BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 310 /11 vom 8. November 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. N o- vember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten L . wird das Urt eil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. März 2011, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten D . gegen das vorb e- zeichnete Urteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schw e- ren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D . wegen "schwerer räuber i- scher Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Fre i- heitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte L . hat es wegen "Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in 1 - 3 - Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung" auf eine Freiheitsstr a- fe vo n einem Jahr und zehn Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur B e- währung ausgesetzt hat. Dagegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. 1. Die Revision der Angeklagten L . hat Er folg. a) Nach den Feststellungen übersandte die Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 28. September 2010 ihrem Bekannten G . verschiedene Kurznachrichten auf sein Mobiltelefon, in denen sie ihn veranlasste, zu ihrer Wohnung zu kommen. Hintergrun d waren Mutmaßungen, G . habe einen Amphetaminvorrat des nichtrevidierenden Mitangeklagten K . aus der Wohnung weggenommen. Nach dem Eintreffen des G . kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen K . und G . , in deren Verlauf K . den G . beschuldi g- te, das Amphetamin gestohlen zu haben. K . verlangte eine "Entschäd i- - von ihnen erkannt tatsächlich nicht bestehe n- den - Forderung Nachdruck zu verleihen, schlugen und traten K . und der Angeklagte D . den G . . D . stach dem G . mit einem Küche n- messer in den rechten Oberschenkel. Anschließend äußerte die Angeklagte mehrfach: "Komm, rück die Kohle schon raus", wobei sie wollte, dass G . - durch die körperlichen Misshandlungen, insbesondere den Messerstich, ei n- geschüchtert - eine "Entschädigung" zahle. Aus Angst vor weiteren Misshan d- lungen überließ G . dem K . den Kraftfahrzeugbrief und die Schlüssel zu seinem Pkw. Zum Gehilfenvorsatz hat das Landgericht festgestellt, die Angeklagte habe bei Versendung der Kurznachrichten gegen den G . "bzw. gegen d e s- 2 3 4 5 - 4 - sen körperliche Integrität und Vermögen" gerichtete vorsätzliche Haupttaten "der beiden im Vorfeld schon 'aufgestachelten'" K . und D . "konkret und nicht nur allgemein für möglich" gehalten. Dabei habe sie "einen entspr e- chenden Tatvorsatz b ei den beiden bzw. dessen Förderung durch ihre Mitwi r- kung billigend in Kauf" genommen. Einen gemeinsamen Tatplan sämtlicher Angeklagter zu einer körperlichen Misshandlung des G . oder einen En t- schluss, von ihm eine "Entschädigung" für das nicht auffindb are Amphetamin zu fordern, habe es zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht gegeben. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zugunsten sämtlicher Angeklagter - auch der Angeklagten L . - berücksichtigt, dass " die Tat nicht von vornherein geplan t war, die 'Klärung' der Situation vielmehr spontan entglitten ist". b) Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe (auch) zur gefährlichen Körperverletzung nicht. aa) Soweit das Landgericht die Verurteilung wegen Beihilfe zur gefährl i- chen Körperverletzung auf die Übersendung von Kurznachrichten in den frühen Morgenstunden des 28. September 2010 gestützt hat, ergeben seine wide r- sprüchlichen Feststellungen einen Gehilfenvorsatz nicht. Zwar kann Beihilfe schon vor der Entschließung des Haupttäters zur Tat geleistet werden (BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 345 f.; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 27 Rn. 38 a.E.). Auch genügt in su b- jektiver Hinsicht für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der G e- hilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts - und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hi n- gegen nicht zu kennen und au ch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben 6 7 8 - 5 - (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400 mwN). Hier sprechen indessen die Ausführungen des Landgerichts zu einem spontanen Entgleiten der Situation gegen ein billigendes Fürmö glichhalten der Haupttaten zum Nachteil des G . bei der Versendung der Kurznachrichten. Jedenfalls lassen die gegensätzlichen Feststellungen keinen sicheren Schluss auf den Gehilfenvorsatz der Angeklagten zu. bb) Beihilfe zur gefährlichen Körperverl etzung konnte die Angeklagte durch ihre Äußerungen in ihrer Wohnung nicht mehr leisten. Nach den Feststellungen war die gefährliche Körperverletzung in beiden vom Landgericht ausgeurteilten Varianten (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) b e- endet, als sich di e Angeklagte mit der Aufforderung, G . solle "die Kohle he r- ausrücken", in das Geschehen einschaltete. Für das, was schon vollständig abgeschlossen ist, vermag das nachträgliche Einverständnis die strafrechtliche Verantwortlichkeit aber nicht mehr zu beg ründen (BGH, Urteil vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346 f.; Beschluss vom 24. November 1993 - 2 StR 606/93, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Beihilfe 1). Da die Gewaltanwendung mit der Körperverletzung bereits abgeschlossen war, konnte die Angeklagte mithin nur noch Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung, aber nicht mehr zur gefährlichen Körperverletzung leisten (vgl. LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl. , § 27 Rn. 43 a.E.). c) Für die neue Hauptverhandlung gegen die Angeklagte weist der Senat darauf hin, dass die Strafbarkeit wegen Beihilfe gemäß § 27 StGB zwar nicht voraussetzt, dass die auf Unterstützung des Haupttäters gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die Begehung der Haupttat im Sinne der Bedingungsth e- 9 10 11 12 - 6 - orie kausal auswirkt. A usreichend ist vielmehr, dass sie die Haupttat zu irgen d- einem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder fördert (BGH, Urteil vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; Urteil vom 16. Januar 2008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008 , 284). Eine solche E r- leichterung oder Förderung der besonders schweren räuberischen Erpressung vermittels der Äußerungen der Angeklagten in ihrer Wohnung bedarf indessen einer ausdrücklichen Feststellung. 2. Die Revision des Angeklagten D . ist u nbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die unterlassene Anordnung nach § 64 StGB ist aufgrund der wirks a- men Ausnahme vom Revisionsangriff nicht mehr Gegenstand der revisionsg e- richtlichen Überprüfung (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f f.). Allerdings hat der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt der vom Angeklagten verwirklichten Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Urteilsformel zum Ausdruck zu kommen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11 mwN). Der S enat hat den Urteilstenor deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ergänzt. Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges 13
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