BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 31/07 vom 15. M344rz 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. M344rz 2007 gem344337 247 414 Abs. 1, 247 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird im Hinblick auf die vom Landgericht Ol-denburg mit Urteil vom 8. Februar 2001 (5 KLs 19/00) bereits angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last. Hat der T344ter die Anlasstat im Zustand erheblich verminderter Einsichtsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB begangen, so kommt seine Unterbringung nach 247 63 StGB nur in Betracht, wenn ihm aufgrund dieses Zustands die Unrechtseinsicht tats344chlich gefehlt hat (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 63 Rdn. 11 m. zahlr. w. N.). Im 334brigen bemerkt der Senat, dass Staatsanwaltschaft und Landgericht bei Einleitung und Durchf374hrung des erneuten Sicherungsverfah-rens den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2005 (BGHSt 50, 199) missver-standen haben d374rften. Nach den dort aufgestellten Grunds344tzen rechtfertigen Taten, die der bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Beschuldigte im Vollzug dieser Ma337regel begangen hat, nur in Ausnahmef344llen die erneute Ma337regelanordnung nach 247 63 StGB (s. BGH NStZ-RR 2007, 8). Diese liegt insbesondere fern, wenn es sich bei den neuen Taten um Bedro-hungen und Beleidigungen handelt, die der Beschuldigte aufgrund seines Zu-stands aus dem psychiatrischen Krankenhaus heraus brieflich gegen Personen richtet, die an der Anordnung und dem Vollzug der Ma337regel beteiligt - 3 - waren oder sind. Dass hier eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein k366nnte, l344sst sich den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Es wird zu pr374fen sein, ob nicht durch vollzugsrechtliche Ma337nahmen die Absen-dung derartiger Schreiben unterbunden werden kann. Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert
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