BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 312/10 vom 9. Dezember 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ___________________________________ StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; 247247 331 - 334 Die DB Netz AG ist eine "sonstige Stelle" im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB (Fortf374hrung von BGHSt 49, 214 und BGHSt 52, 290). BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 StR 312/10 - LG Duisburg - 2 - in der Strafsache gegen wegen Vorteilsannahme - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. April 2010 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme in 16 F344l-len zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagess344tzen zu je 60 Euro verurteilt, von der es zur "Entsch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer" 30 Tages-s344tze f374r vollstreckt erkl344rt hat. Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil einge-legte Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat keinen Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 2 1. Der Angeklagte war als beurlaubter Bundesbahndirektor auf Grundla-ge privatrechtlicher Anstellungsvertr344ge mit der Deutsche Bahn Netz AG (im Folgenden: DB Netz AG) zun344chst Leiter der Niederlassung D. und ab M344rz 2001 Leiter der Niederlassung West in Du. . Im Tatzeitraum von Au-gust 2000 bis Juli 2002 war er in beiden Niederlassungen u.a. f374r die der Si- 3 - 4 - cherheit des Schienenverkehrs dienende Gr374npflege an den Gleisanlagen zu-st344ndig. F374r die Durchf374hrung der Vegetationsarbeiten stand ihm ein Gesamt-budget von mehreren Millionen DM bzw. Euro j344hrlich zur Verf374gung. In beiden Niederlassungen beauftragte er 374berwiegend die von dem gesondert verfolgten H. als Alleingesellschafter betriebene Forst-, Tief- und Landschaftsbau GmbH (im Folgenden: FTL) mit der Durchf374hrung der erforderlichen Gr374npfle-gearbeiten. Um m366glichst viele f374r die FTL lukrative Auftr344ge der DB Netz AG zu er-halten, wendete H. dem Angeklagten regelm344337ig geldwerte Vorteile zum Zwecke der "Klimapflege" zu. Im Einzelnen stellte das Landgericht die 334bernahme der Kosten f374r insgesamt 14 Mittagessen mit auf den Angeklagten entfallenden Anteilen zwischen 66 und 147 DM im Zeitraum August 2000 bis Juli 2002 sowie eine Einladung zu einem Weihnachtsessen im Dezember 2001 mit einem auf den Angeklagten entfallenden Anteil von mehreren hundert DM fest. Au337erdem erhielt der Angeklagte von H. zu Weihnachten 2002 ein Buchpr344sent im Wert von 191 Euro. Um die Erteilung einer Genehmigung f374r die Annahme der Bewirtungen und des Geschenks hatte der Angeklagte seinen Arbeitgeber in keinem Fall ersucht. Die Zuwendungen nahm der Angeklagte in dem Bewusstsein an, dass die von ihm geleiteten Niederlassungen der DB Netz AG Aufgaben der 366ffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherheit des Schienen-verkehrs nach Weisung des Eisenbahn-Bundesamtes wahrnahmen und die Zuwendungen in Zusammenhang mit seiner T344tigkeit und Stellung in der DB Netz AG geleistet wurden. 4 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich jeweils als Vorteilsannahme gew374rdigt. Die Amtstr344gereigenschaft des Angeklagten ergebe sich daraus, dass die DB Netz AG, "soweit sie im Bereich des Vegetati- 5 - 5 - onsschnittes und der Vegetationspflege t344tig war", nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung als sonstige Stelle im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen sei. Das Unternehmen stehe als einhundertprozentige Tochter der Deutsche Bahn AG (im Folgenden: DB AG), deren Anteile allein vom Bund gehalten w374rden, im mittelbaren Bundeseigentum. Die DB Netz AG sei ein nicht gewerblich t344tiges, nicht auf einen Ertrag ausgerichtetes, zu anderen Unter-nehmen nicht in Wettbewerb stehendes Monopolunternehmen und unterstehe der indirekten Kontrolle des Bundes 374ber die gesellschaftsrechtlichen Auf-sichtsgremien und der direkten Weisungsbefugnis des Eisenbahn-Bundesamtes. Die Gr374npflege, f374r die die DB Netz AG im Rahmen ihres Aufga-benbereichs Ausbau und Erhaltung des Eisenbahnschienennetzes zust344ndig sei, diene der Vorbeugung und Beseitigung von St366rf344llen durch Baum- und Buschwerkswuchs und stelle deshalb zur Gew344hrleistung der Sicherheit des Verkehrs auf und an den Schienenwegen auch eine Aufgabe der 366ffentlichen Daseinsvorsorge dar. Die vom Angeklagten angenommenen Vorteile seien we-der sozialad344quat noch durch seinen Anstellungsvertrag gestattet. II. Das Urteil h344lt sachlichrechtlicher 334berpr374fung stand. Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegen 16-facher Vorteilsannahme verurteilt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des 247 331 Abs. 1 StGB sind erf374llt. N344herer Er366rterung bedarf lediglich die Frage, ob der Angeklagte taugli-cher T344ter im Sinne der 247247 331, 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB war. 6 Zutreffend ist das Landgericht zun344chst davon ausgegangen, dass der Angeklagte - der der DB Netz AG nicht nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG, 247 12 Abs. 2 Deutsche Bahn Gr374ndungsgesetz (DBGrG) als Beamter zur Dienstleis-tung zugewiesen war - nicht als Amtstr344ger im strafrechtlichen Sinne nach 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB gehandelt hat (BGH, Urteil vom 16. Juli 2004 7 - 6 - - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 217 ff.). Stattdessen hat es den nach 247 12 Abs. 1 DBGrG - unter Wegfall seiner Bez374ge und der ihm als Beamten oblie-genden Dienstpflichten - beurlaubten und jeweils auf der Grundlage eines pri-vatrechtlichen Anstellungsvertrages bei der DB Netz AG t344tigen Angeklagten zu Recht als eine zur Wahrnehmung 366ffentlicher Aufgaben bestellte Person im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB angesehen (unten II. 1. und 3.). Die Einordnung der DB Netz AG als sonstige Stelle nach 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend vorgenom-men. Die Frage, ob die DB Netz AG die Anforderungen erf374llt, die an dieses Tatbestandsmerkmal zu stellen sind, ist bislang h366chstrichterlich noch nicht entschieden. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2004 zwar f374r die DB AG als Ganzes deren Einordnung als "sons-tige Stelle" verneint, jedoch ausdr374cklich offen gelassen, ob die DB Netz AG, die im Zuge der zweiten Stufe der Bahnreform im Jahr 1999 durch die Aus-gr374ndung des Bereichs "Fahrweg" der DB AG entstand, einer derartigen staatli-chen Steuerung unterliegt, dass sie als "sonstige Stelle" im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB einzustufen ist (Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 226 f.). Dies ist zu bejahen (unten II. 2.). Im Einzelnen: 8 1. Die DB Netz AG nimmt Aufgaben der 366ffentlichen Verwaltung wahr. 9 Durch die grunds344tzliche Trennung von Schiene und Verkehr, die durch die Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunterneh-men der Gemeinschaft vom 29. Juli 1991 ( ABl. L 237 S. 25) vorgezeichnet und durch Art. 87e GG sowie das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) umgesetzt wurde (BT-Drucks. 10 - 7 - 12/5015 S. 11; 12/4609 S. 55 ; Windthorst in: Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 87e Rn. 3 ff.; Soldner, Liberalisierung des Eisenbahnwesens, 2008 S. 82), hat die Netzinfrastruktur innerhalb des Eisenbahnwesens eine Sonderstellung dahin-gehend inne, dass es dem Bund aufgrund eines dauerhaften Infrastrukturauf-trags obliegt, ein funktionst374chtiges Schienennetz durch staatlich beherrschte, 366ffentliche Unternehmen vorzuhalten (Maunz/D374rig-M366stl, GG, Art. 87e Rn. 112, Stand: November 2006). Zu diesem Infrastrukturauftrag geh366ren nicht nur der Bau, Ausbau und Erhalt des Gleisk366rpers (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 220 ff.; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 292 f.), sondern auch s344mtliche begleitenden Ma337-nahmen zur Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur in einem betriebssicheren Zustand. Seit der Ausgliederung dieser Aufgabenbereiche aus der DB AG im Jahr 1999 nimmt das bundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen DB Netz AG diesen Auftrag f374r den Bund als Pflichtaufgabe wahr (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 3 C 51/06, BVerwGE 129, 381, 383 ff.; zustimmend Wilmsen, IR 2008, 129 ff.). Auf diese Weise kommt der Bund seinem im Allge-meinwohl liegenden Gew344hrleistungsauftrag nach, eine unter staatlicher Kon-trolle stehende Infrastruktur zur privatwirtschaftlichen Nutzung durch Personen- und G374terverkehrsunternehmen zur Verf374gung zu stellen (M366stl aaO Rn. 112 f.; Etzold, Die Gew344hrleistungsverantwortung des Bundes f374r die Schienenwege, 2010, S. 43 f., 65 ff.; Windthorst aaO Rn. 6). Auch wenn es sich bei der Unterhaltung der Infrastruktur nur um einen Teilaspekt der staatlichen Infrastrukturverantwortung in Bezug auf das Schie-nennetz handelt, ist die Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Verkehrssi-cherheit der Schienenwege, u.a. durch Vorbeugung und Beseitigung vegetati-onsbedingter Gefahren hinsichtlich des in 247 9 Eisenbahn-Bau- und Betriebsord-nung (EBO) festgeschriebenen Regellichtraumes, ein wesentliches Element des 11 - 8 - staatlichen Gew344hrleistungsauftrags aus Art. 87e Abs. 4 GG. Einfachgesetzlich ergibt sich die Betriebs- und Instandhaltungspflicht f374r die Eisenbahninfrastruk-tur aus einer Gesamtschau der 247 2 Abs. 3, 247 4 Abs. 1 Satz 1 und 247 11 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Damit geh366rt die Unterhaltung des Schienennetzes in ihrer Gesamtheit, einschlie337lich der aus Gr374nden der Sicherheit zu gew344hrleistenden Vegetati-onspflege, als Aufgabe der Leistungsverwaltung zur staatlichen Daseinsvorsor-ge. T344tigkeiten dieser Art, die dazu bestimmt sind, unmittelbar f374r die Daseins-voraussetzungen der Allgemeinheit zu sorgen, werden nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs (s. nur Urteile vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03, NStZ 2004, 380, 381; vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 220 ff.; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 292 jeweils mwN) und 374berwiegender Auffassung der Literatur (SK-StGB/Rudolphi/Stein 247 11 Rn. 27, Stand: Februar 2005; M374nchKommStGB/Radtke, 1. Aufl., 247 11 Rn. 41; Heinrich, Der Amtstr344gerbegriff im Strafrecht, 2001 S. 461, 637 f.; Zieschang, StV 2009, 74, 75; D366lling, JR 2009, 426 jeweils mwN; aA Cantzler, Strafrechtliche Auswirkungen der Privatisierung von Verwaltungsaufgaben, 2001, S. 14 f., 116; Zwiehoff in Festschrift f374r Herzberg, 2008, S. 155, 165), zu den Aufgaben der 366ffentlichen Verwaltung im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gez344hlt. An der Zugeh366rigkeit des T344tigkeitsfeldes zum Aufga-benbereich der 366ffentlichen Verwaltung 344ndert es nichts, dass die DB Netz AG als Aktiengesellschaft eine juristische Person des Privatrechts ist, da sich die damit einhergehende Privatisierung auf die Organisationsform beschr344nkt und keine - auf dem Gebiet der Eisenbahninfrastruktur unzul344ssige (Gersdorf in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG III, 6. Aufl., Art. 87e Rn. 54 ff.) - materielle Aufga-benprivatisierung darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 12 - 9 - 521/97, BGHSt 43, 370, 374; vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03, NStZ 2004, 380, 381). 2. Die DB Netz AG erf374llt auch die weiteren Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal "sonstige Stelle" im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB zu stellen sind. Dies gilt sowohl mit Blick auf das in den Urteilsgr374nden beschriebene Aufgabengebiet der Vegetationspflege als Teilbereich der Unter-haltung des Schienennetzes als auch bei umfassender Betrachtung des gesam-ten T344tigkeitsbereichs des Unternehmens. 13 Unter einer "sonstigen Stelle" versteht man nach st344ndiger Rechtspre-chung eine beh366rden344hnliche Institution, die unabh344ngig von ihrer Organisati-onsform befugt ist, bei der Ausf374hrung von Gesetzen mitzuwirken, ohne dabei eine Beh366rde im verwaltungsrechtlichen Sinne zu sein. Ist die Stelle als juristi-sche Person des Privatrechts organisiert, m374ssen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit einer Beh366rde rechtfertigen; bei einer Gesamtbetrachtung muss sie "als verl344ngerter Arm des Staates erscheinen" (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 376 f.; vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 219; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 293 f.). In die Gesamtbetrachtung sind alle wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich ob sie im Eigentum der 366ffentlichen Hand steht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, 3064), ob sie gewerblich t344tig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGH, Urteile vom 3. M344rz 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 294), ob ihre T344tigkeit - unmittelbar oder mittel-bar - aus 366ffentlichen Mitteln finanziert wird (BGH, Urteil vom 3. M344rz 1999 - 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20) und in welchem Umfang staatliche Steue-rungs- und Einflussnahmem366glichkeiten bestehen (BGH, Urteile vom 19. De- 14 - 10 - zember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 378 f.; vom 3. M344rz 1999- 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16, 20 f.; vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, 3064; vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 224 f.). Bei einer Gesamtbetrachtung der die DB Netz AG pr344genden Merkmale ergibt sich, dass sie sowohl in Bezug auf den T344tigkeitsbereich des Schienen-baus als auch hinsichtlich der Unterhaltung und des Betriebs der Schienenwege als "verl344ngerter Arm des Staates" zu werten und damit einer Beh366rde gleich-zustellen ist. 15 a) Die DB Netz AG stand im Tatzeitraum - und steht bis heute - im allei-nigen (mittelbaren) Bundeseigentum, weil der Bund s344mtliche Anteile an der DB AG hielt und h344lt und diese zu 100 % Muttergesellschaft der DB Netz AG war und ist. Dass die Eigentumsverh344ltnisse in Bezug auf die DB Netz AG dauerhaft zumindest mehrheitlich so bleiben werden, ergibt sich aus Art. 87e Abs. 3 Satz 2 und 3 GG, der f374r den Bund ein Ver344u337erungsverbot bez374glich der Mehrheit der Anteile an Unternehmen festschreibt, die - wie die DB Netz AG - "den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen" zum Gegenstand ha-ben. 16 b) Die DB Netz AG war im Tatzeitraum und ist bis heute nicht gewerblich t344tig (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 295; Kunz in: Eisenbahnrecht, A 2.2 Erl344uterungen zu 247 1 DBGrG Nr. 14, Stand: 2004), stand zu anderen Unternehmen nicht im Wettbewerb und hatte in Bezug auf das Schienennetz insgesamt eine monopolartige Stellung inne. Weder im Schienenbau noch bei der Unterhaltung des Schienennetzes besteht ein funkti-onsf344higer privatwirtschaftlicher Wettbewerb, weil diese Aufgaben - wenn auch durch Vergabe an Dritte - mit Blick auf den Schienenwegevorbehalt des Art. 17 - 11 - 87e Abs. 3 Satz 3 GG und den in Art. 87e Abs. 4 GG dauerhaft statuierten Inf-rastrukturauftrag des Bundes bis heute allein und in origin344rer Verantwortung von der DB Netz AG erledigt werden. Hinzu kommt, dass aufgrund der hohen Investitions- und Unterhaltungskosten sowie des Landverbrauchs das Errichten und Unterhalten von Parallelnetzen weder sinnvoll noch erw374nscht ist (Maunz/D374rig-M366stl, GG, Art. 87e Rn. 113, Stand: November 2006). Nicht zu-letzt deshalb geht auch die Richtlinie 2001/14/EG vom 26. Februar 2001 374ber die Zuweisung von Fahrwegkapazit344t u.a. (ABl. L 75 S. 29 ff.) in den Erw344-gungsgr374nden Nr. 29 und 40 von einem nat374rlichen Monopol der Infrastruktur-betreiber aus (Gersdorf, ZHR 168 (2004), 576, 594 ff.). Aufgrund dieses faktisch monopolistischen Betriebes und wegen der Zu-ordnung des Unternehmensbereiches Schienenbereitstellung und -unterhaltung zur klassischen Daseinsvorsorge wird die DB Netz AG vergaberechtlich bisher 374berwiegend auch als 366ffentlicher Auftraggeber im Sinne des 247 98 Satz 1 Nr. 2 GWB angesehen (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 295; Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Beschluss vom 21. Januar 2004 - VR 2 - 126/03, VergabeR 2004, 365, 367; Battis/Kersten, WuW 2005, 493, 497 ff.; Kunz aaO; Schlenke/Thomas, BauR 1997, 412, 416; Bro337, VerwArch 88 (1997), 521, 534; Leinemann, Die Vergabe 366ffentlicher Auf-tr344ge, 4. Aufl., Rn. 68, 116; aA Homeister, 326ffentliche Aufgabe, Organisations-form und Rechtsbindungen, 2005, S. 164 f. mwN; Heiermann, BauR 1996, 443, 455). 18 c) Auch werden die Kosten nicht nur f374r den Schienenbau, sondern auch f374r die Unterhaltung des Schienennetzes letztlich durch den Bund finanziert. Zwar sind die Kosten f374r die Unterhaltung nicht wie die Kosten f374r Bau, Ausbau und Ersatzinvestitionen unmittelbar durch den Bund zu tragen (247 8 Abs. 1 19 - 12 - BSWAG), sondern fallen den Eisenbahnen des Bundes - und damit den zum DB Konzern geh366renden privatrechtlichen Gesellschaften - zur Last (247 8 Abs. 4 BSWAG). Dieser Umstand steht der Bewertung der DB Netz AG als "sonstige Stelle" im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB indes nicht entgegen; denn die DB AG als Muttergesellschaft der DB Netz AG war und ist dauerhaft jedenfalls auf Zusch374sse des Bundes angewiesen (BT-Drucks. 12/5015 S. 11; BR-Drucks. 555/07 S. 1; Gersdorf, ZHR 168 (2004), 576), woraus sich eine zu-mindest mittelbare Finanzierung der Unterhaltungsma337nahmen durch den Bun-deshaushalt ergibt. d) Die DB Netz AG unterlag und unterliegt schlie337lich auch staatlicher Steuerung. 20 aa) Hinsichtlich des T344tigkeitsbereichs der Unterhaltung des Schienen-netzes - zu der auch die der Sicherheit des Schienennetzes dienende Vegetati-onspflege zu z344hlen ist - wird diese Steuerung 374ber gesetzlich geregelte Be-triebs- und Unterhaltungspflichten sowie 374ber umfassende Weisungskompeten-zen des Eisenbahn-Bundesamtes ausge374bt. 21 (1) Die DB Netz AG ist als Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflich-tet, ihre Strecken dauerhaft und in einem betriebssicheren Zustand f374r den Ei-senbahnverkehr vorzuhalten (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 3 C 51/06, BVerwGE 129, 381). Entsprechende gesetzliche Pflichten ergeben sich aus einer Zusammenschau von 247 2 Abs. 3, 247 4 Abs. 1 Satz 1 und 247 11 Abs. 2 Satz 3 AEG (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 3 C 51/06, BVerwGE 129, 381, 383 ff.; Etzold aaO S. 168 ff.; Wilmsen aaO; Homeister aaO S. 162; Kramer in: Kunz, Eisenbahnrecht, A 4.1, Erl344uterungen zu 247 4 AEG Rn. 3, Stand: 2009). So kann ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht etwa unter 22 - 13 - Berufung auf die fehlende Wirtschaftlichkeit die Unterhaltung einer Strecke aus eigenem Entschluss einstellen und diese dauerhaft sperren. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dem in 247 11 AEG geregelten Stilllegungsverfahren einen von der Genehmigung der zust344ndigen Aufsichtsbeh366rde abh344ngigen Weg vorge-geben, wie sich Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei Vorliegen bestimmter materieller Voraussetzungen von ihrer Unterhaltungspflicht befreien k366nnen (hierzu Spoerr, DVBl 1997, 1309 ff.; Kramer aaO 247 11 AEG Rn. 1, 8, 45). Die Pflicht zur Erhaltung der Eisenbahninfrastruktur in einem betriebssicheren Zu-stand ist in 247 4 Abs. 1 Satz 1 AEG i.V.m. 247 2 Abs. 1 EBO ausdr374cklich normiert (Kramer aaO 247 4 AEG Rn. 16). Diese Pflichten bestanden - da die ihnen zu Grunde liegenden Vorschriften inhaltlich unver344ndert seit 1994 Geltung bean-spruchen - bereits im Tatzeitraum. Die DB Netz AG ist als Rechtsnachfolgerin insoweit in die Rechte und Lasten der Deutschen Bundesbahn eingetreten (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 3 C 51/06, BVerwGE 129, 381, 389; Wilmsen aaO S. 130). (2) In formeller Hinsicht durfte das Eisenbahn-Bundesamt bereits zur Tatzeit gegen374ber der DB Netz AG zur Durchsetzung einer ordnungsgem344337en Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen Einzelanweisungen in demselben Umfang aussprechen, wie es zur Zeit der ehemaligen Bundes- und Reichsbahn im Wege der beh366rdlichen Selbstkontrolle m366glich war (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 7 VR 10/94, NVwZ 1995, 379; Hop-pe/Schmidt/Busch/Schieferdecker, Sicherheitsverantwortung im Eisenbahnwe-sen, 2002, S. 54 f.). 23 Durch 247 2 Abs. 4 Nr. 1 EBO (idF vom 27. Dezember 1993 ) werden dem Eisenbahn-Bundesamt zur Vereinheitlichung des Sicherheitsstandards (vgl. BT-Drucks. 12/4609 (neu) S. 121) und zur ordnungsgem344337en Unterhaltung der 24 - 14 - Schienenwege, damit etwa auch zur Gew344hrleistung eines 247 9 EBO entspre-chenden Regellichtraumes durch Ma337nahmen der Vegetationspflege (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2005 - 8 A 262/05, Rn. 57, 101, insoweit teilweise in NuR 2005, 660 nicht abgedruckt) Weisungsbefugnisse einger344umt, die 374ber diejenigen einer Rechtsaufsichtsbeh366rde hinausgehen und fachaufsichtliche Komponenten enthalten (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 7 VR 10/94, NVwZ 1995, 379, 380) . Mithin ist gesetzlich sichergestellt, dass der Bund 374ber das Eisenbahn-Bundesamt einen bestimmenden Einfluss auf die Entwick-lung der Eisenbahninfrastruktur hat, um auf diese Weise seiner in 247 4 Abs. 1 AEG i.V.m. 247 2 Abs. 1 EBO normierten Pflicht zur Erhaltung eines betriebssi-cheren Zustands des Schienennetzes und damit seinem Gew344hrleistungsauf-trag nach Art. 87e Abs. 4 GG zu gen374gen (Basiliee in: Kunz, Eisenbahnrecht, A. 11.1, Erl344uterung zu 247 2 Abs. 4 EBO, Stand: 2001; BT-Drucks. 12/4609 (neu) S. 56 f., Abschn. 6 und 8) . Dem Eisenbahn-Bundesamt oblag und obliegt zudem gem344337 247 3 Abs. 2 Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) u.a. die Aus374bung der Eisenbahnaufsicht und damit einhergehend bereits zur Tatzeit die umfassende Befugnis, im Rahmen dieser Zust344ndigkeit gegen gesetzwidriges Handeln der privatrechtlich organisierten Eisenbahnunternehmen einzuschreiten sowie im Bereich der Gefahrenabwehr t344tig zu werden (BVerwG, Beschluss vom 13. Ok-tober 1994 - 7 VR 10/94, NVwZ 1995, 379, 380; zustimmend Frotscher/Kramer, NVwZ 2001, 24, 29; Studenroth, VerwArch 87 (1996), 97, 111 f.). Mit dem 2. Gesetz zur 304nderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) hat der Gesetzgeber durch 247 5a AEG nunmehr die aus der Eisenbahnaufsicht erwachsenden Eingriffskompetenzen ausdr374cklich gesetzlich geregelt (Wittenberg/Heinrichs/Mittmann/Zwanziger, AEG, 1. Aufl., 247 5a Rn. 11). 25 - 15 - bb) F374r den im vorliegenden Fall nicht betroffenen weiteren T344tigkeitsbe-reich der DB Netz AG, den Bau- und Ausbau des Schienennetzes, bestehen zudem weitere, weitreichende gesetzliche Steuerungsmechanismen des Bun-des. 26 So kann der Bund durch den Bedarfsplan zum Bundesschienenwege-ausbaugesetz (BSWAG) festlegen, welche Eisenbahnstrecken neu bzw. aus-gebaut werden. Eine Konkretisierung dieses Bedarfsplanes nehmen die vom Bundesministerium f374r Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgestellte F374nfjah-respl344ne vor, die die Grundlage der Aufstellung von Ausbaupl344nen f374r die Bun-desschienenwege bilden (247 5 Abs. 1 BSWAG). Der Bedarfsplan ist alle f374nf Jahre nach einer Pr374fung durch das Bundesministerium f374r Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gegebenenfalls anzupassen, wobei die Aufstellung und An-passung des Bedarfsplanes durch Gesetz vorgenommen wird (247 4 Abs. 1 BSWAG). Nach 247 8 Abs. 1 Satz 2 BSWAG finanziert der Bund unmittelbar den Bau, den Ausbau sowie Ersatzinvestitionen. Damit ist neben der grunds344tzli-chen Befugnis zur Festlegung der durchzuf374hrenden Bauma337nahmen f374r den Schienenbau eine unmittelbare Einflussnahme des Staates auch 374ber die Mit-telvergabe gegeben (s. zur vergleichbaren Fallgestaltung bei der Planungsge-sellschaft Bahnbau Deutsche Einheit GmbH: Senatsurteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 296). 27 e) Nach alledem erf374llen bzw. erf374llten im Tatzeitraum s344mtliche der von der DB Netz AG wahrgenommenen Gesch344ftsbereiche die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung an eine "sonstige Stelle" im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB zu stellen sind. Damit kann dahinstehen, ob - wie dies das Landgericht getan hat - f374r die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals auch auf einzelne abgrenzbare T344tigkeitsbereiche oder Untereinheiten eines 28 - 16 - Unternehmens - hier die dem Gesch344ftsbereich der Unterhaltung des Schie-nennetzes zuzurechnenden Vegetationspflege - abgestellt werden kann (der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 298 offen gelassen) oder ob f374r die rechtliche Einordnung als "sonstige Stelle" eine einheitliche Betrachtung des Unternehmens als Ganzes unter Einbeziehung aller ihm obliegenden gesetzlichen Zust344ndigkeiten und T344tigkeitsbereiche geboten ist (so BGH, Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 StR 486/03, BGHSt 49, 214, 227 f374r die DB AG; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. November 1998 - Rs. C-44/96, NJW 1998, 3261, 3262 Rn. 25). f) Angesichts der 374ber das Eisenbahn-Bundesamt bestehenden, weitrei-chenden eisenbahnverwaltungsrechtlichen sowie den dargelegten, alle T344tig-keitsbereiche der DB Netz AG betreffenden gesetzlichen Steuerungsm366glich-keiten des Bundes wird die Annahme einer sonstigen Stelle im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Landge-richt keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche aktienrechtlichen Befug-nisse der Bund als Alleingesellschafter der DB AG im Hinblick auf die von die-ser beherrschten DB Netz AG im Einzelnen im Tatzeitraum hatte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, 3064). Auf die vom Senat in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2008 (3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 299; zustimmend D366lling, JR 2009, 426; aA R374benstahl, NJW 2008, 3727) insbesondere im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu diesem Kriterium ge344u337erten Bedenken kommt es deshalb hier ebenfalls nicht an. 29 3. Der Angeklagte war auch zur Wahrnehmung von Aufgaben der 366ffent-lichen Verwaltung bestellt. Eines f366rmlichen, 366ffentlichrechtlichen Bestellungs-aktes mit Warnfunktion bedurfte es hierf374r nicht (aA Zieschang, StV 2009, 74, 30 - 17 - 76; Rausch, Die Bestellung zum Amtstr344ger, 2007, S. 167 ff.), weil dem Ange-klagten nach den Feststellungen als Niederlassungsleiter bewusst war, bei ei-ner "sonstigen Stelle" besch344ftigt zu sein, die ihrer gesetzlichen Zweckbestim-mung gem344337 Aufgaben der 366ffentlichen Verwaltung wahrnahm (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 380; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290, 299). Als leitender Angestellter war er sowohl l344ngerfristig f374r die Stelle t344tig, als auch organisatorisch - an he-rausgehobener Stelle - in deren Beh366rdenstruktur eingegliedert (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 102; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 11 Rn. 20; Heinrich aaO S. 452 f.). Damit war f374r ihn auch hinrei-chend deutlich erkennbar, dass mit seiner Anstellung die gleichen strafbewehr-ten Verhaltenspflichten verbunden waren, wie sie den in einem 366ffentlichrechtli-chen Anstellungsverh344ltnis bei einer Beh366rde besch344ftigten Personen obliegen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370, 380) oder wie sie f374r die ihm unterstellten Sachbearbeiter, die nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG, 247 12 Abs. 2 DBGrG als zugewiesene Beamte f374r die DB Netz AG t344tig wurden, galten. Becker Sost-Scheible Hubert Sch344fer Mayer
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