BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 312/08 vom 16. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Februar 2008 aufgeho-ben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zur Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch wie auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht die Pr374fung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterlassen hat. Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Urteilsfeststellungen war dies veranlasst. Der Angeklagte hat etwa f374nf Jahre vor der Hauptverhand-lung mit dem Konsum von Drogen begonnen und LSD, Haschisch und Amphe-taminen - "alles durcheinander" - zu sich genommen. Sein unbew344ltigtes Dro-genproblem war miturs344chlich f374r den Tatentschluss. 3 Diese Sachlage legt nahe, dass die gegenst344ndliche Tat auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgeht, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Der Angeklagte hat 374ber einen l344ngeren Zeitraum bis zu seiner Inhaf-tierung verschiedene illegale Drogen konsumiert. Der Symptomwert der Tat ist (schon) dann zu bejahen, wenn der Hang des T344ters zu 374berm344337igem Rauschmittelkonsum neben anderen Umst344nden zu deren Begehung beigetra-gen hat (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 64 Rdn. 13). So war es hier. Daher h344tte das Landgericht pr374fen und entscheiden m374ssen, ob die Voraussetzungen f374r die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Daran hat sich durch die Neufassung des 247 64 StGB nichts ge344ndert (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 72). Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Ma337regelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden m374sste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfol-ges (247 64 Satz 2 StGB) fehlt. 4 Der aufgezeigte Rechtsfehler l344sst hier den Strafausspruch unber374hrt. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unter- 5 - 4 - bringung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Freiheitsstrafe verh344ngt h344t-te. Zur Pr374fung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt nach 247 64 StGB bedarf es in der neuen Hauptverhandlung der Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO). 6 Becker Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy