BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 313/02 vom24. September 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Klevevom 14. Juni 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfungdes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); je-doch wird die Anordnung des Verfalls von einer Million Lire durch dieAnordnung der Einziehung der sichergestellten eine Million Lire ersetzt(BGH, Beschl. vom 23. Juli 2002 - 3 StR 240/02; BGHR StGB § 74Abs. 1 Tatmittel 4).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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