ECLI:DE:BGH:2018:230818B3STR306.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 306 / 1 8 vom 23. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und c) mit dessen Zusti m- mung, zu 2. auf dessen Antrag - am 23. August 201 8 ge mäß § 154a Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 421 Abs. 1 Nr. 3, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d es Landgerich ts Trier vom 20. März 2018 wird a) die Strafverfolgung im Fall II. 2. der Urteilsgründe auf den unerla ubten Besitz eines Butterflymessers und eines Schlagrings beschränkt , b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geä n- dert, dass der Ang eklagte des Besitzes zwei verbotener Gegenstände ( Butterflymesser und Schlagring ) schuldig ist, c) v on der Einzie hung des sichergestellten Springmessers abgese hen. 2 . Die weitergehende Revision wird verworfen. 3 . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung und wegen " vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gege n- standes nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes " (in drei tateinheitlich begangenen Fällen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewähr ung verurteilt. Daneben hat es ein Butterflymesser, ein Springmesser und e in en Schlagring eingezogen. Die hie r- gegen gerichtete , auf die Sachrüge und die Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte, Revision des Angeklagten hat nach Verfahrensbeschränkung (§§ 154a, 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) den aus de r Beschluss formel ersichtlich en Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die bisherigen Feststellungen zu Fall II. 2. der Urteilsgründe tragen nicht den Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes eines Springmesse rs verurteilt worden ist. a) Springmesser, also Messer, deren Klingen auf Knopf - oder Hebe l- druck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG i . V . m . Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1.) , unterfallen nicht stets der Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 1 , § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1. Satz 1 . Denn dieser Verweis auf die Anlage ändert nichts an der Geltung der Ausnahmeregelung in Anla ge 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1. Satz 2 (siehe Steindorf/ Heinrich, WaffG, 10. Aufl. , § 52 Rn. 30 - 45). Danach sind Springmesser von den verbotenen Waffen ausgenommen, wenn deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und wenn der aus dem Griff herausrage nde Teil der Klinge 1 2 3 - 4 - höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist. Ob der Waffenbesitz hier strafbar war oder die Ausnahmevorschrift eingriff, konnte der Senat nicht prüfen, weil das Landgericht n ähere Feststellungen zur Beschaffenheit des Spr ingmessers nicht getroffen hat. Der Senat hat deshalb aus prozessökonom i- schen Gründen das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts b e- schränkt. b) Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern (zur Tenorierung vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 StR 522/15, juris; Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 115/18, juris) . c) Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, denn d er Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung d e s Springmesser s auf eine niedrigere Einzelstrafe als die G eldstrafe von 50 Tagessätzen erkannt hätte. 2. Die Beschränkung der Strafverfolgung z ieht eine entsprechende Berichtigung der damit zusammenhängenden Einziehungsentscheidung ( § 54 Abs. 1 Nr. 1 i . V . m . § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG ) nach sich . 4 5 6 - 5 - 3 . Der geringfü gige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e- klagten auch nur teilweise von Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Gericke Spaniol Tiemann Berg Leplow 7
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