BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 309/01 vom 24. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d - gerichts Itzehoe vom 26. Januar 2001 wird verworf en. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, gemeinsam mit dem Mitangeklagten S. die Filialleiterin einer Sparkasse in ihrer Wohnung überfallen zu haben, um sich in den Besitz der Schlüssel zum Tresor des Geldinstituts zu bringen und an das dort gelagerte Geld zu gelangen. Den Mitangeklagten S. hat das Lan dgericht wegen dieser Tat verurteilt. Es konnte sich aber nicht die erforderliche Überzeugung ve r - schaffen, daß es sich bei dem Mittäter S. s um den Angeklagten geha n - delt hat. Gegen den Freispruch richtet sich die auf Angriffe gegen die Bewei s - würdigung gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist, bleibt ohne Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht r e - gelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache - 4 - des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Nachprfung beschrnkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswrdigung widersprchlich, unklar oder lckenhaft ist. Insbesondere muû die Beweiswrdigung erschöpfend sein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter a l - len fr die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Schlieûlich d r - fen die Anforderungen an die fr eine Verurteilung erforderliche Gewiûheit nicht berspannt werden (st.Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbi l - dung 25). Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil. Hierauf hat der Generalbundesanwalt bereits in seiner Zuleitungsschrift zutreffend hing e - wiesen. Das Urteil beschrnkt sich nicht auf eine Einzelbetrachtung der den Angeklagten belastenden Beweisanzeichen und zieht aus dem Umstand, daû dem Angeklagten ein Alibibeweis nicht gelungen ist, zu Recht keinen ihm nachteiligen Schluû. Die Strafkammer hat ausweislich ihrer den Mitangeklagten S. betreffenden Beweiswrdigung nicht bersehen, daû sich aus dem Inhalt des (abgehörten) Telefonats zwischen S. und dem Angeklagten vom 13. Juli 1999 Hinweise darauf ergeben, daû beide "bereits zuvor erfol g - reich eine Tat in dieser Richtung durchgefhrt hatten". Es begrndet keinen Rechtsfehler, daû sie diese Ausfhrungen im Rahmen der den Angeklagten betreffenden Beweiswrdigung nicht ausdrcklich wiederholt. Dies gilt um so mehr, als die Strafkammer bereits bezglich des Mitangeklagten S. z u - treffend hervorgehoben hat, daû die Äuûerungen in dem Telefonat auf eine frhere erfolgreiche Tat schlieûen lassen, fr den verfahrensgegenstndli- chen - fehlgeschlagenen - Raubversuch also allenfall s von mittelbarer B e - weiserheblichkeit sind. - 5 - Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, angesichts der Beweisanze i - chen htte sich das Landgericht die fr die Verurteilung notwendige Gewiûheit "verschaffen mssen", ersetzt die tatrichterliche Beweiswrdigung nur durch eine eigene und zeigt nicht auf, daû das Landgericht die Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu hoch gesteckt hat. Dies gilt auch fr die Erwgungen, mit denen das Landgericht das Ergebnis eines Schriftgutachtens gewrdigt hat. Die Sachverstndige hatte einen am Tatort gefundenen Zettel mit einer tatb e - zogenen Aufschrift mit "sehr hoher Wahrscheinlichkeit" als vom Angeklagten gefertigt angesehen. Das Landgericht hat darauf abgehoben, daû die Schre i - bleistung damit keinen sicheren Rckschluû auf Urheberschaft des Angekla g - ten zulût. Dies stellt keinen Rechtsfehler dar. Die Sachverstndige hatte fr gut- achterliche Schluûfolgerungen die Wahrscheinlichkeitsgrade "non liquet (nicht entscheidbar)", "wahrscheinlich", "mit hoher Wahrscheinlichkeit", "mit sehr h o - her Wahrscheinlichkeit" sowie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlic h - keit" verwendet (UA S. 48). Die hier getroffene Bewertung durch die Sachve r - stndige besagt lediglich, daû der Angeklagte - wenn auch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit - der Schriftverursacher sein kann; damit bleibt die nicht - 6 - rein theoretische Mglichkeit eines anderen Tters erhalten (vgl. BGH NStZ 1982, 478), die im Zusammenhang mit den anderen Beweisanzeichen vom Tatrichter zu wrdigen ist. Dies hat das Landgericht getan. Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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