BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 308/10 vom 7. September 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beteiligung an einer Schl344gerei zu 2.: Totschlags Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 7. September 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. M344rz 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Revision des Angeklagten Y. bemerkt der Senat erg344nzend: Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen setzte der Angeklagte das Messer ein, um in der verabredeten t344tlichen Auseinandersetzung mit den Nebenkl344gern und dem sp344ter Get366teten deren zahlenm344337ige 334berlegenheit auszugleichen und diese so zu "besiegen". Einer Recht-fertigung durch Notwehr (247 32 StGB) steht deshalb bereits fehlender Verteidigungswille entgegen. Sost-Scheible von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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