BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 311/03 vom11. September 2003in der StrafsachegegenwegenBetrugs u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11.September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärti-gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom12. Mai 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Fall 3der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen tat-einheitlich begangener Urkundenfälschung entfällt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Im Fall 3 der Urteilsgründe wird die Verurteilung des Angeklagten wegentateinheitlich begangener Urkundenfälschung von den hierzu getroffenen Fest-stellungen nicht getragen; bei dieser Tat legte der Angeklagte dem Geschä-digten nach den Feststellungen keine gefälschte Urkunde vor. Der Schuld-spruch war deshalb auf die Revision des Angeklagten entsprechend abzuän-dern. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffen-der rechtlicher Würdigung für den verbleibenden Betrug in Tateinheit mit Miß- - 3 -brauch von Titeln eine geringere Strafe als die ausgesprochene Einzelfrei-heitsstrafe von vier Monaten verhängt hätte.Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy