ECLI:DE:BGH:2017:010617U3STR31.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 31/17 vom 1. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am B undesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender , Richter am Bundesgerichtshof Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgericht s Hannover vom 22. September 2 016 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 30. März 2015 wegen schweren Raub es und wegen versuchten Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagte n am 8. Dezember 2015 hinsichtlich der Verurteilung wegen der Raubtat und im Gesamtstrafenauss pruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat mit dem angegriffenen Urteil festgestellt, dass der Angeklagte wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteil t ist, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Entschädigungsentscheidung getroffen. Gegen den Freispruch wendet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen des Landgeric ht s wurde die Geschädigte von drei Tätern in ihrem Haus überfallen, gefesselt und anschließend beraubt. Obgleich sich an dem als Fesselungswerkzeug dienenden Panzerklebeband Spuren fanden, die ein DNA - Identifizierungsmuster ergaben, das mit einer Wahrschei nlichkeit von zumindest 1:231 Quintilliarden dem Angeklagten zuzuordnen war, konnte sich das Landgericht nicht von dessen Täterschaft überzeugen, da es - sachverständig beraten - einen Sekundär - oder Tertiärtransfer der Spuren für möglich hielt. 2. Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft , das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist der Erfolg zu versagen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich - rechtlicher Überprüfung stand. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obl iegt, das E r- gebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsg e- richtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die B e- weiswürdigun g widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk - oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anfo r- derungen an die Überzeugungsbildung stellt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 5 8, 212, 213 f. ). Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn - wie hier - eine DNA - Spur vorliegt, bei der zwischen den Allelen des Angeklagten und den auf der Tatortspur festgestellten Allelen 2 3 4 5 - 5 - eine hohe Übereinstimmung besteht. Dass es sich bei der Merkmalswah r- scheinlichkeit (oder Identitätswahrscheinlichkeit) lediglich um ein en statistischen Wert handelt und deshalb die Spurenverursachung durch eine andere Person niemals völlig auszuschließen ist, hindert das Tatgericht zwar nicht daran, seine Überzeugungsbildung gegebenenfalls ausschließlich auf die DNA - Spur zu stü t- zen. Ob si ch das Tatgericht allein aufgrund einer Merkmalsübereinstimmung mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft zu überzeugen vermag, ist aber vorrangig ihm selbst überlassen. Es ist zwar auch in diesen Fällen - wie bei der Beweiswürdigung ansonsten - gehalten, die in der Haup t- verhandlung erhobenen Beweise sorgfältig und umfassend zu würdigen. E r- weist sich die Beweiswürdigung danach aber als rechtsfehlerfrei, ist es im Ei n- zelfall revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen, dass sich das Tatgerich t eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund ve r- nünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht (BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 215 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. März 2015 - 3 StR 514/14, NStZ - RR 2015, 180 ). Nach diesen Maßstäben begegnet die Beweiswürdigung keinen durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat sich trotz der dem A n- geklagten zuzurechnenden DNA - Spur auf dem zur Fesselung der Geschädi g- ten benutzten Klebeband auch unter B erücksichtigung weiterer für eine Täte r- schaft des Angeklagten sprechender Indizien von dessen Tatbeteiligung nicht überzeugen können, weil es eine Sekundärübertragung durch einen anderen Spurenleger für möglich gehalten hat. Dabei hat es sich auf die Ausfü hrungen der Sachverständigen zu neueren Untersuchungen über Möglichkeit und Hä u- figkeit von Sekundär - und Tertiärübertragungen gestützt. Es hat es aber entg e- gen dem Revisionsvorbringen nicht bei der damit aufgezeigten rein theoret i- schen Möglichkeit einer Fr emdübertragung belassen. Vielmehr hat es konkret begründet, warum es im vorliegenden Fall eine Sekundärübertragung über die 6 - 6 - vom Täter getragenen Handschuhe oder dessen Kleidung als möglich in B e- tracht gezogen hat. Im Ausgangspunkt hat die Strafkammer eine direkte Übe r- tragung der festgestellten Spur vom Täter auf das Klebeband durch Hautabrieb oder Speichel als nicht wahrscheinlich angesehen, da der Täter nach den B e- obachtungen der Geschädigten während der Tat durchweg Handschuhe getr a- gen habe und so maskier t gewesen sei, dass nur die Augenpartie freigelegen habe, weshalb eine DNA - Übertragung durch Sprechen, Husten usw. fernli e- gend sei. Auch unter Berücksichtigung der Auffassung der Sachverständigen, die eine Sekundärübertragung zwar für möglich, im Hinblick auf die Menge des vorgefundenen Materials gleichwohl für "nicht sonderlich wahrscheinlich" geha l- ten hat, hat das Landgericht sich deshalb von einer Primärübertragung durch den am Tatort anwesenden Angeklagten nicht überzeugen können. Ausgehend von der Mögl ichkeit einer nur indirekten Übertragung hat es vielmehr auch eine Fremdübertragung für möglich gehalten, indem nicht der Angeklagte, sondern eine andere Person am Tatort gewesen sei, die mit der DNA des Angeklagten kontaminierte Handschuhe oder Kleidung g etragen habe. Zwar hat sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit der durchaus naheliegenden Möglichkeit b e- fasst, dass die Handschuhe oder die Kleidung, von der die Spur auf das Kleb e- band gelangt ist, vom Angeklagten als demjenigen getragen wurde, dem die DNA - Spur zuzurechnen ist. Doch ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht es in den Blick genommen hat, dass im Tatzeitraum auch andere Zugriff auf - etwa im Fahrzeug seines Bruders abgelegte - Arbeitskle i- dung und Handschuhe des Angek lagten hatten. Das Landgericht hat seine fehlende Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zudem nicht allein mit der Möglichkeit einer Fremdübertragung begründet, sondern als weitere dagegen sprechende Indizien angeführt, dass der Täter, der die Geschädigte gefesselt hatte, über Insiderwissen zu den priv a- ten Lebensumständen der Geschädigten verfügte, das dem Angeklagten nicht 7 - 7 - ohne weiteres zugänglich war, und weder die mit der Geschädigten durchg e- führte Lichtbildervorlage noch die vorgefundenen Fu ßabdruckspuren Hinweise auf den Angeklagten als Täter erbracht hatten. Nach alledem weist die Beweiswürdigung im Ergebnis keinen Rechtsfe h- ler auf. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Schäfer Ger icke Spaniol Berg Hoch 8
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