BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 309/07 vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 30. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30. November 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig sind. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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