BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 313/10 vom 19. August 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. August 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit versuchtem schweren Raub (richtig: versuchtem besonders schwe-ren Raub) und mit gef344hrlicher K366rperverletzung zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 "Die Beweisw374rdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken, soweit das Schwurgericht einen straf-befreienden R374cktritt (247 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB) des Angeklagten vom versuchten Mord sowie versuchten besonders schweren Raub verneint hat. Die Kammer ist der Auffassung, der Angeklagte sei deshalb nicht strafbefreiend vom unbeendeten Versuch zur374ckgetreten, weil die - 3 - Zeugin K. ihm das Messer abgenommen habe (UA S. 6, 17), so dass der Angeklagte die weitere Tatausf374hrung nicht freiwillig aufge-geben habe (UA S. 17). Die Annahme der Strafkammer, die Gesch344-digte habe dem Angeklagten das Messer 'abgenommen', findet in de-ren Aussage jedoch keine St374tze. Die Zeugin K. hat insoweit ange-geben, wie sie das Messer in die Hand bekommen habe, wisse sie nicht mehr, sie wisse nur noch, dass sie es pl366tzlich in der Hand ge-habt habe. Sie wisse nicht, ob sie es dem Angeklagten habe weg-nehmen k366nnen oder ob er es ihr 374berlassen habe (UA S. 11). Auch aus der Einlassung des Angeklagten ergibt sich nicht, dass die Zeugin K. ihm das Messer abgenommen hat, vielmehr will er das Messer w344hrend des Geschehens fallen gelassen haben (UA S. 8f.). Mithin fehlt es hinsichtlich der Urteilsfeststellungen, die Gesch344digte habe dem Angeklagten das Messer 'abgenommen', weshalb der Angeklagte nicht weiter auf sie habe einstechen k366nnen, an einer tragf344higen Tat-sachengrundlage.... Da das Urteil schon aus diesem Grund keinen Bestand haben kann, kommt es auf die Frage, ob die Annahme des Landgerichts, der An-geklagte habe mit T366tungsvorsatz gehandelt, rechtsfehlerfrei begr374n-det wurde, nicht an....". Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer
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