BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 315/13 vom 6. Februar 201 4 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 201 4 , an der teilgenommen haben: Vo rsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Schäfer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als V ertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin E . , Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Rostock vom 15. April 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist sowie b) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Ve r- pflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens d es N e- benklägers W . für den Angeklagten nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherung s- träger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgeri cht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und (mit) Nötigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision macht der Ang e- 1 - 4 - klagte geltend, dass es hinsichtlich seiner Verurteilung im zweiten Tatkomplex an einer Verfahrensvoraussetzung fehle, und rügt im Übrigen die Verletzung fo rmellen und materiellen Rechts. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Angeklagten greifen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwaltes nicht durch. Die Sachbeschwerde hat lediglich den sich aus der Urteilsformel ergebenden Teilerfolg ; im Übrigen ist sie unbegründet. Das Landgericht hat folgende für die Taten des Angeklagten wesentliche Feststellungen getroffen: Der Angeklagte entschloss sich in den frühen Morgenstunden des 27. August 2012, in die Wohnung seiner früheren Lebensgefä hrtin E . einzudringen und sie in seine Gewalt zu bringen, um sie zum G e- schlechtsverkehr zu zwingen. Da ihm nach seiner Vorstellung dabei deren ne u- er Freund, der Geschädigte W . , im Weg stand, entschloss er sich weiterhin, di esen zuvor zu töten. Der Angeklagte bewaffnete sich mit einem Militärmesser sowie einem Elektroschockgerät und fuhr zur Wohnung von E . . Das Messer nahm er für die Tötung des Geschädigten W . mit, das Elektroschoc k- gerät, um E . mit Stromstößen bewusstlos zu machen und so sein Vorhaben zu erleichtern, sie in seine Gewalt zu bringen und an ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Angeklagte schlich sich in die Wohnung und betrat das Wohn - zimmer, wo er im Schein der Straßenbeleuchtung E . und W . auf einer Couch schlafend erkannte. Er zog das mitgeführte Militärmesser hervor, in der anderen Hand hielt er das Elektroschockgerät. Er beugte sich über die direkt vor ihm liegende, noch imme r schlafende E . hinweg und stach mit dem Messer mit Wucht unterhalb des Kehlkopfes in den Hals des 2 3 4 5 - 5 - W . . Dieser war zwar wenige Sekunden vor dem Zustechen e r- wacht und nahm den Angeklagten schemenhaft als Person wahr, ve rmochte jedoch auf das für ihn völlig unvermittelte Zustechen nicht zu reagieren, bevor die Klinge in seinen Hals eindrang. Nach dem ersten Zustechen zog der Ang e- klagte das Messer zumindest einige Zentimeter zurück und stieß es unmittelbar danach, um den T od des W . auch sicher herbeizuführen, mit anderer Stoßrichtung durch die bereits geschaffene Einstichwunde erneut in den Hals. Der Angeklagte war danach überzeugt, alles Nötige getan zu haben, um den Tod des Geschädigten herbeizuführen, ließ d as Messer in dessen Hals stecken und wandte sich nunmehr, seinem Tatplan entsprechend, der Gesch ä- digten E . zu. Als er dies gerade getan hatte, fing W . zum E r- staunen des Angeklagten jedoch an sich zu regen und zu schreien, wodurch au ch E . wach wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte das Elektroschockgerät auf den linken Arm von E . angesetzt und ließ dieses etwa zwei Sekunden lang Stromstöße abgeben, um so den erwarteten Widerstand von vornherein z u brechen. E . verspürte die Stro m- stöße als Schmerz im Arm, verlor jedoch - entgegen der Vorstellung des Ang e- klagten - nicht das Bewusstsein. W . fasste sich mit der linken Hand an den Hals und es g e- lang ihm, sich da s Messer selbst aus dem Hals zu ziehen; sodann versuchte er, den Angeklagten mit dem Messer von sich fernzuhalten, indem er es diesem entgegenhielt. Währenddessen schrie er um Hilfe und dass er verblute. Der Angeklagte, der nur noch mit dem Elektroschock gerät bewaffnet war, sah nun keine Möglichkeit mehr, seinen Plan, W . zu töten und als Beschützer auszuschalten, zu Ende zu führen. Er wollte aber weiterhin die G e- schädigte E . in seine Gewalt bringen. Nachdem er erkannt hatte, dass 6 7 8 - 6 - der St romstoß nicht dazu geführt hatte, E . das Bewusstsein zu nehmen, ließ er das Elektroschockgerät fallen, packte E . am Arm und zerrte die schreiende Geschädigte hinter sich her aus dem Wohnzimmer, durch den Flur und sodann aus der Wohnung bis auf den Treppenabsatz vor der d a- runter liegenden Wohnung im Erdgeschoß in Richtung der Hintertür des Ha u- ses. Noch ehe die Beiden diese erreichten, brach die Geschädigte zusammen und verlor für wenige Sekunden das Bewusstsein, so dass sie vo n den Beinen kam. Daher entschloss sich der Angeklagte, an Ort und Stelle den G e- schlechtsverkehr zu vollziehen. Er zog ihre Jogginghose herunter und griff ihr an den Slip. Im gleichen Augenblick vernahm der Angeklagte jedoch Türgerä u- sche aus einem anderen Teil des Treppenhauses und das Klappern eines Schlüssels. Er nahm an, es seien Personen aus einer anderen Wohnung auf das Geschehen aufmerksam geworden und befürchtete, entdeckt zu werden. Deshalb entschloss er sich, von E . abzulass en, das Haus zu verlassen und mit seinem Fahrzeug zu fliehen, was ihm ohne Schwierigkeiten gelang. Der Geschädigte W . war wegen seines fortschreitenden Blutve r- lustes nicht in der Lage gewesen, dem Angeklagten zu folgen. Nachdem er sich von der Couch herunter gerollt hatte, blieb er davor liegen. Sein Leben konnte durch eine Notoperation gerettet werden. 9 - 7 - I. 1. Der Schuldspruch hält der sachlich - rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit der Angeklagte - tateinheitlich mit versuchter besonders schwerer Ve r- gewaltigung und gefährlicher Körperverletzung - auch wegen Nötigung verurteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Fo l- gendes ausgeführt: "§ 240 StGB ist gegenüber § 177 StGB subsidiär, soweit die Nötigung der Erzwingung der sexuellen Handlung dient. Nur dann, wenn der T ä- ter mit der Nötigung ein darüber hinausgehendes Ziel verfolgt oder die Deliktsverwirklichung über die Vollendung des § 177 StGB hinaus a n- dauert, ist Tateinheit gegeben (Renzikowski in Münch ener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 100 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt nach den Feststellungen jedoch nicht vor. Das Landgericht hat - recht s- fehlerfrei - angenommen, dass der Angeklagte mit dem Einsatz des Elektroschockgeräts gegenüber der G eschädigten E . zum Ve r- brechen der versuchten besonders schweren Vergewaltigung unmitte l- bar angesetzt hat (UA S. 65). Die dann folgenden Handlungsabläufe - insbesondere die zwangsweise Mitnahme der Zeugin aus der Wo h- nung, die das Landgericht als s elbständige Nötigung deutet - waren l e- diglich Mittel und Bestandteil der auf die Erzwingung des Geschlecht s- verkehrs gerichteten Nötigung. Der vom ursprünglichen Tatplan abwe i- chende Ortswechsel war nur durch das Überleben W . s und dessen Schreien bedingt, diente aber ausschließlich dem weiter ve r- folgten Ziel einer Vergewaltigung der Geschädigten E . in unmi t- telbarem zeitlichen Kontext zum vorangegangenen Geschehen und war mithin nicht darauf gerichtet, einen darüber hinausgehenden Nöt i- gung serfolg zu verwirklichen... ... Die insoweit erforderliche Schuldspruchberichtigung ... macht den Strafausspruch nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat lediglich übersehen, dass das vom Angeklagten mitverwirklichte Vergehen nach § 240 Abs. 1, 2 StGB i m Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem Verbrechen des § 177 StGB zurücktritt und ist deshalb unzutreffend von Tateinheit ausgegangen. Auf den Unrechtsgehalt hat dieser Fehler jedoch keine Auswirkungen." 10 - 8 - Dem stimmt der Senat zu; er hat daher den Sch uldspruch entsprechend geändert. 2. Soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit g e- fährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ergibt demgegenüber die auf die Sachbeschwerde veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen durchgrei fe n- den Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dies gilt auch für die Wertung des Landgerichts, der versuchte Mord am Geschädigten W . sei (letz t- lich) als fehlgeschlagener Versuch anzusehen; die dieser Annahme zugrunde liegende Beweiswürdigun g ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Nach dem Zusammenhang der schriftlichen Urteilsgründe hat das Landgericht ersichtlich angenommen, dass der Angeklagte - nachdem er z u- nächst davon ausgegangen war, dass er zur Herbeiführung der Tötung des Geschädi gten alles Nötige getan habe - nach Korrektur seiner unmittelbar nach dem Zustechen gegebenen Vorstellung keine Möglichkeit mehr sah, den (g e- planten) Tötungserfolg noch herbeizuführen, als der Geschädigte sich mit dem Messer verteidigte. b) Die dem zug runde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern. Sie ist - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - insbesondere nicht deshalb lückenhaft, weil das Landgericht nicht erwogen hat, der Angeklagte könne es für möglich gehalte n haben, dem Geschädigten unter Zuhilfenahme des Elektroschockgerätes das Messer zu entwinden und die Mordtat zu Ende zu führen, jedoch hiervon freiwillig Abstand genommen habe. Mit Blick auf die getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehen und alle we iteren dem Urteil zu entnehmenden Tatumstände lag solches fern. Schon vor der Tat hatte der Angeklagte einen Einsatz des Elektroschockgerätes g e- 11 12 13 14 - 9 - gen den schlafenden W . nicht für erfolgversprechend gehalten (UA S. 57). Nunmehr hielt ihm dieser das Tatmesser entgegen und schrie lauthals um Hilfe. Weiterhin hatte er nach dem Einsatz des Elektroschockgerätes g e- genüber der Geschädigten E . festgestellt, dass dieses keine wesentliche Wirkung auf deren Bewusstsein und Gegenwehr gehabt hatte und hat te de s- halb das Gerät fallen lassen. Mit der - danach rein theoretischen - Möglichkeit, der Angeklagte könnte die Vorstellung gehabt haben, dass er dem sich mit dem Tatmesser verteidigenden Geschädigten W . dieses unter Einsatz des Elektroschockers entwinden und sich wieder in den Besitz der Stichwaffe bri n- gen könne, dies indes aus eigenem Antrieb nicht versucht haben könnte, mus s- te sich das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auseinande r- setzen (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rn. 56 ff.; KK - Kuckein, 7. Aufl., § 267 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 3 StR 564/09, NStZ - RR 2010, 183). - 10 - II. Der Adhäsionsausspruch war ergänzend unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen , dass eine Ersat z- pflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als der Anspruch des Nebenkl ä- gers W . nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09, StraFo 201 0, 117). Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 15
Full & Egal Universal Law Academy