BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 314/13 vom 25. März 201 4 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Munition u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 25. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 16. Mai 2013 , soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über d en Verfall dahin geändert, dass der Verfall von Wertersatz in Höhe von 4 2 . 794 , 9 6 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den A ngeklagten wegen vorsätzlichen Überlassens von erlaubnispflichtiger Munition an Nichtberechtigte in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltre i- ben mit Munition zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah ren und zwei Monaten Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersich t- lichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Die V erfallsanordnung hat in der ausgesprochenen Höhe keinen B e- stand. Insoweit liegt ein offensichtlicher Rechenfehler vor, dessen Berichtigung der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vo r- nehmen kann (vgl. BGH , Beschl uss v om 2. Oktober 2012 - 3 StR 320/12 , juris Rn. 3 ). Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Auf der Grundlage der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden B e- weiswürdigung zu den erworbenen Munitionsmengen (vgl. auch UA S. 30, 31, 34, 36 ff .) und den Einzelpreisen (UA S. 50 ff.) ist im Fall 1 auf der Basis eines Stückpreises von 0,30 EUR pro Patrone des Kal i- bers 7 , 62 X 39 mm (UA S. 51) bei einer Gesamtmenge von 41.000 Pa - tronen dieses Kalibers (UA S. 13, 14) von einem Erlös in Höhe von 12.30 0 EUR auszugehen (unzutreffend daher UA S. 13: 12.600 EUR; diese Zahl wurde infolge eines offensichtlichen Schreibversehens auf UA S. 51 vorletzter Absatz zudem versehentlich als Stückzahl angeg e- ben). Damit errechnet sich im Fall 1 ein Bruttoerlös für alle Patronen in Höhe von insgesamt 13.060 EUR (12.300 EUR + 760 EUR). Dadurch reduziert sich wiederum der Brutto - Gesamterlös aus allen vier Fällen ebenfalls um 300 EUR von 51.226 EUR auf 50.926 EUR [13.060 EUR (Fall 1) + 15.890 EUR (Fall 2) + 21.476 EUR (Fall 3) + 500 EUR (Fall 4)]." Dem schließt sich der Senat an. Das Landgericht hat in Anwendung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zur Bestimmung der Höhe des anzuordnenden Verfalls des Wertersatzes alsdann die im Brutto - Gesamtverkaufserlös enthaltene Umsatzsteu er in Höhe von 19 % in Abzug gebracht und - ausgehend vom Brutto - Gesamterlös in Höhe von in Höhe von - den Verfallsbetrag e- legten Berichtig ung des Brutto - o- raus sich ein Abzugsbetrag in Höhe von ergibt. Mithin war der Verfall von Wertersatz in Höhe von 4 2 . 794 , 9 6 2 3 4 - 4 - Soweit der Gener albundesanwalt die Anordnung eines niedrigeren Ve r- fallsbetrages beantragt hatte, steht dies der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Der Antrag des Generalbundesanwalts erstrebte ersichtlich die A n- ordnung des zutreffend errechneten Verfallsbetrages auf der Grundlage der Entscheidung des Landgerichts, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die U m- satzsteuer vom Bruttoerlös des Angeklagten abzuziehen. Diese Entscheidung hat der Senat getroffen. Der abweichenden Antragstellung des Generalbu n- desanwalt s lag ihr erseits ein offensichtlicher Rechenfehler zugrunde (fehler - hafte Berechnung des Abzugsbetrages mit 19 % von 50.926 ohne erneute Antragstellung korrigieren konnte. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke 5
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