BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 315/03 vom9. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches BetätigungsverbotDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karls-ruhe vom 21. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durchdie Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme ander vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollzieh-baren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen,zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Ver-einsG verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Se-nats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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