BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 308/09 vom 11. August 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. August 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flens-burg vom 10. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-benkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Zul344ssigkeit der R374ge der Verletzung von 247 247 StPO durch Verneh-mung der Nebenkl344gerin in Abwesenheit des Angeklagten steht nicht ent-gegen, dass der Angeklagte und der Verteidiger gegen den Beschluss 374ber die Entfernung des Angeklagten keine Einw344nde erhoben haben. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
Full & Egal Universal Law Academy