BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 309/09 vom 5. November 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Wuppertal vom 22. Januar 2009 im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagte nur der (tateinheitlich zur K366r-perverletzung mit Todesfolge begangenen) Misshandlung von Schutzbefohlenen nach 247 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen K366rperverletzung mit Todes-folge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheits-strafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensr374gen und sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzte Revision f374hrt nur zu einer Korrektur des Schuldspruchs. 1 Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach 247 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB. F374r die vom Landgericht ohne eine Subsumtion angenommene Qualifikation nach 247 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB fehlt es hingegen an jeglicher Feststellung zu dem vom Gesetz vorausge- 2 - 3 - setzten Tatvorsatz. Solche sind aufgrund einer erneuten tatrichterlichen Ver-handlung auch nicht zu erwarten, nachdem das Landgericht mit ausf374hrlicher W374rdigung hinsichtlich der zum Tode des Kindes f374hrenden Handlung rechts-fehlerfrei einen bedingten T366tungsvorsatz verneint hat. Der Senat stellt daher den Schuldspruch klar. Einer Schuldspruch344nderung bedarf es nicht, da das Landgericht die Angeklagte nur wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und nicht - wie es aus Gr374nden besserer Kenntlichmachung der Tat f374r den Fall zutreffender Annahme der Qualifikation geboten gewesen w344re - wegen "schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen" verurteilt hat. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchkorrektur unber374hrt, nachdem das Landgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des 247 227 Abs. 1 StGB entnommen hat und der von ihm angef374hrte Strafsch344rfungsgrund, die Angeklagte habe zugleich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht, unver344n-dert gegeben ist. 3 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Erg344nzend zur Antragsschrift des General-bundesanwalts bemerkt der Senat: Die R374ge, das Landgericht habe fehlerhaft zum Nachteil der Angeklagten verwertet, dass diese sich erst am 7. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen hat, bleibt ohne Erfolg. Dieses Verhalten konnte gew374rdigt werden, nachdem sich die Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf ge344u337ert hatte. Es handelte sich nicht um einen Fall sp344ter Einlassung nach anf344nglichem Schweigen, sondern um den eines Wechsels der Einlassung. 4 - 4 - Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkl344ger im Revisi-onsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision der Nebenkl344ger nicht statt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 473 Rdn. 10 a). 5 Becker Pfister Sost-Scheible von Lienen Hubert
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