BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 313/00 vom 23. November 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. November 2000 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Hildesheim vom 22. Februar 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Revision des Angeklagten L. bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen (vgl. die UA S. 83 zitierten Strafvorschriften), der Angeklagte L. habe die Raubtat vom 24. Dezember 1998 (Ziff. II. 35. der Urteilsgrü n - de) als Mitglied einer Bande begangen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden habe, und damit den Qu a - lifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Die g e - troffenen Feststellungen (UA S. 56) rechtfertigen nicht die A n - nahme, der Angeklagte L. und der - nicht revidierende - Mi t - angeklagte W. hätten sich zu einer Diebesbande zusammeng e - schlossen. Denn ihnen kann nicht entnommen werden, daß diese Angeklagten über eine mittäterschaftliche und möglicherweise gewerbsmäßige Tatverwirklichung hinaus auch mit dem für die bandenmäßige Begehungsweise erforderlichen gefestigten Ba n - denwillen (BGHSt 42, 255, 259 f.; BGH NStZ 1996, 339, 340) g e - handelt hätten, der voraussetzt, daß sich der Täter in einem - 3 - übergeordneten Interesse der bandenmäßigen Verbindung bet ä - tigt (BGHSt 38, 26, 31; BGH NJW 1998, 2913). Dies verhilft der Revision des Angeklagten L. , die wirksam auf die Verurteilung wegen der Tat vom 24. Dezember 1998 b e - schränkt wurde, jedoch nicht zum Erfolg. Der Schuldspruch w e - gen schweren Raubes hat Bestand, weil der Angeklagte L. wegen des Einsatzes des ungeladenen Gasrevolvers auch den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfüllt hat. Auch kann der Senat ausschließen, daß das Landg e - richts auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es nur von der Verwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB ausgegangen wäre. Denn ausweislich der Strafzumessungserw ä - gungen hatte die fehlerhafte Annahme der Strafkammer, der A n - geklagte L. habe zwei Qualifikationsmerkmale des § 250 Abs. 1 StGB verwirklicht, für die Bemessung der Einzelstrafe von sechs Jahren keine Bedeutung. - 4 - Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Kutzer Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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