BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 3/06 vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller N366tigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Februar 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der ausw344rtigen gro337en Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 1. September 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte nicht wegen Ver-gewaltigung (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 177 Rdn. 72), son-dern wegen besonders schwerer sexueller N366tigung verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert
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