BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 313/01 vom 12. September 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Septe m - ber 2001, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, Becker, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angekla g - ten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. März 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehung s - anstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e - sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r - pressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ang e - klagten, die sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch wenden; die Staatsanwaltschaft rügt zudem, daß eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist. Beide Rechtsmittel haben nur zu dem unterbliebenen Maßregelausspruch E r - folg. 1. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer von einer alkoholbedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 - 4 - StGB ausgegangen ist. Angesichts des festgestellten Leistungsverhaltens bei dem sich ber zwei Tage erstreckenden Tatgeschehen durfte sie bei der geri n - gen Aussagekraft der sich ber einen langen Zeitraum erstreckenden Berec h - nung des Blutalkoholwertes aufgrund der Trinkmengenangaben des Ang e - klagten ohne Rechtsfehler Schuldunfhigkeit ausschlieûen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 36). Bei dieser Sachlage kann auch offen b le i - ben, ob die Strafkammer statt dessen von der am zweiten Tattag um 15.15 Uhr entnommenen Blutprobe auf den Blutalkoholwert des Vorabends htte zurc k - rechnen mssen, da auch eine solche Rckrechnung ber einen sehr langen Zeitraum zu wenig realistischen Werten fhrt und zudem eine Bercksichtigung des vom Angeklagten am zweiten Tattag getrunkenen Alkohols erfordert htte. 2. Die Strafzumessung weist weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Angeklagten durchgreifende Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat entgegen der Beanstandung der Staatsanwaltschaft auch zu Lasten des Angeklagten bercksichtigt, daû die eigentliche Bedrohung von ihm ausgegangen war und auch er es war, der den Teleskopschlagstock verwendete (UA S. 21); eines Eingehens auf smtliche Details der Tatbegehung bedurfte es dabei nicht. Ob es geboten gewesen wre, als bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt den Umstand zu erörtern, daû der Angeklagte die Forderung auf die Zahlung einer weiteren Geldsumme von 10.000 DM erhoben hatte, kann dahinste hen, da hierauf das Urteil ersichtlich nicht beruht. Es kann nach Sachlage ausg e - schlossen werden, daû die Strafkammer bei ausdrcklicher Bercksichtigung dieses Aspekts einen minder schweren Fall verneint oder zu einer höheren Strafe gelangt wre. 3. Dagegen stellt es einen Rechtsfehler dar, daû das Landgericht die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht - 5 - errtert hat. Nach den Feststellungen nimmt der Angeklagte seit 1999 "exte n - siv" Alkohol zu sich, er trinkt "jeden 2. bis 3. Tag bis er nicht mehr kann" und hatte mitunter einen "Filmriû" (UA S. 3). Deswegen hatte sich auch das Amt s - gericht Gemnden am Main am 23. August 1999 veranlaût gesehen, neben einer Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen fahrlssiger Trunkenheit im Ve r - kehr die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuor d - nen, die kurz nach dem hier verfahrensgegenstndlichen Vorfall angetreten werden sollte. Auch bei diesem stand der Angeklagte - an beiden Tattagen - unter ganz erheblichem Alkoholeinfluû. Bei dieser Sachlage drngte sich eine Errterung der Anordnung der Unterbringung auf. Sie durfte auch nicht allein deshalb unterbleiben, weil b e - reits das Amtsgericht Gemnden am Main eine entsprechende, zwar teilweise vor der Hauptverhandlung vollstreckte, aber noch nicht erledigte Maûregel a n - geordnet hatte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB ist die A n - ordnung auch dann zwingend, wenn die Maûregel schon in einem frheren Verfahren angeordnet war (BGHR StGB § 64 Ablehnung 6 m.w.Nachw.). Mit Rechtskraft der spteren Anordnung ist die frhere rechtlich erledigt (§ 67 f. StGB). Dafr, daû eine Entziehungskur von vornherein ohne ausreichende E r - folgsaussicht wre, ist den Feststellungen nichts zu entnehmen. - 6 - Dieser Rechtsfehler betrifft nur den Maûregelausspruch und wirkt sich auf die Strafhhe nicht aus, denn die Strafkammer hat den Umstand, daû der Angeklagte ohnehin untergebracht werden wird, bei der Bemessung der Strafe bercksichtigt. Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker Sost-Scheible
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