BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 309/10 vom 31. August 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. August 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 16. April 2010 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des besonders schweren r344uberischen Diebstahls in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei tateinheitlich zu-sammentreffenden F344llen schuldig ist; b) im Ausspruch 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs der Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren r344uberischen Diebstahls in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstra-fe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, die Unterbringung nach 247 64 StGB angeordnet und einen Vorwegvollzug der Strafe vor der Ma337regel von sechs Monaten bestimmt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 Die 334berpr374fung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Da die Tat des Angeklagten, wie die Strafkammer zutreffend erkannt hat, die Voraussetzungen des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erf374llt, ist sie aber als besonders schwerer r344uberischer Diebstahl zu bezeichnen. Zudem muss zum Ausdruck kommen, dass der Angeklagte bei dem Bem374hen, sich im Besitz seiner Diebesbeute zu erhalten, kurz hinterein-ander zwei Mitarbeiter des Kaufhauses mit seinem Pfefferspray verletzt hat. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. 2 Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Entscheidung, dass ein Teil der verh344ngten Strafe vor der Unterbringung in ei-ner Entziehungsanstalt zu vollziehen sei, halten sachlichrechtlicher Pr374fung stand. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht indes die Dauer des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nicht aufgrund einer notwendigen (vgl. BGH, Be-schluss vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 478/08 mwN) individuellen Festlegung der voraussichtlichen Therapiedauer bestimmt. Es hat vielmehr, ausgehend von einer "374blichen" Therapiedauer von ein bis zwei Jahren, zugunsten des Ange-klagten eine Therapiedauer von 13 275 Monaten angenommen und somit unter 3 - 4 - Ber374cksichtigung von 247 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB einen Vorweg-vollzug von 6 Monaten errechnet. Dies f374hrt zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Dauer des Vorweg-vollzugs der Freiheitsstrafe. Da sich der Angeklagte in Freiheit befindet und of-fensichtlich in dieser Sache auch keine Untersuchungshaft verb374337t hat, ist nicht auszuschlie337en, dass eine auf sachverst344ndiger Beratung beruhende Prognose 374ber die notwendige Therapiedauer dazu f374hren k366nnte, dass der Angeklagte unmittelbar in den Ma337regelvollzug geladen werden kann und die Chance er-h344lt, bei erfolgreicher Therapie vorzeitig entlassen zu werden, ohne in den Strafvollzug verlegt werden zu m374ssen. 4 Sost-Scheible Pfister Hubert Sch344fer Mayer
Full & Egal Universal Law Academy