BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 307/10 vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337igen Bandenbetrugs - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-gen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Februar 2010 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem An-geklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337igen Banden-betrugs in 60 tateinheitlichen F344llen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. September 2008 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Es hat weiter ausgesprochen, dass hiervon sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, zu Ungunsten des Angeklagten einge-legte und wirksam auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision der Staatsan-waltschaft beanstandet mit der Sachr374ge Rechtsfehler bei der Bemessung der Strafe. 1 - 4 - Die Rechtsmittel sind aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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