BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 312/11 vom 29. September 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Se ptember 2011 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nacht eil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbunde s- anwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die für die Annahme des T ötungsvorsatzes no t- wendige Kenntnis des Angeklagten von der Lebensgefährlichkeit seiner Angriffe gegen den Hals seiner Opfer auch damit begründet, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB zur Tatzeit unbeeinträchtigt war. Die s erscheint rechtlich bedenklich. Die Fähigkeit zu erkennen, dass ein Mensch nicht getötet oder verletzt werden darf, ist etwas anderes, weiter verbreitet und von situativen Umständen in geringerem Maße beeinträchtigt als die Fähigkeit zu e r- kennen, dass ei ne bestimmte Handlung für das Opfer lebensgefährlich ist. Der Bestand des Urteils ist indes nicht gefährdet, weil das Landg e- richt seine Überzeugung vom Vorsatz in ausreichendem Maße auf a n- dere Überlegungen gestützt hat. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges
Full & Egal Universal Law Academy