ECLI:DE:BGH:2015:241115B3STR312.15.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 312/15 vom 24. November 201 5 in der Strafsache gegen wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 beschlosse n: Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25. Februar 2015 zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe: Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 25. Februar 2015 jeweils form - und fristgerecht Revision eingelegt und diese begründet. In einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Neubrandenburg hat er im Rahmen einer Verständigung mit Erklärung zu Pr o- toko ll die Revision zurückgenommen. Die Rechtsmittelrücknahme ist wirksam. Eine Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und una n- fechtbar (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. September 1993 - 2 StR 367/93, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Re chtsmittelverzicht 13; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 302 Rn. 9 f., 22 auch zu Ausnahmen). Es kann offenbleiben, ob sie tauglicher Gegenstand einer Verständigung sein kann (so KG, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236, 237). Denn selbst wenn man eine derartige Gesamtlösung unter Einbeziehung eines anderen Verfahrens für unzulässig hält (so ausdrücklich Knauer/Pretsch, NStZ 2015, 238; Mosbacher, JuS 2015, 701, 703 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 26 28/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 214), kann dies nicht dazu führen, dass eine entsprechende Erklärung unbeachtlich ist. 1 2 - 3 - Dies würde dem Angeklagten seine Stellung als Prozesssubjekt rauben, kraft derer ihm die Möglichkeit gegeben sein muss, auf den Gang und da s Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 1304/80 u.a., BVerfGE 63, 380, 390; ebenso KG aaO, 238). Schon deshalb verbietet sich mangels vergleichbarer Sachverhalte auch eine analoge Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO (im Ergebnis ebenso KG aaO, 237), der lediglich den Verzicht auf ein Rechtsmittel untersagt, wenn dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen ist, dieses aber nicht von Amts w e- gen einer Überprüfung durch das Berufungs - bzw. das Rev isionsgericht unte r- stellt. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke
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