BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 307/10 vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: gewerbsm344337igen Bandenbetrugs zu 3.: Beihilfe zum Betrug Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 14. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Februar 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird das Urteil, soweit es die Angeklagte W. betrifft, aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Schuld-spruch dahin abge344ndert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in acht tateinheitlichen F344llen schuldig ist. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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