BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 31/11 vom 9. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 13. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Hierge-gen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen transportierten die Mitangeklagten B. , R. und M. , die inzwischen rechtskr344ftig wegen Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind, ca. 15 Kilogramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von ca. 8,5 Kilogramm HHC in 2 - 3 - einem Pkw von Rum344nien 374ber Serbien, Ungarn und 326sterreich nach Hanno-ver, wo es der wegen Bet344ubungsmittelhandels rechtskr344ftig verurteilte Mitan-geklagte K. zum gewinnbringenden Weiterverkauf 374bernehmen sollte. K. entschied, dass das im Pkw versteckte Heroin erst am n344chsten Morgen aus-gebaut werde. B. , R. und M. sollten die Nacht in seiner Woh-nung verbringen. Daher bat K. den Angeklagten, in seiner Wohnung zu 374ber-nachten, damit seine Ehefrau nicht mit den drei fremden Personen alleine sei. Der Angeklagte, der erkannt hatte, dass es sich um ein Bet344ubungsmittelge-sch344ft handelte, erkl344rte sich dazu bereit. Kurze Zeit sp344ter wurden der Ange-klagte, B. , R. und M. von der Polizei festgenommen. 2. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Ihnen l344sst sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte mit seiner Zusage, in der Wohnung des Mitangeklagten K. zu 374bernachten, dessen Handeltreiben mit Heroin - wie es die Beihilfe voraussetzt (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 27 Rn. 14 ff.) - objektiv f366rderte. Der f374r die 334bernachtung festgestellte Grund, die Ehefrau des Mitangeklagten K. solle mit B. , R. und M. nicht alleine in der Wohnung sein, steht in keinem Zusammenhang mit dem Bet344u-bungsmittelhandel. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich eine F366rderung der vom Mitangeklagten K. begangenen Straftat durch den Angeklagten nicht. Die Ausf374hrungen in der rechtlichen W374rdigung, der Angeklagte habe "die Absicht gehabt, den Mitangeklagten K. bei dessen T344tigkeiten zu unterst374tzen, indem er die Mitangeklagten B. , R. und M. 374berwachen und damit den Ausbau des Heroins am n344chsten Mor-gen erm366glichen sollte", belegen allenfalls den Vorsatz des Angeklagten, nicht aber eine objektive F366rderung der Haupttat. Sie stehen zudem im Widerspruch zu dem festgestellten Grund f374r die zugesagte 334bernachtung. Deshalb wird auch die Wertung, der Angeklagte habe K. "durch seine Anwesenheit 3 - 4 - psychisch unterst374tzt, indem er ihm ein Gef374hl der Sicherheit vermittelte", nicht durch Tatsachen gest374tzt. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. 4 Sch344fer Pfister von Lienen Hubert Mayer
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