BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 310/14 vom 14. Oktober 201 4 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 18. März 2014 a) im Schuldspruch dahin geänder t, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re chtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs e i- nes Kindes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Frei spruch im Ü brigen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen ric h- tet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und mehrere Ve r- 1 - 3 - fahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat ledi g- lich mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Ü brigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen berührte der Angeklagte mit seinen Fingern " intensiv und für mehrere Minuten den Bereich u m die Schamlippen " der neu n- jährigen Geschädigten, wobei er " kraulende Bewegungen an der Scheide " machte, was dem Kind Schmerzen an den Genitalien bereitete. Diese Tatschi l- derung trägt die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kinde s, nicht aber wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung. Dabei kann dahinstehen, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 223 StGB erfüllt. Die Schild e- rung des Tatgeschehens enthält jedenfalls ke ine Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Körperverletzung. Diese waren vorliegend auch nicht entbehrlich, weil sich weder den geschilderten Tatumständen noch dem Zusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres entnehmen lässt, dass der Angeklagte bei V ornahme der sexuellen Handlung eine körperliche Misshandlung oder G e- sundheitsbeschädigung der Geschädigten zumindest billigend in Kauf nahm. Da der Senat ausschließt, dass ein neuer Tatrichter weitere Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten tre ffen kann, ändert er daher den Schul d- spruch dahin, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperve r- letzung entfällt. 2 - 4 - 2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Da das Landgericht die tateinheitlich ver wirklichte Körperverletzung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat nicht aus - schließen, dass es ohne die Annahme dieses Delikts eine geringere Freiheit s- strafe verhängt hätte. Die Strafe muss deshalb erneut zugemessen werden. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 3
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