ECLI:DE:BGH:2017:070917B3STR307.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 307/17 vom 7. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesan walts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 16. Februar 2017, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Fest stellungen aufgehoben, soweit das Lan d- gericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine and ere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten - neben zwei Mitangeklagten - wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahr en und sechs Monaten verurteilt. Von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es mangels Erfolgsaussicht abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verle t- zung materiellen Rechts gestützten Revisi on. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg ; im Übrigen erweist es sich als offe n- sichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des U r- teils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben, insbesondere ist das Landgericht - wie der Genera l- bundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - rechtsfehlerfrei zu der Annahme g e- langt, der Angeklagte habe die Tat als Mittäter bega ngen. 2. Das Urteil hält jedoch revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer von der Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. a) Das Landgericht ist - sachverständig beraten - davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Hang hat, Betäubungsmittel im Übermaß zu kons u- mieren , und dass zwischen diesem Hang und der abgeurteilten Tat ein sym p- tomatischer Zusammenhang besteht. Auch hat es angenommen, bei dem A n- geklagten liege die Gefahr vor , d ass er infolge seines Hanges in Zukunft weit e- re erhebliche Straftaten begehen werde. Die Strafkammer hat indes eine Erfolgsaussicht der Behandlung im Si n- ne des § 64 Satz 2 StGB verneint, weil eine "hinreichend konkrete Chance auf einen Behandlungserfolg innerhalb einer Behandlungsdauer von zwei Jahren" nicht bestehe. Die Sachverständige habe hervorgehoben, dass der Angeklagte dass er sich gegen seinen Willen für eine Therapie m otivieren lasse, zumal sich sein Selbstwertgefühl "weitgehend aus seinen durchgehenden und zuletzt fe s- ten Beschäftigungsverhältnissen" speise und er eine stationäre Therapie, die zum Verlust seiner Arbeitsstelle führen würde, deshalb ablehne. Jedenfalls b e- stehe keine Chance auf einen Behandlungserfolg "innerhalb einer Behan d- lungsdauer von zwei Jahren". Das Landgericht hat die Ausführungen der Sac h- verständigen seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt und ist ebenfalls zu 2 3 4 5 - 4 - dem Ergebnis gelangt, dass "keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg für eine Therapie i . S . d. § 64 StGB innerhalb einer Behan d- lungsdauer von zwei Jahren besteht, § 64 S. 2 i . V . m. § 67d Abs. 1 S. 1, S. 3 StGB." b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung n icht stand. Die Strafkammer hat zwar zutreffend die Vorschrift des § 64 Satz 2 StGB in ihrer seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung zitiert, nach der ausreichend ist, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Behandlungserfolg "innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3" StGB zu erreichen ist. Andererseits hat das Landgericht mehrfach betont, dass es die Erfolgsaussicht verneine , weil ein Behandlungserfolg sich nicht innerhalb einer Behandlung s- dauer von zwei Jahren erreichen lass e. Dies lässt besorgen, dass es gleic h- wohl von einem falschen Maßstab auf der Basis der früher geltenden Rechtsl a- ge ausgegangen ist. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist nach nunmehr gelte n- dem Recht, wenn - wie hier - daneben eine Freiheitss trafe verhängt wird, nicht mehr von vornherein auf zwei Jahre beschränkt; die Höchstfrist der Unterbri n- gung verlängert sich in diesen Fällen vielmehr nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der F reiheitsstrafe. Durch den Verweis auf § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB sollte au s- drücklich klargestellt werden, dass die Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt auch dann angeordnet werden kann, wenn ausnahmsweise eine notwe n- dige Behandlungsdauer von mehr als zw ei Jahren zu prognostizieren ist (BT - Drucks. 18/7244, S. 1, 2, 24 f.). 6 7 - 5 - Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass die aktuelle Ther a- pieunwilligkeit des Angeklagten seiner Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt selbst dann entgegensteht, wenn auf die gemäß § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB verlängerte Höchstfrist abgestellt wird, die hier mit Blick auf die verhängte Fre i- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vier Jahre und vier Monate b e- trägt (zwei Jahre gemäß § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB zuzüglich zwei Drittel der verhängten Strafe gemäß § 67d Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 4 StGB, mithin zuzü g- lich zwei Jahre und vier Monate). Im Gegenteil hat die Strafkammer letztlich offen gelassen, ob der Angeklagte bei längerer Therapiedauer erfolgreich b e- handelt werd en könnte, weil sie mehrfach hervorgehoben hat, dass dies jede n- falls in der Frist von zwei Jahren nicht gelingen werde. In diesem Zusammenhang weist der Senat zudem darauf hin, dass die Verneinung der Erfolgsaussicht auch insoweit Rechtsbedenken begegne t, als das Landgericht die nicht zu weckende Behandlungsmotivation des Angekla g- ten damit begründet hat, dass er durch eine stationäre Therapie seine Anste l- lung verlieren würde. Dieses Argument trägt in der gegebenen Situation jede n- falls nicht ohne Weiteres , weil nicht dargelegt oder sonst ersichtlich ist, warum die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nicht auch zum Verlust seiner Arbeitsstelle führt. c) Über die Unterbringung des Angeklagte n in einer Entziehungsanstalt muss deshalb - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ - RR 2008, 107); er hat die Nichta n- 8 9 10 - 6 - wendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittela n- griff ausgenommen. Becker Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch
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