BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 315/14 vom 20. August 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundes anwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 10. Januar 2014 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, da ss der Angeklagte schuldig ist - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Ta t- einheit mit sexuelle m Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, - des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzb e- fohlenen und - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuelle m Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen au f- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu er Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen " sexuellen Missbrauchs v on Personen unter 14 Jahren in sechs Fällen, davon in zwei Fällen als schw e- re sexuelle Misshandlung und in einem Fall als versuchte schwere Misshan d- lung, in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen " zu der Gesamtstrafe von drei Jahren und n eun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge n der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit d er Sachrüge hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch fasst der Senat den Schuldspruch entsprechend den Vorgaben des § 260 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ne u. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen mis s- brauchte der Angeklagte im Tatzeitraum zwischen dem 3. Juni 2004 und dem 2. Juni 2007 in sechs näher bezeichneten Fällen seinen zwischen elf und dre i- zehn Jahre alten Stiefsohn, dessen Betreuung und Erziehung er zusammen mit der Mutter übernommen hatte. In zwei dieser Fälle übte er den Oralverkehr an dem Kind aus, einmal versuchte er den Analverkehr. Im gesamten Tatzeitraum und darüber hinaus bis zum Jahr 2011 sei es zudem zu einer Viel zahl von sexuellen Übergriffen gekommen, deren Gesamtzahl sich nicht feststellen la s- se. Durchschnittlich zweimal die Woche habe der Angeklagte seinen Stiefsohn missbraucht, wobei er überwiegend bei dem Nebenkläger masturbiert und w e- niger häufig den Oralve rkehr ausgeübt habe. Einen Analverkehr habe der A n- geklagte in maximal 40 Fällen versucht. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung jeweils zulasten des Angeklagte n den Zeitraum des Mis s- brauchs und die Anzahl der Missbrauchstaten berücksichtigt. Die angeklagten 1 2 - 4 - Taten seien lediglich eine " Teilmenge einer Vielzahl von Übergriffen, die aber zeitlich nicht mehr zu konkretisieren waren " . D iese strafschärfende Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Zwar ist es grundsätzlich zulässig, bei der Strafzumessung zu b e- rücksichtigen, dass der Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessor d- nungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentl ichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 1995 - 3 StR 179/95, BGHR StGB § 54 Serienstraft a- ten 2; vom 9. Oktober 2003 - 4 StR 359/03, bei Pfister NStZ - RR 2004, 353, 359 Nr. 37; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 251/09, NStZ - RR 2009, 306). Diesen Anford e- rungen genügen die pauschalen Feststellungen zu einer Vielzahl weiterer Missbrauchstaten im Tatzeitraum nicht. So kann den Darlegun gen schon nicht hinreichend entnommen werden, in wie viel weiteren Fällen es zu sexuellen Übergriffen gekommen ist. Das Landgericht geht zwar von einem " durchschnit t- lich " zweimal in der Woche stattgefundenen Missbrauch aus. Da es diese Missbrauchstaten jed och " zeitlich nicht konkretisieren " kann, ist auch das Landgericht offensichtlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht im gesamten Zeitraum zwischen dem 3. Juni 2004 und dem Jahr 2011 an dem Nebenkläger zweimal wöchentlich sexuelle Handlungen vorge nommen hat. Darüber hinaus lässt sich aufgrund der Feststellungen nicht ermessen, in we l- chem Umfang der Angeklagte sich nach welchen gesetzlichen Tatbeständen, denen jeweils ein unterschiedlicher Unrechtsgehalt zugrunde liegt, strafbar g e- macht haben soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger am 2. Juni 2007 vierzehn Jahre und am 2. Juni 2009 sechzehn Jahre alt wurde. Auch sagt der Umstand, dass der Angeklagte in " maximal " 40 Fällen den Ana l- 3 - 5 - verkehr versucht haben soll, nichts d arüber aus, in wi eviel Fällen es vor dem 14. Geburtstag des Nebenklägers wenigstens zu solchen Übergriffen kam. Die nicht näher eingrenzbare Möglichkeit weiterer, nicht angeklagter Taten durfte das Landgericht deshalb bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Ang e- klagten berücksichtigen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dieser rechtsfehlerhaften Erwägung beruht; die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, den Ta t- bestand des schweren sexuellen Missbrauchs nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB begründen. Dass solche Sexualpraktiken stattgefunden haben, darf deshalb als solches nicht straferschwerend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB). Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Spaniol 4 5
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