BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 306 /1 3 vom 17. Oktober 201 3 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf d essen Antrag - am 17. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 22. Mai 2013 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidun g über die U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unte r- blieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc kve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen schweren Bandendie b- stahls in neun Fällen, banden - und gewerbsmäßigen Computerbetrugs in drei Fällen und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstraf e von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel 1 - 3 - hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen is t es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils hat im Schuld - und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagte n ergeben. Das Urteil hat indessen keinen Bestand, soweit das Landgericht d ie Pr ü- fung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterla s- sen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war. Danach begann der Angeklagte einige Wochen nach seiner Einreise im Jahr 2009, H e- roin zu konsumieren. Zuletz t spritzte er sich zweieinhalb Gramm Heroin täglich, wobei er alle zwei bis drei Stunden seinem Suchtdruck nachgab. Durch den Rauschmittelkonsum geriet er in finanzielle Schwierigkeiten und beschloss, seine finanziellen Möglichkeiten mit der Begehung von S traftaten aufzubessern. Regelmäßig hielt er sich an den Düsseldorfer Bahnhöfen auf, um dort eine r- seits Drogen zu besorgen und andererseits " bei Erfordernis " Straftaten zur E r- langung von Bargeld zu begehen. Hierbei kam es dann zu den abgeurteilten Diebstahl staten. Bei dieser Sachlage, bei der es ausgesprochen naheliegt, dass die T a- ten auf einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von bera u- schenden Mitteln zurückzuführen sind, hätte das Landgericht - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - prüfen und entscheiden müssen, ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. 2 3 4 - 4 - Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht ( BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausg e- nommen. Becker Pfister Hubert Gericke Spaniol 5
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