BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 314/14 vom 22. Juli 201 4 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger Geldfälschung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 22. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 30. Januar 2014 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Inve rkehrbringens von Falschgeld und der Geldfälschung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung (Fall I. b) der Urteilsgründe) und bandenmäßiger Geldfälschung (Fall I. c) der Urteil s- gründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ve r- urteilt sowie zwei gefälschte 50 - Euro - Scheine eingezogen. Die auf die Sachr ü- 1 - 3 - ge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teile rfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte im Mai 2011 über g e- fälschte 20 - Euro - Noten unbekannter Zahl und Herkunft. Am 23. Mai 2011 zah l- te er in unmittelbarem zeitlichen und örtli chen Zusammenhang in einer Bar und einem Eiscafé jeweils Getränke mit einem gefälschten Geldschein und ließ sich das Wechselgeld herausgeben. Bei der anschließenden Bestellung eines Eises bemerkte die Bedienung die Fälschung und wies den Schein zurück. Dar aufhin bezahlte der Angeklagte das Eis mit Münzgeld (Fall I. b) der Urteilsgründe). Am 27. November 2011 verabredete der Angeklagte in einem Telefongespräch mit einem unbekannten Mittäter, in der Folgezeit von diesem besorgte gefälschte 50 - Euro - Scheine in Zusammenarbeit mit dem gesondert verfolgten B . bei verschiedenen Gelegenheiten sukzessive in Umlauf zu bringen. In Ausführung dieser Abrede begab er sich am 11. Dezember 2011 auf den Weihnachtsmarkt in Köln. Dort konsumierte er einen Glühwein und übe rgab der Bedienung zur Zahlung einen der gefälschten Geldscheine. Diese erkannte die Fälschung und wies den Schein zurück, worauf der Angeklagte mit echtem Geld zahlte (Fall I. c) der Urteilsgründe). 1. Der Schuldspruch hält insgesamt rechtlicher Nachprü fung nicht stand. a) Die Feststellungen belegen im Fall I. b) der Urteilsgründe keine Gel d- fälschung nach § 146 Abs. 1 StGB sondern nur ein Inverkehrbringen von Falschgeld gemäß § 147 StGB; denn den Urteilsgründen lässt sich nicht en t- nehmen, dass der Ange klagte das Falschgeld selbst nachmachte oder ve r- fälschte oder sich in der Absicht verschaffte, dass es als echt in den Verkehr 2 3 4 - 4 - gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde. Der Gen e- ralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu aus geführt: "Anhaltspunkte, dass der Angeklagte die Banknoten selbst hergestellt haben könnte, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Es ist auch zweife l- haft, ob - - schon der bloße B e- sitz von Falschgeld d a s Tatbestandsmerkmal des 'Sich - Verschaffens' gem. § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Der Begriff umschreibt vielmehr einen über den reinen Besitz hinausgehenden Erwerbsvorgang, in dem der Täter eigene Verfügungsgewalt über das Falschgeld begründen il für eine Verurteilung nach § 146 Abs. 1 StGB zumindest aber Feststellungen darüber enthalten, dass bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsgewalt Zumindest an letz terem fehlt es hier. Das Landgericht hat keine Fes t- stellungen getroffen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte das Falschgeld erlangt hat und in welcher Absicht dies geschehen ist." Dem stimmt der Senat zu. b) Im Fall I. c) der Urteilsgründe sind die Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 StGB nicht dargetan; denn die Feststellungen des Landgerichts tragen die Annahme einer Bande nicht. Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, k ünftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Die Vereinbarung zwischen dem Angeklag ten, dem gesondert verfolgten B . und dem weiteren unbekan n- ten Mittäter richtet sich indes nur auf die Begehung einer Tat im materiellrech t- lichen Sinne und scheidet deshalb als taugliche Bandenabrede aus. Sie ging lediglich dahin, dass eine bestimm te Menge Falschgeld, welche die Beteiligten 5 6 7 - 5 - sich beschafft hatten, nach einem vorgefassten Plan in mehreren Teilakten a b- gesetzt werden sollte. In einem solchen Fall liegt nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit nur eine Tat der Geldfälschung vor (BGH, B eschluss vom 9. März 2011 - 3 StR 51/11, NStZ 2011, 516). Die Feststellungen belegen somit lediglich eine vollendete Geldfä l- schung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB. Die Übergabe des gefälschten Gel d- scheines an die Bedienung des Glühweinstandes stellt dabe i ein vollendetes Inverkehrbringen dar, denn der Angeklagte entließ das Falschgeld derart aus seiner eigenen Verfügungsgewalt, dass ein unbeteiligter Dritter tatsächlich in die Lage versetzt wurde, sich dessen zu bemächtigen (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. A ufl., § 146 Rn. 7). Der Umstand, dass die Bedienung die Fälschung e r- kannte, steht der Vollendung nicht entgegen. c) Es ist in beiden Fällen auszuschließen, dass ein neues Tatgericht we i- tergehende Feststellungen treffen könnte. Der Senat ändert deshalb de m A n- trag des Generalbundesanwalts folgend den Schuldspruch selbst in entspr e- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Inverkehrbringen von Falsc h- geld (Fall I. b) der Urteilsgründe) und Geldfälschung (Fall I. c) der Urteilsgrü n- de) ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen die geänderten Vorwürfe nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen kö n- nen. 8 9 - 6 - 2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen und der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe zur Folge. Über den Stra f- ausspruch ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden, ohne dass es auf die insoweit erhobenen Einwendungen der Revision ankommt. Becker Pfister Schäfer RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 10
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