BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 308 /1 4 vom 9. Dezember 201 4 in der Strafsache gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbund esanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 201 4 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2014 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat : Die Verfahrensrüge, erhoben im Zusammenhang mit der Verwertung der Au s- sagen, die der Zeuge M . als Beschuldigter in dem gegen ihn gerichteten Er - mittlungsverfahren gemacht hat (Seiten 14 bis 631 der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt H . ), ist bereits deswegen unzulässig, weil deren Angriffs - richtung nicht eindeutig bestimmt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - 1 StR 200/13, NStZ 2014, 221, 222). Sie ist vielmehr widersprüchlich. Zum einen wird beanstandet, dass das Oberlandesgericht dem Zeugen M . nach § 55 StPO das Recht zu einer umfassenden Verweigerung des Zeugnisses zugebilligt hat. Zum anderen wird gerügt, das Oberlandesgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht der Frage nachgegange n sei, warum sich der Zeuge in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht auf eine Unve r- wertbarkeit seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren berufen habe. Zudem hätte es überprüfen müssen, ob in bestimmten Ländern ein reales Risiko der Folter oder der u nmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bei Vernehmungen von Zeugen besteht. Außerdem hätte der Zeuge bei seiner Vernehmung als Beschuldigter "qual i- fiziert" belehrt werden müssen. Zwischen der Rüge, ein Beweismittel sei rechtsfe h- lerhaft nicht benutzt, und der, hinsichtlich desselben Beweismittels bestehe ein Ve r- wertungsverbot, besteht ein nicht auflösbarer Widerspruch. Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer
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