BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 3/09 vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Februar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 22. April 2008 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist sowie b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstan-denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstre- 1 - 3 - ckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Hiergegen richtet die auf die Sachr374ge ge-st374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel f374hrt zur Ab344nderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist es un-begr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Nach den Urteilsfeststellungen 374berw344ltigten mehrere bereits abgeurteil-te T344ter die Angestellte eines Restaurants, fesselten die Gesch344digte und ent-wendeten aus ihrer Handtasche 1.235 200. Anschlie337end versuchten sie ohne Erfolg, einen Tresor, in dem sie eine hohe Bargeldsumme vermuteten, mit Werkzeugen zu 366ffnen. Der Angeklagte hatte einen der T344ter zu dem Restau-rant gefahren. W344hrend der Tat wartete er in dessen N344he, um gegebenenfalls vor der Polizei zu warnen und um nach der Tat mit einem der T344ter wegzufah-ren. Bei seinen Unterst374tzungshandlungen ging der Angeklagte allerdings ledig-lich von der Durchf374hrung eines Einbruchsdiebstahls aus. 2 Der Schuldspruch des Landgerichts h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nur teilweise stand. Der von den Hauptt344tern begangene schwere Raub war mit der Wegnahme der 1.235 200 aus der Handtasche des Opfers vollendet. Da der Raub ein durch eine qualifizierte N366tigung erm366glichter Diebstahl ist und der Ange-klagte nach den Urteilsfeststellungen von der Gewaltanwendung gegen374ber der Gesch344digten keine Kenntnis hatte, ist der Angeklagte der Beihilfe zum Dieb-stahl schuldig. Dem anschlie337enden Versuch der T344ter, den Tresor zu 366ffnen, um sich auch das darin vermutete Geld zuzueignen, kommt f374r den Schuld-spruch keine eigenst344ndige Bedeutung zu. Nehmen Diebe bei der Tatausf374h-rung mehrere Sachen eines oder verschiedener Eigent374mer weg, liegt regel-m344337ig nur ein Diebstahl vor (vgl. BGHSt 22, 350, 351; Schmitz in M374nch Komm-StGB 247 242 Rdn. 167; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 242 Rdn. 30). Dasselbe 3 - 4 - gilt, wenn sie nur eine Sache wegnehmen und die Wegnahme weiterer Sachen versuchen. Die Ab344nderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus-spruchs zur Folge. Eine eigene Strafzumessungsentscheidung des Revisions-gerichts gem344337 247 354 Abs. 1 a StPO ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. BVerfG NStZ 2007, 598 Rdn. 22 ff.). 4 Der neue Tatrichter wird zu pr374fen haben, ob bei der Festsetzung der Schuld angemessenen Strafe vom gem344337 247 27 Abs. 2 Satz 2, 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 243 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Zwar haben die T344ter bei der Wegnahme der 1.235 200 kein Regelbeispiel des 247 243 Abs. 1 StGB verwirklicht. Da sie jedoch zus344tzlich versuchten, den Tresor mit Gewalt zu 366ffnen, um das darin vermutete Geld zu entwenden, und der Angeklagte nach seiner Vorstellung zu einem Einbruchsdiebstahl Hilfe leistete, ist im Rah-men einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob insgesamt ein unbenannter besonders schwerer Fall der Beihilfe zum Diebstahl gegeben ist (vgl. 5 - 5 - Schmitz aaO 247 243 Rdn. 79). Die Annahme eines besonders schweren Falls gem344337 247 243 Abs. 1 StGB wird als Strafzumessungsregel jedoch nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 260 Rdn. 25). Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert
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