BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 314 /1 2 vom 20. September 201 2 in der Strafsache gegen wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 20. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberla n- desgerichts Koblenz vom 22. März 2012 mit den jeweils zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben, - soweit der Angeklagte in den Fällen A. V. 2, 4, 10 bis 12, 29 und 46 der Urteilsgründe verurteilt worden ist , - im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Soweit der Angeklagte im Falle A. V. 46 der Urteilsgründe ve r- urteilt worden ist, wird er freigesprochen ; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angekla g- ten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer aus ländischen terroristischen Vereinigung in zwei Fällen (Fälle A. V. 2 und 4 der Urteilsgründe) und wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung in 44 Fällen (Fälle A. V. 1, 3 und 5 bis 46 der Urteilsgründe) z u der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten rügt allgemein die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfa h- ren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel e r- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Verurteilung des Angeklagten in den Fällen A. V. 2 und 4 der Urteil s- gründe 1. D ie Verurteilung des Angeklagten in den Fällen A. V. 2 und 4 der U r- teilsgründe jeweils wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) hat ke i- nen Bestand. Bereits dies führt zur Auf hebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe. a) Das Oberlandesgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: aa) Die Zeugen P . und T . waren die Administratoren von Internet - Foren der deutschen Sektion der " Global Islamic Media Front " (GIMF), einer Organisation von Betreibern islamistischer Internetseiten, die es sich zur Au f- gabe gemacht hat, verfügbares jihadistisches Propagandamaterial aufzubere i- 1 2 3 4 5 - 4 - ten, in westliche Sprachen zu übersetzen und über das Internet weiter zuve r- bre i ten. Am 24. September 2007 eröffneten sie unter der Adresse g . ein solches Forum bei einem ungarischen Server - Betreiber (s o- genanntes zweites GIMF - Forum), das dieser allerdings bereits am 22. Nove m- ber 2007 wieder vom Netz nehmen ließ. Hierauf eröffneten sie am 24. Nove m- ber 2007 unter der Adresse g . ein weiteres Forum bei einem Server - Betreiber im Königreich Tonga (sogenanntes drittes GIMF - Forum), das mit einer kurzen Unterbrechung bis zur Schließung am 21. J uli 2008 zugänglich war. Beiträge in die Foren einstellen oder dort eingestellte Beiträge einsehen konnten jeweils nur registrierte, von P . und T . zugelassene und freig e- schaltete Nutzer. Von neuen, ihnen nicht schon aus zuvor betriebenen Foren ents prechend bekannten Nutzungswilligen verlangten sie vor der Freischaltung die Kundgabe von Äußerungen, welche sie als " Jihad - Interessierte " auswiesen. Die Zahl der so zugelassenen Mitglieder belief sich, soweit ermittelbar, im zwe i- ten GIMF - Forum auf 175 und im dritten GIMF - Forum auf 117 Personen. Der Angeklagte war Mitglied beider Foren. Am 9. Oktober 2007 stellte er im zweiten GIMF - Forum unter der Überschrift " Abu Musab Sarkawi schlachtet Nick Berg (Deutsch) " einen Link bereit, der es anderen Nutzern erm öglichte, die vollständige, mit deutschen Untertiteln versehene Version eines Videofilms der " Al Qaida im Zweistromland " mit dem Titel " Emir Musab Al - Zarqawi, der Schlächter, terrorisiert die Kreuzfahrer und schlachtet ihren Kafir B . " heru n- terzuladen ( Fall 2). Einen entsprechenden Link fügte er nach Schließung dieses Forums am 26. November 2007 dem Eintrag " Abu Musab - B . " im dri t- ten GIMF - Forum bei (Fall 4). Der Film zeigt die Enthauptung des von der " Al Qaida im Zweistromland " im Irak al s Geisel genommenen US - Staatsbürgers B . durch den (2006 6 7 - 5 - getöteten) Anführer dieser Gruppierung, Abu Musab Al Zarkawi, am 11. Mai 2004. Hinter dem auf dem Boden knienden und an Händen und Füßen gefe s- selten Opfer verliest Al Zarkawi zunächst in ein er Gruppe bewaffneter und ve r- mummter Personen stehend eine Botschaft, in der er unter anderem ausführt: " Gegrüßt sei der Prophet Muhammad, durch dessen Schwert der Islam in der Abu Ghu raib mit muslimischen Männern und Frauen umgegangen ist, gibt es keine Entschuldigung mehr für Leute, die nichts gegen die Kreuzzügler unte r- nehmen wollen. Die Würde des Islam und der Muslime ist in diesem Gefängnis ' geschächtet ' Geistlichen sollen das Vertrauen an Allah von der kämpfenden Jugend lernen, welche die stärkste Macht der Welt in die Knie gezwungen hat. Die Geistlichen sollen aufhören, nur zu reden, sie sollen zum Kampf aufrufen. Der Prophet Muhammad - obwohl er der Pro phet der Barmherzigkeit war - hat in der Schlacht von Badr die Enthauptung einiger Kriegsgefangener befohlen. Er ist das beste Vorbild, an das wir uns zu halten - Truppen: Wir haben der US - Regierung vorgeschlagen , diesen Gefangenen mit einigen Gefangenen in dem Gefängnis von Abu Ghuraib auszutauschen. Sie hat es aber abgelehnt. Ihr werdet von uns nichts anderes bekommen als ' Leiche nach Leiche ' und ' Sarg nach Sarg ' , welche alle nach dieser Art ' geschächtet ' sind. " Abschließend rez i- tiert er Sure 9 Vers 5 des Korans, in den Untertiteln übersetzt wie folgt: " Tötet die Polytheisten, wo immer ihr sie findet! Greift sie, belagert sie und lauert ihnen auf jedem Weg auf! " Danach fixieren die Begleiter Al Zarkawis B . an Kopf und Körper; Al Zarkawi setzt ein langes Messer an dessen Nacken an. Während ein Teil der Begleiter den Kopf B . s hin und her zerrt, durchtrennt Al Zarkawi unter Todesschreien seines Opfers mit mehreren Schnitten dessen Hals. B . verstirbt mit ein em Röcheln, eine Blutlache ergießt sich auf den B o- - 6 - den. Den abgetrennten Kopf des Ermordeten hebt Al Zarkawi triumphierend in die Höhe und legt ihn schließlich der Leiche in die gefesselten Arme. bb) Das Oberlandesgericht sieht die Verbreitung dieser Vid eoaufzeic h- nung als Teil der psychologischen Kriegsführung der " Al Qaida im Zweistro m- land " . Sie diene, was auch der Angeklagte erkannt habe, dazu, in der Bevölk e- rung der Staaten, die sich aus der Sicht dieser Gruppierung am " Krieg gegen den Islam " beteilige n, Angst und Schrecken zu verbreiten, und diese Staaten so zum Rückzug ihrer Truppen aus den islamischen Ländern, insbesondere aus dem Irak, zu bewegen. Andersdenkenden und Nichtmuslimen solle deutlich vor Augen geführt werden, dass " Al Qaida im Zweistroml and " willens und in der Lage sei, ihre Ziele mit größtmöglicher Grausamkeit durchzusetzen, dass die Gruppierung mit allen im " Jihad " gemachten " Gefangenen " in gleicher Weise verfahren werde und dass sich ihr Kampf nicht nur gegen reguläre Truppen, sondern gegen alle " Ungläubigen " richte, die ihr in die Hände fielen. Durch die Präsentation des Videos auf den deutschsprachigen Internetforen der " Glob a- len Islamischen Medienfront " habe der Angeklagte die " Al Qaida im Zweistro m- land " im Sinne des § 129a Abs. 5 Sa tz 1 StGB unterstützt, denn die Verbre i- tung eines solchen auf die Gegner abschreckend und demoralisierend wirke n- den Propagandamittels führe zu einer " nicht unbeträchtlichen Erweiterung der Aktionsmöglichkeiten der Organisation " und erhöhe so deren Gefährdu ngsp o- tential. b) Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand . aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist unter einem Unte r- stützen im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB grun d- sätzlich jedes Tätigwerden zu verstehen, durch da s ein Nichtmitglied der Vere i- 8 9 10 - 7 - nigung deren innere Organisation und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten u nd Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (s. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117). Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein A u- ßenstehender mitgliedschaft liche Betätigungsakte eines Angehörigen der Ve r- einigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, U r- teile vom 30. Oktober 1964 - 3 StR 45/64, BGHSt 20, 89 ; vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101). Zum anderen greift der Begriff des Unte r- stützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Ve r- ständ nis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisat i- onsbezogenen Tätigkeit e ines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.; U r- teil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117 f.). Auch muss das Wirken des Nichtmitgliedes nicht zu einem von diese m erstrebten Erfolg führen, es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244). Diese im Ausgangspunkt weite Begriffsbestimmung des Unterstützens darf indes nicht dahin missverstanden werden, dass jedes Handeln eines Nichtmitgliedes im Sinne der Vereinigung als ta tbestandsmäßig einzustufen 11 - 8 - wäre, ohne dass es auf die konkreten Wirkungen seines Tuns ankäme. Die vorausgesetzte Nützlichkeit für die Vereinigung muss anhand belegter Fakten nachgewiesen sein und darf sich nicht nur auf vermeintliche Erfahrungswerte oder a llgemeine Vermutungen stützen. Außerdem darf nicht aus dem Blick ve r- loren werden, dass der Gesetzgeber mit dem 34. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 22. August 2002, BGBI. I S. 3390) und dem Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2 002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze (vom 22. Dezember 2003, BGBI . I S. 2836) die Strafbarkeit des propagandistischen Wirkens eines Nichtmitglieds im Sinne der Vereinigung auf die Fälle des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für die Organisation beschränkt und das lediglich befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten straffrei gestellt hat. Diese gesetzgeberische Grunden t- scheidung ist zu beachten. Es ist nicht zulässig, sie dadurch zu umgehen, dass propagandistisches Handeln eines Nichtmitgliedes, das sich nicht als Werben um Mitglieder oder Unterstützer für die Vereinigung darstellt, allein wegen der psychologischen Folgen die es - in sbesondere etwa im Falle der Rechtfertigung oder Verherrlichung von Gewalttaten der Organisation - auf die angesproch e- nen Adressatenkreise haben kann, als Unterstützen der Vereinigung einzust u- fen (BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2012 - 3 StR 218/12, juris Rn. 5; vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 349 f.). Anderes kommt nur dann in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall festgestellt werden kann, dass das Ha n- deln des Nichtmitgliedes über die propagandistische Wirkung hinaus einen o b- jektiv nützlichen Effe kt für die mitgliedschaftliche Betätigung eines Angehörigen der Organisation bewirkt oder sonst für diese förderlich ist. bb) Nach diesen Maßstäben ist hier nicht belegt, dass der Angeklagte durch die festgestellten Tathandlungen die "Al Qaida im Zweist romland" tatb e- 12 - 9 - standlich unterstützt hätte. Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Begrü n- dung des Oberlandesgerichts, die Verbreitung des Films habe zu einer Erweit e- rung der Aktionsmöglichkeiten der Organisation geführt und so deren Gefäh r- dungspotential erhöht, ausreicht, um ein tatbestandsmäßiges Unterstützen der Vereinigung bejahen zu können. Derart vage umschriebene Folgen sind grun d- sätzlich auch bei Handlungen mit rein werbendem Charakter denkbar. Die diesbezügliche Erwägung des Oberlandesgerichts ber uht jedenfalls nicht auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage; denn den Feststellungen ist schon nicht zu entnehmen, dass sich die Tathandlungen des Angeklagten auf die Verbreitung des Films in einer Weise richteten, die geeignet war, in Teilen der Be völkerung Angst und Schrecken zu verbreiten und dadurch auf diejenigen, die sich gegen "Al Qaida im Zweistromland" wenden, demoralisierend zu wi r- ken. Zugang zu den vom Angeklagten bereitgestellten Links hatte jeweils nur eine geschlossene Benutzergruppe, d eren Mitglieder besonderer Zulassung bedurften und die sich hierzu als "Jihad - Interessierte" auszuweisen hatten. Dass der Film unter diesen konkreten Umständen in nennenswertem Umfang an "Andersdenkende und Nichtmuslime", mithin Personen außerhalb des rad i- kalislamischen Spektrums gelangen konnte, war von vornherein nicht zu erwa r- ten. Soweit der Generalbundesanwalt - in anderem Zusammenhang - davon ausgeht, dass die den Film abrufenden Nutzer als "Multiplikatoren" nach außen wirken sollten, findet dies in de n Feststellungen keine Stütze. 2. Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht im Übrigen angeno m- men, dass die beschriebenen Veröffentlichungen eine Verurteilung des Ang e- klagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroris tischen Vereinigung (§ 129a Abs. 5 Satz 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) nicht tragen. 13 - 10 - a) Die Auslegung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen auf i h- ren tatsächlichen Gehalt ist Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/9 3, BGHSt 40, 97, 101; Beschluss vom 16. Mai 2012 - 3 StR 33/12, NStZ 2012 , 564 ). Kriterien für die Auslegung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die für die Zuhörer erkennbaren B e- gleitumstände, unter denen die Äußerung fällt (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592). Maßgeblich ist das Verständnis des Durchschnittsadressaten (BGH, Urteil vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16 , 19 ). Lässt eine Sinngebung Verstöße gegen Denk - oder Sprachgesetze oder g egen das Gebot umfassender Berücksichtigung aller maßgeblichen U m- stände nicht erkennen, so muss sie vom Revisionsgericht als rechtsfehlerfrei hingenommen werden (vgl. BGH , aaO, 19). Ein Werben im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB erfordert einen sic h dem Adressaten - wenn auch nur aus den Gesamtumständen - erschli e- ßenden eigenen Inhalt der Erklärung dahin, sie diene gezielt der Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern zu Gunsten einer konkreten Organisation. Nicht ausreichend ist - wie bereits au sgeführt - das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit leg itimieren und die geg e- benenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von Stra f- taten dient, mag dies auch von der stillschweigenden Erwartung getragen sein, beim Adressaten Überlegungen hin zu einem Anschluss auch an eine bestim m- te Verei nigung oder zu deren Unterstützung auszulösen (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345 , 353 ; vom 19. Juli 2012 - 3 StR 218/12). 14 15 - 11 - b) Nach diesen Maßstäben ist es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesge richt dem Film nach näherer Prüfung ke i- ne genügenden Aussagen hat entnehmen können, aus denen sich auf einen um mitgliedschaftliche Beteiligung an der "Al Qaida im Zweistromland" oder einen um die Förderung ihrer Tätigkeit oder ihrer Bestrebungen werbenden Charakter schließen ließe. Die Erklärung, es sei unentschuldbar, nichts gegen die "Kreuzzügler" zu unternehmen, drängt dies ebenso wenig auf wie der Appell an die "Geistlichen", zum "Kampf" aufzurufen. Dasselbe gilt für das eher die Tat rechtfertigende Ko ranzitat. 3. Im Übrigen kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts über eine Strafbarkeit des Angeklagten in den Fällen A. V. 2 und 4 der Urteilsgründe nicht abschließend befinden. a) Mit der Bereitstellung der Vid eofilme zum Abruf im Internet hat der Angeklagte jedenfalls eine Schrift im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB zugänglich gemacht, die grausame Gewalttätigkeiten gegen einen Menschen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung solcher Gewalttätigkeiten ausdrüc kt und die das Grausame des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (Gewaltdarstellung; § 131 Abs. 1 Nr. 2 StGB; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2 7 . Juni 2001 - 1 StR 66/01, BGHSt 47, 55). Tateinheitlich hierzu (vgl. F i- scher , StGB, 59. Aufl., § 131 Rn. 26; § 140 Rn. 1 2) kommt eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Billigung einer Straftat nach § 140 Nr. 2 StGB in Betracht. Im Unterschied zu § 131 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt allein ein Zugänglichmachen diesen Tatbestand allerdings nicht; das insoweit erforderliche Verbreiten einer Schrift (vgl. BGH , aaO) hat das Oberlandesgericht bisher nicht festgestellt. Der Senat schließt indes nicht aus, dass - was auch zu § 131 Abs. 1 StGB führen würde - in einer neuen Hauptverhandlung jeweils noch Fe ststellungen zum Z u- 16 17 18 - 12 - griff von Nutzern auf den zum Abruf bereitgestellten Videofilm getroffen werden können. b) Das neue Tatgericht wird insbesondere auch zu prüfen haben, ob hi n- sichtlich des rechtlichen Gesichtspunkts der Gewaltdarstellung Strafverfo l- g ungsverjährung eingetreten ist (§ 131 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB), denn das Zugänglichmachen der genannten Dokumente im zweiten GIMF - Forum am 9. Oktober 2007 und im dritten GIMF - Forum am 26. November 2007 war noch nicht Gegenstand des Haftbefehls des E rmittlungsrichters des Bundesgericht s- hofs vom 5. Juli 2010, sondern erst der am 25. Juli 2011 erhobenen Anklage (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 und 6 StGB). 4. Der Senat verweist die Sache auch insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgerich t zurück, denn dessen Zuständi g- keit ist ungeachtet des Umstands begründet, dass es sich weder bei der G e- waltdarstellung (§ 131 StGB) noch bei der Billigung einer Straftat (§ 140 StGB) um ein Staatsschutzdelikt im Sinne von § 120 Abs. 1 oder Abs. 2 GVG hand elt. Eine derartige Erstreckung der Zuständigkeit hat grundsätzlich zur Vorausse t- zung, dass nach der objektiven Rechtslage (BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 244/11, NStZ - RR 2012, 76 , 77 mwN) die betreffende Straftat mit zumindest einem die Bunde szuständigkeit begründenden Staatsschutzdelikt materiell - oder verfahrensrechtlich eine Tat bildet (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2006 - StB 14/06, NStZ - RR 2006, 303 , 304 ; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 , 144 ). In enger Ausnahme hiervon ist ei ne Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des Bundes allerdings auch dann anzuerkennen, wenn eine verfahrensrechtlich selbständige Tat mit einem die Bundeszuständigkeit b e- gründenden Staatsschutzdelikt in einem derart engen persönlichen und delikt s- spezifisch - sac hlichen Zusammenhang steht, dass eine getrennte Verfolgung 19 20 - 13 - und Aburteilung auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern als in hohem Maße sachwidrig erschiene (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 , 144 ). Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Die in Frage stehenden T a- ten sind Teile einer anhaltenden Abfolge von Veröffentlichungen islamistischen Propagandamaterials mit terroristischem Hintergrund. Die vom Angekl agten eingeschlagene Vorgehensweise ist in allen Fällen vergleichbar. Auch hinsich t- lich der zu erhebenden Beweise bestehen in weitem Umfang Überschneidu n- gen. Bei allen anderen der vielzähligen dem Angeklagten zur Last gelegten Veröffentlichungen steht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG außer Zweifel. II. Verurteilung des Angeklagten in den Fällen A. V. 10 bis 12, 29 der U r- teilsgründe Die Schuldsprüche wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer e i- ner ausländische n terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 5 Satz 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) in den Fällen A. V. 10 bis 12 und 29 der Urteilsgrü n- de begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Sämtliche dieser Fälle betreffen eine Rede des (2010 getötet en) A n- führers des aus der "Al Qaida im Zweistromland" hervorgegangenen "Islam i- schen Staates im Irak", Abu Umar Al Baghdadi Al Quraishi, mit dem Titel "Die Religion ist ein Ratschlag". Den Text dieser Rede nebst deutscher Übersetzung stellte der Angeklagte am 24. Februar 2008 in das dritte GIMF - Forum (Fall 10) und am 23. August 2008 in seinen eigenen Weblog "d . 21 22 23 24 - 14 - " ein (Fall 29). Eine Videofassung, in der eine Tonauf - nahme der Rede mit deutschen Untertiteln versehen und mit Fil msequenzen über die Anschläge vom 11. September 20 0 1 sowie über Kampfhandlungen der "Mujahidin" unterlegt ist, stellte er am 3. März 2008 ebenfalls in das dritte GIMF - Forum (Fall 11) und am 4. März 2008 - zusammen mit der erwähnten Textfassung - in seinen Weblog "a . " ein (Fall 12). Nach den Feststellungen befasst sich Al Baghdadi in dieser Rede mit dem Palästina - Problem. Palästina könne nur durch den "Jihad" befreit werden, der sich gleichermaßen gegen "die ungläubigen Kreuzz ügler, die pseudo - islamischen Politiker sowie die Schiiten" richten müsse und zudem an mehr e- ren "neu zu eröffnenden Schlachtfeldern" zu führen sei. Jeder Muslim sei ve r- pflichtet, hierzu einen Beitrag zu leisten. "Die Weisen und Erfahrenen unter den Söhnen der Salaf - Salaf - Metho do logie zu gründen", die "den Weg anführen" werde, um "den Jihad - Aufstand in den Jugendlichen der Al - l- ten so viel an Waffen und Mannstärke auftreiben der Nation um Al - Aqsa zu befreien ist vielfältig: Neue Schlachtfelder zu öffnen, um dadurch den Druck der Juden und Amerikaner auf unsere Leute in Paläst i- na zu verkleinern, und dabei die existierenden Schlachtfelder unterstütze n und stärken, besonders diejenigen, die eine direkte Schlacht gegen die Amerikaner ist er, dass der i slamische Staat im Irak der Eckstein zur Befreiung Jerusalems wird." 2 . Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, A l Baghdadi h a- be damit - was auch dem Angeklagten bewusst gewesen sei - "unverhohlen" 25 26 - 15 - das Ziel verfolgt, insbesondere junge Musl ime "zur Teilnahme am Jihad unter dem Banner des IStI" ("Islamischer Staat im Irak") zu mobilisieren. Die dem zu Grunde liegenden Erwägungen des Oberlandesgerichts sind indes nicht frei von Rechtsfehlern. a) Zwar ist das Oberlandesgericht zutreffend d avon ausgegangen, dass schon nach einfach - rech t lichen, im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) insbesondere aber auch nach verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Aussage keine Bedeutung beigelegt werd en darf, die sie objektiv nicht hat, und dass im Falle der Meh r- deutigkeit einer Aussage nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden darf, ohne dass andere Deutungsmöglichkeiten mit tra g- fähigen Gründen ausgeschlossen worden sind (BVe rfG, Beschlüsse vom 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 u.a., BVerfGE 82, 43; vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., BVerfGE 93, 266 , 295 f. ; vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93, NJW 1999, 204 , 205 ; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2002 - 3 StR 446/01, NStZ 2002, 592). Daran anknüpfend hat das Oberlandesgericht aber lediglich pauschal bezogen auf die insgesamt abgeurteilten Fälle ausgeführt, die Beiträge des Angeklagten könnten nach den Gesamtumständen aus obje k- tiver Sicht nicht in einem Sinne ausgelegt werden, der sie dem Straftatbestand des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB entzöge. Dazu sei ihr werbender Charakter "zu offenkundig", und zwar in den jeweiligen Botschaften und Dateien selbst als auch in der Form, in der der Angeklagte sie sich zu Eigen gemacht habe. b) Gegen solche allgemein gehaltenen Erwägungen sind durchgreifende Bedenken dann nicht zu erheben, wenn eine entsprechende Bedeutung der mitgeteilten Erklärung in ihrem Gesamtzusammenhang tatsächlich ohne W eit e- res zu Tage tritt. Davon kann vorliegend indes n icht die Rede sein: 27 28 - 16 - Im Vordergrund der Rede steht vielmehr die Aufforderung, "neue Schlachtfelder" zu eröffnen und hierzu neue Gruppen zu bilden, die den "Jihad" der "Jugendlichen " der "Al - Aqsa" vorantragen. Im Folgenden gibt der Redner dann zwar eine rseits der Hoffnung Ausdruck, dass gerade der "Islamischer Staat im Irak" zum "Eckstein" der Befreiung Palästinas wird; auch bezeichnet er es als Pflicht der Gemeinschaft der Gläubigen, diejenigen zu unterstützen, die u.a. im Irak eine "direkte Schlacht ge gen die Amerikaner" durchführen. And e- rerseits jedoch bezeichnet er eine Unterstützung dieser Kämpfer nur als eine von vielfältigen Aufgaben, die militärische Kräfte binden und so die Front in P a- lästina entlasten können. Mit diesen Gegensätzlichkeiten hätte sich das Obe r- landesgericht auseinandersetzen und darlegen müssen, weshalb eine Ausl e- gung dahin ausscheidet, der Redner habe eine Unterstützung des "Islamischen Staats im Irak" lediglich als eine unter vielen Möglichkeiten der Gläubigen au f- gezeigt, zur Bef reiung Palästinas beizutragen, ihnen im Übrigen aber die Wahl unter diesen Möglichkeiten freigestellt. Begleitende Kommentare des Angekla g- ten, die über die Solidarisierung mit Al Baghdadi und den von ihm vertretenen Ansichten hinausgehen und eigenständigen werbenden Charakter haben kön n- ten, sind bei keiner der in Frage stehenden Taten festgestellt. 3. Die genannten Fälle bedürfen deshalb neuer Verhandlung und En t- scheidung, soweit das neue Tatgericht nicht von der Möglichkeit des § 154 Abs. 2 StPO Gebra uch machen wird. 29 30 - 17 - III. Verurteilung des Angeklagten im Falle A. V. 46 der Urteilsgründe Schließlich hat auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen terroristischen Vereinigung im Falle A. V . 46 der Urteilsgründe keinen Bestand. In dem vom Angeklagten am 5. Dezember 2009 unter der Überschrift "Shaikh Abu Musab: Über die Mudschahidin", jedoch ohne weiteren eigenen Kommentar in das von ihm betriebene Internet - Forum "d e. " ein g e- stellten Textdokument verherrlicht der (2006 getötete) Anführer der "Al Qaida im Zweistromland", Abu Musab Al Zarkawi, die "Mujahidin". Diese führten den "Jihad", weil sie wüssten, dass dies ihre Pflicht sei, opferten sich aus Liebe für Allah und bevorzu gten das Jenseits. Ihr Vorbild sei der Prophet, der sich g e- wünscht habe, gleich mehrmals für die Sache Allahs kämpfen und sterben zu können. Auch unter Berücksichtigung des dem Tatrichter eröffneten Bewertung s- spielraums (oben I. 2. a) ) ist der so festg estellten Erklärung indes an keiner Stelle ein sich dem Adressaten hinreichend deutlich erschließender Inhalt dahin zu entnehmen, der die "Al Qaida im Zweistromland" repräsentierende Al Zarkawi werbe gezielt auch darum, sich dem "Jihad" an der Seite gerade dieser Organisation anzuschließen oder gerade deren Tätigkeit zu unterstützen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345). Nach dem Wortlaut enthält die Rede lediglich eine allgemein gehaltene Lobpreisung aller "Mujahidin", die sich in Befolgung ihrer religiösen Pflicht entschlossen haben, dem bewaffneten "Jihad" zu folgen. Sie wirbt damit zwar um Sympathie für den bewaffneten "Jihad", enthält sich aber einer Aufforderung an die Adressaten, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten. D ass derartige Äußerungen eines 31 32 33 34 - 18 - (führenden) Mitglieds einer terroristischen Organisation regelmäßig mit der stil l- schweigenden Erwartung einhergehen werden, beim Adressaten auch Überl e- gungen hin zu einem Anschluss auch an die eigene Vereinigung oder zu deren Unterstützung auszulösen und dieser so neuen Zulauf zu verschaffen, ändert an diesem Ergebnis nichts (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 3 StR 218/12). In der zu beurteilenden Rede selbst findet dies nicht den für ein Werben nach § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB erforderlichen Niederschlag. Das Oberlandesgericht misst der mitgeteilten Erklärung damit eine B e- deutung zu, die sie objektiv nicht hat (vgl. oben II. 2. a) ) . Angesichts der insg e- samt sehr ausführlichen Darlegungen des Oberlandesgerichts zum Inhalt de r vom Angeklagten zum Abruf bereitgestellten Publikationen schließt der Senat aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch weitere Textstellen festg e- stellt werden können, die den Schluss zulassen, Al Zarkawi habe gezielt um Mitglieder oder Unterstützer f ür "Al Qaida im Zweistromland" geworben. Er spricht den Angeklagten deshalb insoweit frei. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 35
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