BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 31 /1 2 vom 27. März 201 2 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. März 201 2 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Juli 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des R echtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gericht e- ten Revision beanstand et der Angeklagte die Verletzung formellen und mater i- ellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betätigte sich der Ang e- klagte, ein Vollmitglied d es Motorradclubs Hells Angels Westside in Bremen, im Rotlichtmilieu. Um seine diesbezüglichen Aktivitäten auszubauen, nötigte er den ebenfalls in diesem Bereich tätigen Zeugen F . zur Aufgabe der Ve r- mietung von Wohnungen , die sich in einem Haus in Br emen befanden, an Prostituierte, indem er diesem mit Repressalien und körperlichen Misshandlu n- gen drohte. Auf diese Weise erlangte er die Verfügungsgewalt über das Anw e- sen und vereinnahmte in der Folgezeit von dort tätigen Prostituierten Mieten in nicht fe ststellbarer Höhe. 1 2 - 3 - Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten. Das Landg e- richt hat - ohne materiellen Rechtsfehler - seine Überzeugung vor allem auf die Aussage des Zeugen F . gestützt, deren Glaubhaftigkeit durch die Beku n- dungen weit erer Zeugen sowie sonstiger Indizien gestützt werde. Demgege n- über hat es die Aussage der zur Tatzeit als Prostituierte tätigen Zeugin H . als nicht glaubhaft gewertet. Diese hat unter Vorlage von Kontounterlagen und einer an sie und eine weitere Prosti tuierte, Frau R . , gerichteten Rechnung über die Installation von zwei Überwachungskameras in der Haup t- verhandlung bekundet, der Zeuge F . habe sie und Frau R . gefragt, ob sie das betreffende Haus übernehmen könnten. Er habe berich tet, er wolle Bremen verlassen und nach Ostdeutschland ziehen. Eine zunächst vereinbarte erste Rate sei bei Übergabe der Schlüssel bezahlt worden. Die zweite Rate sei nicht mehr beg lichen worden, weil in dem Haus die Überwachungskameras gefehlt hätten; dies habe den Zeugen F . sehr entrüstet. In der Folgezeit seien sie, Frau R . und eine dritte Prostituierte in dem Anwesen tätig gew e- sen. Die Ummeldung bei den Stadtwerken habe sie gemeinsam mit Frau R . vorgenommen; mit dieser habe sie auch die Miete an den Zeugen O . bzw. den Eigentümer des Anwesens, den Zeugen P . , bezahlt. Der Angeklagte sei nach ihrer Kenntnis an einer Übernahme oder dem Betrieb des Hauses nicht beteiligt gewesen. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nach der Vernehmung der Zeugin hat die Verteidigung mit insgesamt drei Anträgen im Wesentlichen unter Beweis gestellt, dass der Zeuge B . beim Umzug geholfen und dabei festg estellt habe, dass in dem Anwesen K a- meras und Fernseher verschwunden seien, das Objekt sich in einem desolaten Zustand befunden habe und nicht - wie vom Zeugen F . bekundet - vor 3 4 5 - 4 - dem Umzug erhebliche Sanierungs - und Renovierungsarbeiten vorgenommen worden seien; dass der Zeuge Or . kurz darauf nach mündlicher Beauftr a- gung durch die Zeugin H . und Frau R . eine neue Kameraanlage insta l- liert und die Vergütung hierfür nach Rechnungstellung von diesen in bar erha l- ten habe; dass ab dem Umzug alle das Objekt betreffenden Zahlungen über das von der Zeugin H . benannte Konto abgewickelt worden seien. Das Landgericht hat die Beweisanträge durch in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestell ten Behau p- tungen würden so behandelt, als wären sie wahr. Nach der Verkündung eines weiteren Beschlusses nach § 244 Abs. 6 StPO ist die Beweisaufnahme g e- schlossen und in der Folgezeit auch nicht wieder eröffnet worden. In der B e- gründung des schriftlichen U rteils hat die Strafkammer ausgeführt, sie halte die Beweisbehauptungen nach Urteilsberatung nunmehr für "unerheblich". Aus den diesbezüglichen Darlegungen ergibt sich, dass das Landgericht die Beweista t- sachen als aus tatsächlichen Gründen für die Entschei dung ohne Bedeutung gewertet hat. 2. Dieses Verfahren steht mit § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO nicht in Einklang. a) Nach ständiger Rechtsprechung ist das Tatgericht zwar nicht geha l- ten, die als wahr unterstellte Tatsache noch im Urteil als bedeutsam anzusehen und sie als solche in die Beweiswürdigung einzustellen; es ist daher nicht g e- hindert, eine zunächst als wahr unterstellte Behauptung im Urteil als aus ta t- sächlichen Gründen bedeutungslos zu behandeln (BGH, Urteil e vom 15. Mai 1979 - 5 StR 746/78 , NStZ 1981, 96; vom 2. November 1982 - 5 StR 308/82, NStZ 1983, 357; vom 24. Januar 2006 - 5 StR 410/05, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37; Beschlüsse vom 23. Juli 2008 - 5 StR 285/08, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung; vom 24. Februar 6 7 - 5 - 2009 - 5 StR 605/08, NStZ - RR 2009, 179). Danach soll auch eine Verpflic h- tung, die Verfahrensbeteiligten vor der Urteilsverkündung auf die geänderte Rechtsauffassung des Gerichts hinzuweisen, grundsätzlich nicht bestehen (aA mit beachtlichen Grü nden etwa KK - Fischer, 6. Aufl., § 244 Rn. 187; LR - Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 310 jeweils mwN). Auf einen dahingehenden Hi n- weis darf jedoch bereits nach der bisherigen Rechtsprechung jedenfalls dann nicht verzichtet werden, wenn es naheliegt, dass d er Angeklagte wegen der Wahrunterstellung davon absieht, Beweisanträge zu einem Thema zu stellen, das mit der als wahr unterstellten Tatsache im Zusammenhang steht und das - im Gegensatz zu dieser Tatsache - für die Entscheidung möglicherweise von Bedeutu ng ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 1982 - 2 StR 798/81, BGHSt 30, 383, 385). b) Ein derartiger Fall liegt hier vor. Der die Beweisanträge im Wege der Wahrunterstellung zurückweisende Beschluss enthält - für sich rechtsfehlerfrei (LR/Becker aaO Rn. 30 5 mwN) - keine nähere Begründung. Hätte die Stra f- kammer die gestellten Beweisanträge in der Hauptverhandlung wegen tatsäc h- licher Bedeutungslosigkeit der vorgebrachten Beweistatsachen zurückgewi e- sen, hätte sie dagegen deren Bedeutung für die Entscheidung in freier Würd i- gung des bisherigen Beweisergebnisses zu beurteilen gehabt und diese Würd i- gung im Ablehnungsbeschluss im Einzelnen darlegen müssen (LR/Becker aaO Rn. 225 mwN). Da sie die Änderung ihrer Beurteilung in der Hauptverhandlung nicht offengelegt hat , hat sie entsprechende Ausführungen erst in den schriftl i- chen Urteilsgründen nachgeschoben. Die Revision legt plausibel dar, dass sich im vorliegenden Fall aufgrund der bestehenden Beweislage und der in Betracht kommenden weiteren Beweisaufnahme bei Kennt nis der in den Urteilsgründen für die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen angeführten Gründe weitere Verteidigungsmöglichkeiten ergeben hätten. Diese Möglichkeiten - insbesond e- re, auf zusätzliche, hier nicht fernliegende Beweiserhebungen anzutragen - w ar 8 - 6 - der Verteidigung aufgrund des Verfahrensablauf e s genommen. Die Verfa h- rensbeteiligten haben auch aus dem weiteren Geschehen in der Hauptverhan d- lung nicht schließen können, dass sich die Ansicht der Strafkammer geändert hatte; denn eine weitere Beweisaufn ahme hat nicht stattgefunden und das Ta t- gericht ist ausweislich der Urteilsbegründung erst in der Urteilsberatung zu se i- ner neuen Auffassung gelangt. Unter diesen Umständen war eine effektive, die berechtigten Interessen des Angeklagten wahrende Verteidigu ng nicht möglich. 3. Das Urteil beruht auf dem dargelegten Rechtsfehler (§ 337 StPO); denn es ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die En t- scheidung ohne diesen anders ausgefallen wäre. Becker Pfister Schäfer Mayer Menges 9
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