BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 312/13 vom 7. Januar 201 4 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - De r 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de r Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 4. auf dessen Antrag - am 7. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten F . wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. April 2013, soweit es ihn b e- trifft, im Ausspruch über den Wertersatzverfall aufgehoben; j e- doch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erha l- ten. 2. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das vorg e- nan nte Urteil, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen schuldig ist; b) im Ausspruch über den Wertersatzverfall aufgehoben; j e- doch bleiben die zugehörigen Fests tellungen aufrecht e r- halten. 3. Im Umfang der Aufhebung en wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Rechtsmittel, an eine andere Strafkam mer des Landge richts zurückverwiesen. 4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten F . wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen, den Angeklagten S . wegen Handeltreibens mit Betäubu ngsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen j e- weils zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen beide - in unterschiedlicher Höhe - den Verfall von Wertersatz angeordnet. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen, mit denen sie die Ve r- letzung materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte S . erhebt zudem zwei Verfahrensbeanstandungen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, macht der Ang e- klagte S . mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO in der Sache das teilweise Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung - der Anklageerhebung bzw. des Eröffnungsbeschlusses - gelt end. Dem liegt zugrunde: Mit der durch Eröffnungsbeschluss vom 11. März 2013 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover vom 18. Juli 2012 ist dem Angeklagten S . vorgeworfen worden, in 19 Fällen mit Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu h a- ben. Entsprechend diesem Vorwurf hat die Strafkammer auch lediglich zu 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Fes t- stellungen getroffen. Abweichend davon führt d as Landgericht in der rechtl i- chen Würdigung aus, der Angeklagte habe sich in 20 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig g e- macht; so lautet auch der diesen Angeklagten betreffende Schuldspruch des 1 2 3 - 4 - angefoc htenen Urteils. Ob das Landgericht gegen den Angeklagten - entspr e- chend der Urteilsformel und der rechtlichen Würdigung - 20 oder - entspr e- chend der Anklageschrift und den getroffenen Feststellungen - nur 19 Einze l- strafen verhängt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Da die Verfahrensvoraussetzungen nur für eine Verurteilung wegen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge g e- geben sind, war der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Eine bloße Korre k- tur ohne jeglich e inhaltliche Änderung des Urteils (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 408/11, NStZ - RR 2012, 180) liegt darin allerdings nicht, weil der Senat infolge der unklaren Formulierung der Strafzumessung s- erwägungen wie dargelegt nicht ausschließe n kann, dass die Strafkammer ihrer irrtümlichen Annahme von 20 Fällen folgend tatsächlich auch 20 Einzelstrafen verhängt hat. In diesem Fall unterläge auch die 20. Einzelstrafe der Aufhebung. Da das Landgericht nur Feststellungen zu den 19 vom Anklagevorwu rf umfas s- ten Taten getroffen hat, ist eine teilweise Einstellung des Verfahrens (§ 206a Abs. 1 StPO) jedoch nicht veranlasst. Der Gesamtstrafenausspruch würde von der Aufhebung einer Einzelstr a- fe nicht berührt, weil der Senat angesichts der verbleibenden 19 Einzelfreiheit s- strafen (13 mal zwei Jahre und sechs mal ein Jahr und sechs Monate) au s- schließen kann, dass das Landgericht auch ohne die eventuelle Berücksicht i- gung einer 20. Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hä t- te. 2. Die w eitere Verfahrensbeanstandung des Angeklagten S . und die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge zeigen - wie der Generalbu n- desanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat - zum Schuld - und Strafausspruch keinen weiteren Rechtsfehle r zum Nachteil der Angekla g- 4 5 6 - 5 - ten auf. Die jeweils zu ihren Lasten getroffenen Verfallsentscheidungen können indes keinen Bestand haben. Das Landgericht hat ausgehend von einem Zwischenhandelspreis von 4 n- geklagten F . en den Angeklagten S . festgesetzt und dazu ausgeführt, dass dieser "gemäß §§ 73, 73a StGB [anz u- ordnen] war". Dabei hat es keine Feststellung en dazu getroffen, ob der Wert des aus den Betäubungsmittelgeschäften Erlangten im jeweiligen Vermögen de r Angeklagten noch vorhanden ist, und hat folglich nicht geprüft , ob aufgrund der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB die Anordnung nach ihrem Ermessen ganz oder zum Teil hätte unterbleiben können . Hierzu hätte schon 7 - 6 - deshalb Veranlassung bestande n, weil der Angeklagte F . während des Ta t- zeitraums zeitweise arbeitslos war , beide Angeklagten lediglich zwischen 700 n- über denen sie unterhaltspflichtig sind ( vgl. BGH, Beschluss v om 20. August 2013 - 3 StR 228/13 , juris ) . Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Ve r- fallsentscheidungen. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol
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