BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 314/10 vom 7. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. September 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. M344rz 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil kein Hang zum 374berm344337igen Al-koholkonsum festgestellt ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Landgericht den symptomatischen Zusammenhang zwischen einem eventuellen Hang und der Tat rechtsfehlerfrei verneint hat (vgl. dazu Fischer, StGB 57. Aufl. 247 64 Rn. 13 mwN). Sost-Scheible von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
Full & Egal Universal Law Academy