BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 314/15 vom 27. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährliche r Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 27. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 19. März 2015, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. D ie weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung und versuchter gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Urteile des Amtsgerichts Krefeld zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Während die auf die R üge der Verletzung sachlichen Rechts gestüt z- te Revision des Angeklagten zum Schuldspruch keinen Erfolg hat, kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat die U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StG B mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt. Dies führt gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Hangs, des symptom a- tischen Zusammenhangs sowie der Gefährlichkeit für gege ben erachtet. De m- gegenüber hat es - dem Sachverständigen folgend - die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) verneint und dies vor allem mit dem fehle n- den Schulabschluss des Angeklagten, dem frühen Beginn seiner sozialen Au f- fälligkeiten, insbesondere seines Suchtmittelgebrauchs, sowie mit seiner Impu l- sivität, Aggressivität und Reizbarkeit begründet. Dies hält sach lichrechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn diese Krit e- rien werden teilweise durch die Feststellungen nicht belegt, teilweis e sind sie für sich nicht geeignet, gegen die konkrete Aussicht zu sprechen, der - ther a- piewillige - Angeklagte könnte durch den Vollzug der Maßregel geheilt und j e- denfalls über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall bewahrt werden, so dass zu erwar ten steht, dass bei erfolgreichem Verlauf der Therapie seine Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt werden wird (vgl. zu di e- sen Maßstä ben BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erfolgsaussicht 1). Im Einzelne n: a) Allein ein fehlender Schulabschluss spricht nicht für eine intellektuelle Behinderung, die wegen ihrer Schwere dazu führen könnte, dass der Angekla g- te in einer Entziehungsanstalt nicht behandelbar wäre (vgl. BGH aaO; MüKoStGB/van Gemmeren, 2. Aufl. , § 64 Rn. 68). b) Darüber hinaus ist zwar von dem zu Therapierenden ein gewisses Maß an Introspektionsfähigkeit sowie Kränkungs - und Frustrationstoleranz zu fordern (vgl. Dannhorn, NStZ 2012, 414, 417). Dass es daran dem Angeklagten mangelt, wird aber durch die Feststellungen zu dessen persönlichen Werd e- gang nicht belegt. Den Urteilsgründen ist insoweit nur zu entnehmen, dass im Jahre 2010 ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 45 2 3 4 5 - 4 - Abs. 2 JGG eingestellt worden und dass es zwischen dem Angeklagten und seinem Vater - wegen seines Drogenkonsums (!) - zu massiven, teils sogar g e- walttätigen Streitigkeiten gekommen war. Auch die verfahrensgegenständlichen Straftaten, die im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen zwei Persone n- gruppen begang en wurden, belegen keine den Angeklagten von anderen G e- walttätern unterscheidende höhere Aggressivität oder Reizbarkeit. Die Maßr e- gel des § 64 StGB steht aber auch Gewalttätern offen. c) Schließlich kommt es unter dem Aspekt der Verfestigung eines Ko n- su mverhaltens weniger auf dessen Beginn als auf dessen Dauer an. Ein sechs Jahre andauernder Suchtmittelgebrauch vermag für sich betrachtet das Verdikt der Unbehandelbarkeit nicht zu begründen. Dies gilt umso mehr, als das Urteil keine Feststellung dahin ent hält, dass sich der Angeklagte zuvor bereits einmal einer Therapie unterzogen hätte. 2. Die fehlerhafte Ablehnung der Maßregelanordnung zieht gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG die Aufhebung auch des Strafausspruchs nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 25 . November 2014 - 5 StR 509/14, juris Rn. 4). 6 7 - 5 - Dieser ist jedoch auch für sich genommen nicht bedenkenfrei. Der Senat ve r- weist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts unter Ziffer 2 und 3 der Antragsschrift vom 24. August 2015. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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