BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 314/09 vom 29. April 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ________________________________ StGB 247 283 Abs. 1 Nr. 1 Ein Beiseiteschaffen im Sinne des 247 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Zugriff auf den weggegebenen Verm366gensbestandteil f374r einen Insolvenzverwal-ter im Rahmen der Gesamtvollstreckung (Insolvenz) wesentlich erschwert wird. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 3 StR 314/09 - LG Kiel - 2 - in der Strafsache gegen wegen Bankrotts - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. April 2010 in der Sitzung am 29. April 2010, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 15. April 2010 - , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizamtsinspektor - in der Verhandlung vom 15. April 2010 - , Justizangestellte - bei der Verk374ndung am 29. April 2010 - als Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. Januar 2009 mit den Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorge-nannte Urteil wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vors344tzlichen Bankrotts in drei F344llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten - gebil-det aus Freiheitsstrafen von einem Jahr (Tat 1), neun Monaten (Tat 2) und ei-nem Jahr und drei Monaten (Tat 3) - verurteilt und deren Vollstreckung zur Be-w344hrung ausgesetzt. Au337erdem hat es ausgesprochen, dass wegen einer 1 - 5 - rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung von ca. zwei Jahren f374nf Monate der Strafe als verb374337t gelten. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Ver-fahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzten Revision. Er ist der Auffassung, sein Verhalten erf374lle nicht den Tatbestand des Bankrotts. Mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkten, zu Ungunsten des Angeklagten einge-legten Revision r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Ansicht, die Strafkammer habe rechtsfehlerhaft besonders schwere F344lle des Bankrotts gem344337 247 283 a StGB verneint, die verh344ngten Strafen seien unvertretbar milde und die Kompensation f374r die rechtsstaatswidrige Verfah-rensverz366gerung weise Rechtsfehler auf. 2 Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensr374gen nicht mehr ankommt. Das vom Generalbundesan-walt nicht vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegr374ndet. 3 A. Feststellungen und rechtliche W374rdigung des Landgerichts: 4 I. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte zur Finanzierung eines Bauvorhabens, das er im Bereich des Germaniahafens in Kiel-H366rn aus-f374hren lie337, bei der Sachsen LB - Landesbank Sachsen Girozentrale (im Fol-genden: Sachsen LB) einen Kredit in H366he von ca. 200 Mio. DM (= 102.258.376,24 200) auf. Bestandteil des Darlehensvertrages waren neben den "Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen" der Sachsen LB deren "Bedingungen f374r private Finanzierungen", die eine Regelung zur fristlosen K374ndigung (Ziff. 10.2) enthielten. 5 - 6 - Als Sicherheit f374r den Darlehensr374ckzahlungsanspruch verpf344ndete der Angeklagte an die Sachsen LB ein ihm geh366rendes Depot mit Aktien des Mobil-funkbetreibers MobilCom AG. Zu diesem Zeitpunkt betrug der amtliche Kurs 83 200 je Aktie. Weitere 16.552.340 St374ck Aktien der MobilCom AG hatte der An-geklagte an drei andere Geldinstitute f374r ausgereichte Kredite in der Gesamt-h366he von ca. 143,9 Mio. 200 verpf344ndet. Das Darlehen der Sachsen LB wurde an den Angeklagten ausbezahlt, der von der ihm einger344umten M366glichkeit einer Zwischenanlage in Aktien der MobilCom AG Gebrauch machte, um deren Kurs zu st374tzen. 6 Da in der Folgezeit der Kurs der Aktien der MobilCom AG immer mehr verfiel, trafen die Sachsen LB und der Angeklagte eine neue Vereinbarung 374ber die zu stellenden Sicherheiten und deren Berechnung, die in einem Nachtrag zum Darlehensvertrag schriftlich niedergelegt wurde. Vereinbarungsgem344337 be-stellte der Angeklagte der Sachsen LB zun344chst eine Grundschuld 374ber 39 Mio. DM an dem Gesamtgrundst374ck in Kiel-H366rn, die nach einer Teilung in drei Teil-fl344chen (Bauteile A, B und C) auf diese mit jeweils 13 Mio. DM nebst Zinsen aufgeteilt wurde. 7 In den folgenden Monaten verlangte die Sachsen LB vom Angeklagten in einer Vielzahl von Schreiben entsprechend dem jeweiligen Aktienkurs erfolglos eine Erh366hung der Sicherheiten durch die Nachlieferung weiterer Aktien. Zu dieser Zeit befanden sich in dem an die Sachsen LB verpf344ndeten Wertpapier-depot 5.675.000 St374ck Aktien. Ein Gutachter der Sachsen LB errechnete den der Bank durch die Grundschulden tats344chlich erwachsenen Wert an zus344tzli-cher Sicherheit mit 3.070.000 200 f374r das Grundst374ck Bauteil A, mit 6.646.794,45 200 f374r das Grundst374ck Bauteil B und mit 3.470.000 200 f374r das Grundst374ck Bauteil C. F374r das Grundst374ck Bauteil A setzte er wegen eines Fehlers bei der Zuord- 8 - 7 - nung der Flurst374cke den Wert der Sicherheit um 1.760.000 200 niedriger fest, als er tats344chlich zu bemessen gewesen w344re. Beim Grundst374ck Bauteil B, auf dem bereits mit den Bauarbeiten begonnen worden war, hielt der Gutachter den tats344chlichen Beleihungswert f374r wesentlich h366her als den Nominalwert der Grundschuld. Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 forderte die Sachsen LB vom An-geklagten eine Verst344rkung der Sicherheiten durch die Einlieferung weiterer 3.188.810 St374ck Aktien der MobilCom AG. Dieser gab an, keine freien Aktien in der geforderten Anzahl zur Verf374gung zu haben, und lehnte die Bestellung wei-terer Grundschulden ab. Wegen fehlender Barmittel des Angeklagten und der Nichtzahlung einer Abschlagsrechnung hatte zuvor die ARGE Umbau Germa-niahafen die Bauarbeiten auf dem Grundst374ck Bauteil B eingestellt. Mit Schrei-ben vom 7. M344rz 2002 k374ndigte sie den Generalunternehmervertrag. 9 Die Sachsen LB forderte den Angeklagten mit Schreiben vom 1. M344rz 2002 mit Fristsetzung zum 15. M344rz 2002 und unter Androhung der fristlosen K374ndigung auf, entweder zu ihren Gunsten auf dem Grundst374ck Bauteil B wei-tere Grundschulden in H366he von 20 Mio. 200 zu bestellen und zus344tzlich 1.293.747 Aktien der MobilCom AG nachzuliefern oder weitere 3.188.810 St374ck Aktien in das verpf344ndete Wertpapierdepot einzubringen. Der Berechnung des Nachsicherungsverlangens lagen die fehlerhafte Ermittlung des Wertes der auf dem Grundst374ck Bauteil A bestellten Grundschuld und ein fehlerhafter Mindest-sicherungswert durch Aktien unter Ber374cksichtigung zus344tzlich bestellter Grundschulden 374ber 20 Mio. 200 (77.074.339,32 200 statt richtigerweise 76.033.739,97 200) zugrunde. 10 - 8 - Sp344testens am 4. M344rz 2002 erkannten die Vertreter der Sachsen LB den Fehler bei der Ermittlung des Beleihungswertes f374r das Grundst374ck Bauteil A. Ihnen wurde daher bewusst, dass das Nachsicherungsverlangen um 175.045 St374ck Aktien im Wert von 1,76 Mio. 200 374berh366ht war. Den Angeklagten informierte sie dar374ber nicht. Nach einer Verl344ngerung der gesetzten Frist er-kl344rte die Sachsen LB mit Schreiben vom 19. M344rz 2002 die fristlose K374ndigung des Darlehensvertrages, stellte am 19. April 2002 das Darlehen zur Zahlung f344llig und k374ndigte die Verwertung der Sicherheiten sowie die Einleitung von Zwangsvollstreckungsma337nahmen an. 11 Am 14. August 2002 erlie337 das Amtsgericht Leipzig einen Mahnbescheid 374ber 5 Mio. 200 nebst Zinsen, gegen den der Angeklagte Widerspruch einlegte. Mit Klageschrift vom 19. September 2002 erhob die Sachsen LB gegen den Angeklagten beim Landgericht Flensburg Klage auf Zahlung von 20 Mio. 200. Kurz darauf kam es zu Handlungen des Angeklagten, in denen das Landgericht drei Bankrotttaten sieht: 12 Am 24. September 2002 wies der Angeklagte die I. -Bank an, von seinem bei ihr gef374hrten Konto 500.000 200 auf sein Konto bei der V. P. bank Vaduz in Liechtenstein (im Folgenden: VP-Bank) zu 374berweisen (Tat 1). Am 2. Oktober 2002 beauftragte er dieselbe Bank, weitere 240.000 200 auf sein Konto in Liechtenstein zu transferieren (Tat 2) und - wie im Urteil fest-gestellt ist - alle in seinem Depot vorhandenen Aktien der MobilCom AG auf das bei derselben Bank in Vaduz gef374hrte Wertpapierdepot zu 374bertragen. 13 Hinsichtlich des in Liechtenstein gef374hrten Depots gibt es eine Vereinba-rung mit Datum vom 24. September 2002, mit der der Angeklagte die Wertpa-piere an seine Ehefrau abtrat. Am 12. und 13. November 2002 erwarb der An- 14 - 9 - geklagte mit Geld von seinem Konto bei der VP-Bank f374r etwa 660.000 200 Aktien der MobilCom AG, die er in das bei dieser Bank gef374hrte Wertpapierdepot ein-buchen lie337. Der Kurs der Aktie der MobilCom AG betrug Ende Septem-ber/Anfang Oktober 2002 nur noch zwischen 1,12 200 und 2,01 200. Durch ein gegen Sicherheitsleistung f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rtes Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. November 2002 wurde der Angeklag-te verurteilt, an die Sachsen LB 20 Mio. 200 nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basis-zinssatz seit 20. April 2002 zu zahlen. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. 15 Am 19. November 2002 374bertrug der Angeklagte seine Gesch344ftsanteile an drei Handelsgesellschaften auf den B. Trust Reg. aus Vaduz, dessen Gesellschafterin die Ehefrau des Angeklagten war, zum Kaufpreis von 500.000 200, wobei zumindest die Anteile an der M. GmbH in H366he des Kauf-preises werthaltig waren. Als Gegenleistung hatte die Ehefrau mit Wertstellung vom 14. November 2002 die 500.000 200 auf das Konto eines Rechtsanwalts und Notars 374berwiesen, die dieser auf das Konto des Angeklagten bei der VP-Bank in Vaduz transferierte (Tat 3). Zu dieser Zeit betrug der Kurs der Aktie der MobilCom AG ca. 6,35 200. 16 In der Folgezeit kam es zu einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungs-ma337nahmen seitens der Sachsen LB gegen den Angeklagten, die zu einem erheblichen Teil erfolglos blieben. Die Versuche der Sachsen LB, im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Konto des Angeklagten bei der VP-Bank in Liech-tenstein zuzugreifen, scheiterten. Die VP-Bank teilte der Sachsen LB mit, sie m374sse vor der Durchf374hrung der Zwangsvollstreckung zun344chst den ordentli-chen Rechtsweg 374ber das f374rstliche Landgericht in Liechtenstein beschreiten. 17 - 10 - Am 11. Februar 2003 stellte der Angeklagte beim Amtsgericht einen Eigenin-solvenzantrag, den er mit drohender Zahlungsunf344higkeit begr374ndete. Am 2. M344rz 2003 wurde das Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen er366ffnet. II. Das Landgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen Folgendes ausgef374hrt: Der Angeklagte habe in drei F344llen Verm366gensbestand-teile, die f374r den Fall der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmas-se geh366rten, im Sinne des 247 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschafft. Zwar sei der Angeklagte nicht zahlungsunf344hig gewesen; denn die fristlose K374ndigung der Sachsen LB sei wegen des verschwiegenen gravierenden Fehlers bei der Ermittlung des Grundschuldwertes f374r den Bauteil A und der nicht nachvollzieh-baren Berechnung des Mindestsicherungswertes durch Aktien unwirksam ge-wesen, sodass der Darlehensr374ckzahlungsanspruch nicht f344llig geworden sei. Jedoch habe der Angeklagte wegen seiner 344u337erst kritischen wirtschaftlichen Lage die Taten im Stadium drohender Zahlungsunf344higkeit begangen, weil die Sachsen LB zur fristlosen K374ndigung berechtigt und entschlossen gewesen sei, durch die der Darlehensr374ckzahlungsanspruch sofort f344llig geworden w344re. Da er nicht 374ber ausreichende liquide Mittel zu dessen Befriedigung verf374gt habe und nicht in der Lage gewesen sei, sich solche kurzfristig zu verschaffen, habe es sich nicht um eine blo337e Zahlungsstockung von wenigen Wochen gehandelt. Der Angeklagte habe alle Umst344nde, welche die Tatbestandsmerkmale des Bankrotts (247 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erf374llten, gekannt und deshalb zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Ein Verbotsirrtum liege nicht vor. 18 - 11 - B. Revision des Angeklagten: 19 20 I. Aus der Anklageschrift vom 21. September 2007 und den Urteilsgr374n-den ergibt sich, dass Gegenstand der Verurteilung hinsichtlich der Tat 2 ledig-lich die am 2. Oktober 2002 veranlasste 334berweisung der 240.000 200 auf das Konto bei der VP-Bank in Vaduz ist. Soweit das Landgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe an diesem Tag die I. -Bank auch angewiesen, alle in seinem dortigen Depot vorhandenen Aktien der MobilCom AG auf das Konto bei der VP-Bank in Liechtenstein zu 374bertragen, erschlie337t sich die Bedeutung dieser Feststellung f374r den Schuldspruch nicht. Einen entsprechenden aus-dr374cklichen Tatvorwurf enth344lt die Anklageschrift nicht. Einzelheiten zu einer Aktien374bertragung vom 2. Oktober 2002, insbesondere zur Anzahl und zum Wert der 374bertragenen Aktien, teilen die Urteilsgr374nde nicht mit. Die Ausf374hrun-gen zur Beweisw374rdigung und zur rechtlichen W374rdigung machen deutlich, dass das Landgericht die 334bertragung von Aktien nicht als Teil der zweiten von ihm angenommenen Bankrotthandlung gesehen hat und sich der Schuldspruch hierauf nicht st374tzt. 21 Allerdings wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer dar374ber zu befinden haben, ob der Transfer der Aktien - sollte er tats344chlich stattgefun-den haben - als m366gliche Bankrotthandlung eventuell deswegen von der Ankla-ge mitumfasst wird, weil der Angeklagte die I. -Bank in einem einheitli-chen Vorgang mit der 334berweisung der 240.000 200 und der 334bertragung der Ak-tien beauftragte, sodass ein tateinheitliches Geschehen im Sinne nat374rlicher Handlungseinheit vorlag (247 52 Abs. 1 StGB), das insgesamt dem prozessualen Begriff der angeklagten Tat im Sinne des 247 264 Abs. 1 StPO unterf344llt (Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 264 Rdn. 6 m. w. N.). - 12 - 22 II. Die Verurteilung des Angeklagten h344lt der revisionsrechtlichen 334ber-pr374fung nicht stand. 23 Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht zwar angenommen, dass der Bankrotttatbestand des 247 283 StGB auch Privatinsolvenzen erfasst (BGHR StGB 247 283 Abs. 1 Anwendungsbereich 1). Seine Auffassung, der An-geklagte habe in drei F344llen Verm366gensgegenst344nde, die im Falle der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse geh366ren, im Sinne des 247 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschafft, begegnet auf der Grundlage der Feststel-lungen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Zum Tatbestandsmerkmal Beiseiteschaffen hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef374hrt: Durch die zwei 334berweisungen auf das Konto bei der VP-Bank in Liechtenstein, das den Gl344ubigern nicht ohne weiteres habe be-kannt sein k366nnen, sei deren Zugriff auf das Geld wesentlich erschwert worden. Da der Kaufpreis f374r die an den B. Trust Reg. verkauften und abgetrete-nen Gesch344ftsanteile ebenfalls auf dieses Konto 374berwiesen worden sei, sei dem Verm366gen des Angeklagten insoweit auch kein alsbald greifbarer Verm366-genswert als Gegenleistung f374r die Gesellschaftsanteile der M. GmbH zugeflossen. Zum einen sei zu ber374cksichtigen, dass die Sachsen LB von der Existenz des Kontos in Vaduz bei ihren Versuchen, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, erst durch die Staatsanwaltschaft informiert worden sei. Zum ande-ren habe der konkrete weitere Geschehensablauf die durch den Verm366gens-transfer nach Liechtenstein eingetretene Erschwerung des Gl344ubigerzugriffs deutlich gemacht, wie der erfolglose Versuch der Sachsen LB zeige, im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Konto bei der VP-Bank zuzugreifen. Dies rei-che f374r die Annahme des Merkmals des Beiseiteschaffens im Bankrotttatbe-stand aus. Unerheblich sei, ob der Insolvenzverwalter nach der sp344teren Er366ff- 24 - 13 - nung des Insolvenzverfahrens rechtlich und tats344chlich in der Lage gewesen sei, den Verm366genstransfer r374ckg344ngig zu machen und auf die in Liechtenstein befindlichen Verm366gensbestandteile zuzugreifen. Ein ungeschm344lerter und un-mittelbarer Zugriff auf das 374berwiesene Geld sei im Rahmen des Insolvenzver-fahrens ohnehin nicht mehr m366glich gewesen, weil der Angeklagte mit einem erheblichen Teil des Geldes Aktien gekauft und diese in das an die Ehefrau ab-getretene Wertpapierdepot habe 374bertragen lassen. Durch die Geld374berwei-sungen auf sein eigenes Konto habe er eine Befreiung von der aus einer even-tuellen Vereinbarung anl344sslich der Eheschlie337ung m366glicherweise gegen374ber seiner Ehefrau bestehenden Verpflichtung zur 334bertragung von Aktien der Mo-bilcom AG nicht unmittelbar herbeif374hren k366nnen, sodass schon aus diesem Grund auch der privilegierende Tatbestand der Gl344ubigerbeg374nstigung (247 283 c StGB) nicht gegeben sei. 25 2. Diese Begr374ndung tr344gt die Annahme des Tatbestandsmerkmals des Beiseiteschaffens in 247 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Sie befasst sich mit der Zu-griffserschwerung bei der Einzelzwangsvollstreckung durch die Sachsen LB und verh344lt sich nicht zu der f374r die Auslegung der Bestimmung entscheidenden Frage, ob infolge der Verm366genstransfers auf das Konto in Liechtenstein eine wesentliche Erschwernis des Gl344ubigerzugriffs auf die 374berwiesenen Geldbe-tr344ge bei einer Gesamtvollstreckung (Insolvenz) eingetreten ist. Im Einzelnen: 26 a) Ein Beiseiteschaffen im Sinne des 247 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn ein Schuldner einen zu seinem Verm366gen geh366renden Gegenstand dem alsbaldigen Gl344ubigerzugriff entzieht oder den Zugriff zumindest wesentlich er-schwert. Dies kann entweder durch eine 304nderung der rechtlichen Zuordnung des Verm366gensgegenstands oder eine Zugriffserschwerung aufgrund tats344chli-cher Umst344nde geschehen (BGHSt 34, 309, 310; RGSt 66, 130, 131; OLG - 14 - Frankfurt NStZ 1997, 551; Tiedemann in LK 12. Aufl. 247 283 Rdn. 25; Hoyer in SK-StGB 247 283 Rdn. 30 f.; Stree/Heine in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 283 Rdn. 49; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 283 Rdn. 4). 27 aa) Eine Vereitelung des Gl344ubigerzugriffs durch eine 304nderung der rechtlichen Zuordnung ist etwa zu bejahen bei der 334bereignung eines Gegen-standes, der Abtretung einer Forderung oder einer Verpf344ndung, wenn dies oh-ne ad344quate Gegenleistung geschieht. Dasselbe gilt f374r die 334berweisung eines Geldbetrages auf ein fremdes Konto mit der Folge, dass der 374berwiesene Geldbetrag nicht mehr zum Verm366gen des Schuldners geh366rt (Tiedemann aaO Rdn. 25; Hoyer aaO Rdn. 30; Fischer aaO Rdn. 4). Die Rechtsprechung hat daher F344lle, in denen der Schuldner eine ihm zustehende Forderung von einer anderen Person 374ber deren Konto, 374ber das er nicht verf374gungsberechtigt war, einziehen lie337 (BGHSt 34, 309, 310 f.) oder Geld auf Konten von ihm be-herrschter, aber rechtlich selbst344ndiger Gesellschaften 374bertrug (OLG Frankfurt NStZ 1997, 551), als ein Beiseiteschaffen eines Verm366gensbestandteils aus rechtlichen Gr374nden angesehen. 28 bb) Ein Beiseiteschaffen in tats344chlicher Hinsicht ist gegeben, wenn der Schuldner einen Verm366gensgegenstand an einen anderen Ort verbringt oder verbringen l344sst und dadurch - ohne eine 304nderung der rechtlichen Zuordnung - den Zugriff der Gl344ubiger auf diesen objektiv unm366glich macht oder zumindest wesentlich erschwert, etwa indem er ihn verbirgt oder in eine Lage bringt, die ein Zugreifen der Gl344ubiger zumindest deutlich schwieriger macht, als dies zu-vor der Fall war. Dies gilt selbst bei einer sp344teren Kenntniserlangung des In-solvenzverwalters von der Verm366gensverlagerung. Daher kann ein Beiseite-schaffen aus tats344chlichen Gr374nden vorliegen, wenn der Schuldner in der wirt-schaftlichen Krise Geld von einem Girokonto in bar abhebt und auf ein eigenes, - 15 - nur ihm bekanntes Konto im In- oder Ausland einzahlt (vgl. Pelz, Strafrecht in Krise und Insolvenz Rdn. 242; Dannecker/Knierim/Hagemeier, Insolvenzstraf-recht Rdn. 956). 29 b) Schon nach diesen Ma337st344ben ist hier ein Beiseiteschaffen von Ver-m366gensgegenst344nden durch den dreimaligen Geldtransfer nach Liechtenstein nicht belegt; es kommt daher nicht darauf an, dass nach allgemeiner Ansicht das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens in teleologischer Reduktion des 247 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur solche Verm366gensverschiebungen erfasst, die den Anforderungen eines ordnungsgem344337en Wirtschaftens grob widersprechen (BGHSt 34, 309, 310; BGHR StGB 247 283 Abs. 1 Nr. 1 Beiseiteschaffen 2; BGH NJW 1952, 898; Tiedemann aaO 247 283 Rdn. 27 m. w. N.; Hoyer aaO Rdn. 30 f.; Stree/Heine aaO Rdn. 4; Fischer aaO Rdn. 4 a) und eine weitergehende An-sicht zus344tzlich voraussetzt, dass das Vorgehen des T344ters subjektiv auf eine Benachteiligung seiner Gl344ubiger ausgerichtet ist (Tiedemann aaO Rdn. 28 f.). Die Auffassung des Landgerichts beruht auf einer Verkennung namentlich des Schutzzwecks des 247 283 StGB mit der Folge, dass es den festgestellten Sach-verhalt nach unzutreffenden rechtlichen Ma337st344ben unter das Tatbestands-merkmal des Beiseiteschaffens subsumiert hat. 30 aa) Nach dem Wortlaut des 247 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Tatobjekt Be-standteile des Schuldnerverm366gens, die im Falle der Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens zur Insolvenzmasse geh366ren. Au337erdem ist gem344337 247 283 Abs. 6 StGB eine Bankrotthandlung nur strafbar, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder 374ber sein Verm366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet oder der Er366ffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. Rechtsgut des 247 283 StGB ist neben dem Schutz des gesamtwirtschaftlichen Systems vor al-lem der Schutz der etwaigen Insolvenzmasse vor einer unwirtschaftlichen Ver- - 16 - ringerung zum Nachteil der Gesamtheit der Gl344ubiger (BGHSt 28, 371, 373; BGH NStZ 2008, 401, 402; Tiedemann aaO Vor 247 283 Rdn. 45 ff.; Hoyer aaO Vor 247 283 Rdn. 3; Fischer aaO Vor 247 283 Rdn. 3). Im Gegensatz zu 247 288 StGB (Vereitelung der Zwangsvollstreckung), der das Recht des einzelnen Gl344ubigers auf Einzelbefriedigung aus dem Schuldnerverm366gen (BGHSt 16, 330, 334; Fi-scher aaO 247 288 Rdn. 1) sch374tzt, dient 247 283 StGB somit dem Schutz der Ge-samtvollstreckung (Insolvenz). Da im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter die Interessen der Gl344ubigergesamtheit wahrnimmt, ist daher die Pr374fung be-zogen auf die rechtlichen und tats344chlichen Zugriffsm366glichkeiten eines (ge-dachten) Insolvenzverwalters unter Ber374cksichtigung seiner Auskunftsrechte gegen374ber dem Schuldner (247 97 InsO) unmittelbar nach der Tathandlung durchzuf374hren. Ob f374r einen einzelnen Gl344ubiger die Zwangsvollstreckung schwieriger geworden ist als vor dem Verm366genstransfer ist demgegen374ber nur f374r 247 288 StGB relevant, dessen Anwendung hier jedoch infolge der Zur374ck-nahme des Strafantrags durch die Sachsen LB ausscheidet. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob der Insolvenzverwalter nach der tats344chlichen Insolvenzer366ff-nung den Transfer durch eine Insolvenzanfechtung r374ckg344ngig machen kann. 31 bb) Entgegen der Meinung des Landgerichts ist daher das Tatbestands-merkmal Beiseiteschaffen nicht schon dann erf374llt, wenn einzelne oder alle Gl344ubiger ein Konto des Schuldners im In- oder Ausland, auf das dieser Geld 374berwiesen hat, nicht kannten oder nicht kennen konnten. Zum einen besteht f374r den Schuldner keine generelle Pflicht, w344hrend der wirtschaftlichen Krise den Gl344ubigern alle seine Konten offen zu legen. Zum anderen verschlechtert sich durch eine solche 334berweisung objektiv die Vollstreckungssituation f374r die Gl344ubigergesamtheit nicht wesentlich, wenn - wie hier - der Verm366genstransfer anhand der Kontounterlagen nachzuvollziehen ist, die dem Insolvenzverwalter regelm344337ig zur Verf374gung stehen. Die 334berpr374fung von 334berweisungen anhand - 17 - der Kontounterlagen geh366rt zu den 374blichen Aufgaben eines Insolvenzverwal-ters, dem der Schuldner bei Unklarheiten gem344337 247 97 InsO Auskunft erteilen muss. 32 Jedenfalls bei einer aus den Kontounterlagen nachvollziehbaren 334ber-weisung auf ein ausl344ndisches Konto - unabh344ngig davon, ob sich dieses auf dem Gebiet der Europ344ischen Union befindet oder nicht (aA Bittmann, Insol-venzstrafrecht 247 12 Rdn. 103 Fn. 212) - kann das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens nur bejaht werden, wenn f374r einen (gedachten) Insolvenz-verwalter Schwierigkeiten von Gewicht bestehen, auf den 374berwiesenen Geld-betrag in angemessener Zeit zum Zwecke der Befriedigung der Gl344ubigerge-samtheit zuzugreifen (RGSt 35, 62, 63; 61, 107, 109). Dass nicht jede Erschwe-rung des Zugriffs ausreichend ist, sondern diese erheblich sein muss, ergibt sich aus dem Begriff des Beiseiteschaffens, der Gleichstellung der Zugriffser-schwernis mit der Zugriffsvereitelung, dem Schutzzweck des 247 283 StGB und dem Grundsatz der "ultima ratio" des Strafrechts. Au337erdem besteht f374r eine Einschr344nkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Schuldners in der Krise nur insoweit ein Bed374rfnis, als dies im Befriedigungsinteresse der Gl344ubi-gergesamtheit erforderlich ist. Deshalb f374hrt nicht bereits die 334berweisung auf ein ausl344ndisches Konto f374r sich schon zu einer wesentlichen zuk374nftigen Er-schwerung. Vielmehr ist darauf abzustellen, welche rechtlichen Hindernisse o-der tats344chlichen Schwierigkeiten im Einzelfall beim Zugriff auf das ausl344ndi-sche Konto f374r einen Insolvenzverwalter zu 374berwinden sind. Eine wesentliche Erschwerung kann sich insbesondere ergeben aus erheblichen zeitlichen Ver-z366gerungen oder der Notwendigkeit hoher finanzieller Aufwendungen f374r die Rechtsverfolgung im Ausland. - 18 - 33 Die Frage, ob f374r den Insolvenzverwalter der Zugriff auf vom Schuldner ins Ausland transferiertes Geld wesentlich erschwert worden ist, richtet sich - au337erhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 374ber Insolvenzverfahren (EuInsVO; ABl. L 160 S. 1) oder bilateraler Abkommen - allein nach dem Insolvenz-(Konkurs-)recht sowohl des ausl344ndischen Staates, in dessen Hoheitsgebiet das Konto gef374hrt wird, und den daraus resultierenden rechtlichen und tats344chlichen Erschwernissen, als auch nach deutschem Insolvenzrecht. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass f374r den Schuldner die nach 247 98 InsO erzwingbaren Auskunfts- und Mit-wirkungspflichten gem344337 247 97 InsO die Erteilung einer so genannten Auslands-vollmacht umfassen, wenn Anhaltspunkte f374r Verm366gen des Schuldners im Ausland bestehen und die Befugnisse des Insolvenzverwalters im Ausland nicht ohne weiteres anerkannt werden (BGH NJW-RR 2004, 134, 135). 34 cc) Nach diesen Ma337st344ben ist hier nicht belegt, dass der Angeklagte das auf sein Konto bei der VP-Bank in Liechtenstein 374berwiesene Geld im Sin-ne des 247 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschafft hat. 35 Durch die Verm366genstransfers auf das unter dem Namen des Angeklag-ten gef374hrte Konto in Liechtenstein wurde objektiv dessen Verm366gen nicht zum Nachteil der Gesamtheit der Gl344ubiger verringert. Bei den zwei 334berweisungen in H366he von 500.000 200 und 240.000 200 wurden lediglich die Anspr374che gegen die I. -Bank durch Forderungen in gleicher H366he gegen die VP-Bank er-setzt, so dass der Wert des Verm366gens unver344ndert blieb. Durch die 334bertra-gung der Gesch344ftsanteile auf den B. Trust Reg. wurde das Verm366gen des Angeklagten zwar einerseits um deren objektiven Wert verringert, aber ande-rerseits um den auf das Konto bei der VP-Bank geflossenen Kaufpreis in H366he von 500.000 200 erh366ht. Flie337t als Gegenleistung f374r die Weggabe eines Verm366- - 19 - gensbestandteils ein wirtschaftlich 344quivalenter Wert in das Verm366gen des Schuldners, entspricht dies den Anforderungen einer ordnungsgem344337en Wirt-schaft, weil das Verm366gen insgesamt nicht verringert, sondern lediglich in sei-ner Zusammensetzung ver344ndert wird (RGSt 66, 130, 132; BGHR StGB 247 283 Abs. 1 Zahlungsunf344higkeit 3; Tiedemann aaO 247 283 Rdn. 30; Hoyer aaO 247 283 Rdn. 33; Pelz, Strafrecht in Krise und Insolvenz Rdn. 255). Da nach den Fest-stellungen der Kaufpreis dem tats344chlichen Wert der Gesch344ftsanteile ent-sprach, lag ein wirtschaftlich neutraler Austausch von Verm366gensbestandteilen ohne nachteilige Auswirkungen auf das Verm366gen des Angeklagten vor. 36 Wie oben dargestellt, ergab sich eine wesentliche Erschwernis des Zu-griffs in tats344chlicher Hinsicht nicht schon daraus, dass der Sachsen LB und zun344chst auch dem Insolvenzverwalter das Konto des Angeklagten bei der VP-Bank nicht bekannt war und nicht ohne weiteres bekannt sein konnte. Die 334berweisungen vom 24. September 2002 und vom 2. Oktober 2002 wurden offen von einem Girokonto vorgenommen, das der Angeklagte nach den Fest-stellungen regelm344337ig f374r Zahlungen an seine Gl344ubiger nutzte. Daher ergaben sich sowohl die Existenz des ausl344ndischen Kontos als auch die 334berweisun-gen bei der Durchsicht der Kontounterlagen, die einem Insolvenzverwalter zur Verf374gung stehen. Die 334berweisung der 500.000 200 auf das Konto in Liechten-stein als Gegenleistung f374r die 334bertragung der Gesch344ftsanteile auf den B. Trust Reg. war f374r einen Insolvenzverwalter aus dem Inhalt des notariellen Kauf- und Abtretungsvertrages in Verbindung mit den Unterlagen betreffend die Konten bei der I. -Bank und der VP-Bank ebenfalls nachvollziehbar. Zu der f374r das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens entscheiden-den Frage, ob der Angeklagte durch den Verm366genstransfer nach Liechtenstein den Zugriff eines (gedachten) Insolvenzverwalters auf die 374berwiesenen Geld- - 20 - betr344ge aus rechtlichen oder tats344chlichen Gr374nden wesentlich erschwerte, verhalten sich die Urteilsgr374nde nicht. Diese stellen lediglich darauf ab, dass sich der Zugriff auf das Konto bei der VP-Bank f374r die Sachsen LB bei der ver-suchten Einzelvollstreckung wesentlich schwieriger gestaltete als bei einer Kon-tenpf344ndung in Deutschland. Auch mit der nach der Insolvenzordnung einem Insolvenzverwalter einger344umten M366glichkeit, vom Schuldner eine Auslands-vollmacht zu verlangen, befassen sich die Urteilsgr374nde nicht. 37 III. Die Urteilsgr374nde bieten daher keine ausreichende Grundlage, um das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens im Sinne des 247 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit der notwendigen Sicherheit bejahen oder verneinen zu k366nnen. Ei-ne abschlie337ende rechtliche Beurteilung ist dem Senat auch unabh344ngig hier-von nicht m366glich. Im Einzelnen: 1. Zwar gilt im Verh344ltnis zwischen Deutschland und Liechtenstein weder die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 374ber Insolvenzverfahren noch ein bilatera-les Abkommen 374ber die gegenseitige Anerkennung von Insolvenzentscheidun-gen einschlie337lich der Ausfolgung von Verm366genswerten. Doch auch nach dem autonomen Internationalen Insolvenzrecht beider L344nder stellt sich ein Zugriff des deutschen Insolvenzverwalters auf ein bei einer Liechtensteiner Bank ge-f374hrtes Konto nicht von vorneherein als so schwierig dar, dass ein Beiseite-schaffen sicher bejaht werden k366nnte. 38 In rechtlicher Hinsicht ist sowohl das Internationale Insolvenzrecht Deutschlands als auch dasjenige Liechtensteins jeweils vom Universalit344tsprin-zip beherrscht. Das bedeutet, dass die Reichweite des deutschen Insolvenzver-fahrens sich auch auf das in Liechtenstein belegene Verm366gen eines Gemein-schuldners erstreckt und damit rechtlich zur Insolvenzmasse des deutschen 39 - 21 - Insolvenzverfahrens geh366rt (BGHZ 88, 147, 156; Lwowski/Peters in M374nch-Komm-InsO 2. Aufl. 247 35 Rdn. 36; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht 7. Aufl. Rdn. 1036 b). Damit korrespondierend erkennt das liechtensteinische Internati-onale Insolvenzrecht in Art. 5 Abs. 2 der liechtensteinischen Konkursordnung (liKO) an, dass das in Liechtenstein befindliche bewegliche Verm366gen eines Gemeinschuldners, 374ber dessen Verm366gen der Konkurs im Ausland er366ffnet wurde, unter den dort genannten Voraussetzungen der ausl344ndischen Kon-kursbeh366rde auf deren Verlangen auszufolgen ist. Es spricht viel daf374r, dass zum Zeitpunkt der Tathandlungen im Herbst 2002 die gegenseitige Anerken-nung zwischen Liechtenstein und Deutschland gew344hrleistet gewesen war (sie-he OGH, Beschl. vom 6. Mai 2003 - 2 Cg 2001.68 - ; bereits zuvor anerkennungsfreundlich insbesondere in Bezug auf Deutschland Obergericht, Beschl. vom 18. Oktober 1990 - Ne 14/89 - LES 1991, 179; Beschl. vom 9. Juni 1988 - GA 1/87 - LES 1992, 133; OGH, Beschl. vom 1. Ap-ril 1981 - 4 C 213/77-15 - ZIP 1981, 881, anders noch OGH, Beschl. vom 17. Dezember 1980 - 4 C 461/78-15 - LES 1982, 25, 28; zur Literatur s. M344hr, Das Internationale Zivilproze337recht Liechtensteins 2002, S. 227 f.; Gasser, In-ternationales Insolvenzrecht in Liechtenstein, in: Grenz374berschreitendes Insol-venzrecht 2004, S. 115 ff.). 2. In der Praxis ist das Ausfolgungsbegehren im Sinne des Art. 5 Abs. 2 liKO, bei dem es sich nach herrschender (liechtensteinischer) Ansicht um ein Rechtshilfeersuchen handelt (Obergericht, Beschl. vom 25. Juni 1992 - Rz 790/90 - LES 1992, 157; Gasser aaO S. 132), an das nach Art. 1 Abs. 1 liKO i. V. m. Art. 27 liechtensteinische Jurisdiktionsnorm (liJN) zust344ndige Landge-richt in Vaduz zu richten. Wer als ausl344ndische Konkursbeh366rde f374r das Ausfol-gungsverlangen zust344ndig ist, bestimmt sich nach deutschem Recht (Oberge-richt, Beschl. vom 18. Oktober 1990 - Ne 14/89 - LES 1991, 179), das diese 40 - 22 - Aufgabe dem Insolvenzverwalter nach 247 80 Abs. 1 InsO kraft Amtes zuschreibt (BGHZ 88, 331, 334 ; BGH ZInsO 2006, 260 ff.; ZIP 1999, 75 , 76 ; NJW 1995, 1484 ; Braun, InsO 3. Aufl. 247 80 Rdn. 26). Das Ausfolgungsbegehren ist darauf gerichtet, den deutschen Beschluss 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens in Liechtenstein anzuerkennen und f374r vollstreckbar zu erkl344ren (Obergericht, Beschl. vom 25. Juni 1992 - Rz 790/90 - LES 1992, 157; Gasser aaO S. 132). Im Anschluss an die im so genannten Exequaturverfahren - nach Pr374fung der Anerkennungsvoraussetzungen gem344337 Art. 5 Abs. 2 liKO - ergangenen Aner-kennungs- und Vollstreckbarerkl344rung kann sodann das bei der liechtensteini-schen Bank befindliche Guthaben des Gemeinschuldners f374r die Insolvenzmas-se eingezogen werden, weil der Gemeinschuldner durch die Anerkennung der Wirkungen des deutschen Insolvenzverfahrens seine Verf374gungsmacht auch hinsichtlich seines liechtensteinischen Verm366gens verliert und diese dem Insol-venzverwalter zukommt (247 80 Abs. 1 InsO; zur Wirkungserstreckung auf Liech-tenstein vgl. Stotter ZIP 1981, 885). Der Einziehung des Guthabens auf dem liechtensteinischen Konto wie auch dem vorbereitenden Auskunftsersuchen stehen nach der Anerkennungs- und Vollstreckbarerkl344rung auch nicht das als Berufsgeheimnis des Bankiers ausgestaltete Bankgeheimnis (Wagner, Banken-platz Liechtenstein 3. Aufl. S. 161) der liechtensteinischen Banken entgegen. Denn der 334bergang der Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis vom Gemein-schuldner auf den Insolvenzverwalter bewirkt auch den 334bergang der Geheimnisherrschaft an die Insolvenzmasse (Wagner aaO S. 263). 3. Im Ergebnis ist daher f374r die Pr374fung des Tatbestandmerkmals des Beiseiteschaffens entscheidend, ob im Herbst 2002 die Anerkennungsvoraus-setzungen gem344337 Art. 5 Abs. 2 liKO vorlagen und wie schwierig sich damals das Verfahren 374ber die Anerkennung und die Vollstreckbarkeitserkl344rung eines 41 - 23 - deutschen Beschlusses 374ber die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens in Liech-tenstein aus rechtlichen oder tats344chlichen Gr374nden gestaltete. Dies kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen nicht abschlie337end und zweifelsfrei beurteilen. Dasselbe gilt f374r die Anerkennung einer vom Schuldner dem Insol-venzverwalter erteilten Auslandsvollmacht in Liechtenstein. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. C. Revision der Staatsanwaltschaft: 42 Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen den Rechtsfolgenausspruch bleiben ohne Erfolg. 43 1. Die Strafzumessung ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters, dem es obliegt, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Haupt-verhandlung von der Tat und der Pers366nlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuw344gen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle des Revisionsgerichts ist ausgeschlossen; dieses darf nur nachpr374fen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unter-laufen ist. In Zweifelsf344llen hat es die Bewertung durch das Tatgericht hinzu-nehmen (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB 247 46 Abs. 1 Beurtei-lungsrahmen 1). 44 2. Einen Rechtsfehler enth344lt die Strafzumessung des Landgerichts nach diesen Ma337st344ben nicht. Ein solcher liegt insbesondere nicht darin, dass es die Annahme besonders schwerer F344lle des Bankrotts abgelehnt hat. Rechtsfehler-frei hat es ein Handeln des Angeklagten aus einem 374berzogenen r374cksichtslo-sen Eigeninteresse und damit aus Gewinnsucht (247 283 a Satz 2 Nr. 1 StGB) 45 - 24 - sowie das Vorliegen eines unbenannten besonders schweren Falles verneint. Bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat es die wesent-lichen f374r und gegen den Angeklagten sprechenden Umst344nde aufgef374hrt und rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen. In Anbetracht des hohen Wertes der Verm366gensbestandteile, die das Landgericht als beiseite geschafft angese-hen hat, sind die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe zwar als milde anzusehen. Sie unterschreiten jedoch nicht den Rahmen schuldangemessenen Strafens, sondern halten sich noch innerhalb des allein dem Tatrichter zustehenden Strafzumessungsspielraums. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht die Grunds344tze 374ber die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-z366gerung nach der Vollstreckungsl366sung (BGHSt 52, 124 ff.) nicht verletzt. Bei der festgestellten Verfahrensverz366gerung von ca. zwei Jahren musste es in den Urteilsgr374nden nicht ausdr374cklich darlegen, ob zur Kompensation bereits die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung ausgereicht h344tte (BGHSt aaO S. 138 f.). Der als vollstreckt bestimmte Teil der Strafe von f374nf Monaten erscheint angesichts des nicht unerheblichen Verz366gerungszeitraums noch nicht unvertretbar hoch. Insgesamt ist die H366he der vorgenommenen Kompensation ausreichend begr374ndet (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 368). 46 D. Hinweise: 47 F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 48 1. Zur Feststellung einer tats344chlichen oder drohenden Zahlungsunf344hig-keit empfiehlt es sich, einen Liquidit344tsstatus zu erstellen oder durch einen Sachverst344ndigen erstellen zu lassen, in dem 374bersichtlich die Barmittel sowie die kurzfristig liquidierbaren Verm366genswerte allen bestehenden und zu erwar- 49 - 25 - tenden Verbindlichkeiten entsprechend ihrer jeweiligen F344lligkeit gegen374berge-stellt werden (vgl. Tiedemann aaO Vor 247 283 Rdn. 130 ff.; Hoyer aaO 247 283 Rdn. 20 ff.). Die f374r einen umfassenden Liquidit344tsstatus erforderlichen Informa-tionen d374rften sich aus der Insolvenzakte, insbesondere dem Antrag auf Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens sowie den Berichten des Insolvenzverwalters zu den von den Gl344ubigern zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen und den verwertbaren Verm366genswerten ergeben. 2. In der neuen Hauptverhandlung wird zu kl344ren sein, ob sich der Fehler bei der Ermittlung des Beleihungswertes f374r das Grundst374ck Bauteil A auf die Sicherheiten durch die Grundschulden ausgewirkt hat. Dies w344re nur der Fall, wenn die Flurst374cke irrt374mlich dem Grundst374ck Bauteil B zugeordnet worden w344ren, weil nach den Feststellungen der Wert der f374r dieses Grundst374ck be-stellten Grundschuld voll ausgesch366pft war. Sollten die Flurst374cke jedoch dem Grundst374ck Bauteil C zugeordnet worden sein, h344tte sich der Sicherungswert der f374r dieses Grundst374ck bestellten Grundschuld entsprechend erh366ht. 50 3. Auch bei einem 374berh366hten Sicherungsverlangen wird sich der neue Tatrichter mit der Rechtsfrage befassen m374ssen, ob die fristlose K374ndigung vom 19. M344rz 2002 wirksam war und deshalb von einer Zahlungsunf344higkeit des Angeklagten auszugehen ist. Bei der rechtlichen W374rdigung ist nicht nur das Verhalten der Sachsen LB, sondern auch das des Angeklagten in den Blick zu nehmen. In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. BGHR BGB 247 648 a Si-cherungsverlangen 1), dass ein 374berh366htes Sicherungsverlangen wirksam sein kann, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldner auch auf ein auf den berech-tigten Teil beschr344nktes Nachsicherungsverlangen nicht geleistet h344tte. 51 - 26 - 4. Um drohende Zahlungsunf344higkeit festzustellen, ist nach der auch f374r das Strafrecht geltenden (Tiedemann aaO Vor 247 283 Rdn. 126; Hoyer aaO 247 283 Rdn. 8 ff.) Definition des 247 18 Abs. 2 InsO eine Prognose erforderlich, die sich zun344chst auf alle f344lligen Verbindlichkeiten des Angeklagten zu den Tat-zeitpunkten beziehen muss (Tiedemann aaO Vor 247 283 Rdn. 133; Hoyer aaO 247 283 Rdn. 23). Ob daneben auch die zu erwartenden, aber noch nicht f344lligen Verbindlichkeiten zu ber374cksichtigen sind, ist streitig (vgl. einerseits Stree/Heine aaO 247 283 Rdn. 53 m. w. N.; Radtke in M374nchKomm-StGB Vor 247 283 Rdn. 84, 87 ff.; andererseits Tiedemann aaO Vor 247 283 Rdn. 139; Hoyer aaO 247 283 Rdn. 23). Jedenfalls k366nnen nur mit 374berwiegender Wahrscheinlichkeit f344llig werden-de Verbindlichkeiten in die Betrachtung einbezogen werden. Bei der Prognose ist die drohende Zahlungsunf344higkeit von einer nur vor374bergehenden Zahlungs-stockung abzugrenzen (BGHZ 163, 134). 52 5. Der objektive Wert der Gesch344ftsanteile, die der Angeklagte an den B. Trust Reg. verkauft und auf diesen 374bertragen hat, sollte durch ein Sachverst344ndigengutachten ermittelt werden. Da die Ehefrau des Angeklagten die Inhaberin des B. Trust Reg. war, kann vom Kaufpreis nicht auf den tats344chlichen Wert geschlossen werden. Einerseits ist es - entsprechend der Behauptung des Angeklagten - denkbar, dass die Ehefrau bereit war, einen 374-berh366hten Kaufpreis zu bezahlen. Andererseits kann der Angeklagte im Hinblick auf die pers366nlichen Beziehungen auch einen nicht ad344quaten Kaufpreis akzep-tiert haben. 53 6. Es empfiehlt sich, zu der Frage, wie schwierig f374r einen deutschen In-solvenzverwalter im Herbst 2002 der Zugriff auf ein Konto in Liechtenstein war, ein Gutachten einzuholen. Sollte der neue Tatrichter zum Ergebnis kommen, dass das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens zu verneinen ist, wird we- 54 - 27 - gen der zeitlichen N344he zwischen den Vollstreckungsversuchen der Sach-sen LB und den Verm366gensverlagerungen nach Liechtenstein vor einem Freispruch zu pr374fen sein, ob sich der Angeklagte wegen versuchten Bankrotts strafbar gemacht hat. Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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