BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 314/01 vom 25. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2001 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig b e - schlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Verfahren in den Fällen II. 7. d) und 7. e) der Urteilsgründe (Nr. 19 und 20 der Anklage) vo r - läufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; 2. das Urteil des Landgerichts Mönchengla d - bach vom 5. Dezember 2000 a) im Schuldspruch dahingehend a b - geändert, daß der Angeklagte des Betruges in 15 Fällen, davon in einem Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in einem weit e - ren Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und des versuchten Betruges in zwei Fä l - len schuldig ist; b) in den die Fälle II. 6. und 7. der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafaussprüchen - 3 - sowie im Ausspruch ber die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehrigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurckverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fnf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision b e - anstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrge in dem aus der Beschluûformel ersich t - lichen Umfang Erfolg; im brigen ist es aus den Grnden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. August 2001 unbegrndet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in den Fllen II. 7. d) und e) der Urteilsgrnde gemû § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein. 2. Das Landgericht hat in den unter II. 6. und 7. der Urteilsgrnde darg e - stellten Fllen das Konkurrenzverhltnis rechtlich unzutreffend beurteilt, indem es jeweils nur einen in Tateinheit begangenen Betrug angenommen hat. Soweit der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die Geschdigten selbst - 4 - tuschte, handelt es sich um rechtlich selbstndige Taten (§ 53 StGB). Soweit der Angeklagte darber hinaus als mittelbarer Tter (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB) bewirkte, daû die von ihm geschulten und eingesetzten Vermittler fr sich g e - nommen selbstndige Flle des Betruges begingen, werden diese Taten in seiner Person zur Tateinheit verbunden, so daû jeweils ein weiterer Fall des Betruges vorliegt (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10; BGH wistra 2001, 144 m.w.Nachw.). Somit sind im Fall II. 6. der Urteilsgrnde die Taten 6. b), c), g), h), i), j), k) als rechtlich selbstndige Straftaten sowie die Taten 6. a), d), e), f) als eine weitere rechtlich selbstndige Tat (in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fllen) anzusehen. Im Fall II. 7. der Urteilsgrnde sind die Taten 7. a) und f) als rechtlich selbstndige Straftaten sowie die Taten 7. b) und c) als eine weit e - re rechtlich selbstndige Tat (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fllen) zu werten. Der Angeklagte hat sich daher insgesamt wegen Betruges in 15 Fllen und wegen versuchten Betruges in zwei weiteren Fllen strafbar g e - macht. Der Senat ndert den Schuldspruch entsprechend ab. Das Verschlec h - terungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert die Schuldspruchnderung nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 331 Rdn. 8 m.w.Nachw.). § 265 StPO steht ihr nicht entgegen, da bereits die Anklageschrift von sel b - stndigen Straftaten ausgegangen ist. 3. Die Änderung des Schuldspruchs fhrt zum Wegfall der fr die Flle II. 6. und 7. der Urteilsgrnde verhngten zwei Einzelstrafen von drei Jahren drei Monaten (Fall II. 6.) und drei Jahren (Fall II. 7.) sowie der Gesamtstrafe jeweils mit den zugehrigen Feststellungen. Angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch liegt es nahe, daû der Ang e - - 5 - klagte in den unter II. 6. und 7. dargestellten Fllen gewerbsmûig im Sinne des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB gehandelt hat. Bei der nachzuholenden Bemessung von insgesamt neun Einzelstrafen wegen Betruges und von zwei Einzelstrafen wegen versuchten Betruges wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daû die Summe der Einzelstrafen, die auf die Taten der Flle zu II. 6. bzw. II. 7. der Urteilsgrnde entfallen, die in diesen beiden Fllen verhngten Einzelstrafen jeweils nicht berschreiten darf (vgl. BGHR StPO § 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1). Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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