BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 309/07 vom 8. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 2007, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanw344ltin bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 30. November 2006 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub in zwei F344llen unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Beihilfe zum schweren Raub in drei weiteren F344llen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung jeweils zur Bew344hrung ausge-setzt. Hiergegen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat der Senat durch Be-schluss vom 30. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei den Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte jeweils der Beihilfe zum besonders schweren Raub (247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist. Die auf den Strafausspruch beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit sach-lichrechtlichen Beanstandungen eine h366here Bestrafung unter Wegfall der Strafaussetzung zur Bew344hrung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 4 - Die Strafen sind zwar au337ergew366hnlich milde, weisen indes, wie der Ge-neralbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen ausgef374hrt hat, keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Gleiches gilt f374r die Entscheidung zur Straf-aussetzung zur Bew344hrung. 2 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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