BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 308/12 vom 28. August 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 28. August 2012 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreif enden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke
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