BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 313/06 vom 31. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. August 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 3. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat, dass das Landgericht den Angeklagten wegen der Tat 1 rechtsfehlerfrei des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen hat. 247 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB unterfal-len nach der Neufassung der Vorschrift auch F344lle, in denen der T344ter das Kind zur Vornahme eindeutiger sexueller Handlungen ohne Wahr-nehmung durch ihn selbst oder einen Dritten bestimmt (vgl. Tr366ndle/ Fischer, StGB 53. Aufl. 247 176 Rdn. 11, 12). Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Hubert
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