ECLI:DE:BGH:2015:241115B3STR312.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 312 /1 5 vom 2 4 . November 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2015 einstimmig beschlossen: D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler z um Nachteil de s Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Entgegen de r Ansicht des Generalbundesanwalts stand es d em Revision s- führer frei, die unterbliebene Vernehmung der Zeugin D . sowohl zum G e- genstand einer Beweisantragsrüge als auch zum Gegenstand einer Aufklärungsrüge zu machen. Die Entscheidung des Senat s v om 13. Januar 201 1 ( 3 StR 337/10, NStZ 2011, 471, 472) besagt lediglich, dass die Stoßrichtung der Rüge durch den Revis i- onsführer bestimmt wird (vgl. auch KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 34 mwN). Dies schließt nicht aus, dass er denselben Sachverh alt hinsichtlich mehrerer , nach den vorgetragenen Tatsachen in Betracht kommende r Verfahrensm ängel der Übe r- prüfung durch das Revisionsgericht unterstellt. Beide Rügen erw e i sen sich jedoch aus den vom Generalbundesanwalt darg e- legten Gründen als jedenfalls unbegründet. 2. Die Beanstandung , das Landgericht habe sich im Rahmen der Beweiswü r- digung auf Angaben des Vaters des Angeklagten B . gestützt, obwohl dieser von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht habe , greift nicht durch . Soweit die Strafkammer ausgeführt hat, dass auch die Ze u- gin Ba . die Angaben des Zeugen B . bestätigt habe, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Aus dem Kontext ergibt sich für jeden Leser ohne weiteres, dass die Zeugin Ba . - wie auch die Zeugen R . und M . - die Angaben des Zeugen W . bestätigt habe. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
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