BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 309/03 vom9. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdefüh-rers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Oktober 2003beschlossen:1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in denvorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Erhebung der Rügeder Verletzung von § 256 StPO gewährt.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ol-denburg vom 5. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg, weil der Senat ausschließenkann, daß das Urteil auf der fehlerhaften Verlesung des Notfallaufnah-meberichts beruht.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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