BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 309/07 vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wup-pertal vom 30. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der Beihilfe zum besonders schweren Raub schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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