ECLI:DE:BGH:2017:161117U3STR315.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 315/17 vom 16. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Brandstiftung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 2. Novem ber 201 7 in der Sitzung am 16. November 2017 , an denen teilg e- nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, H och als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Staatsanw alt - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigter des Rechtsanwalts - in der Verhandlung - als Verteidiger, Rechtsanwältin für den Nebenkläger D. S. - in der Verha ndlung - , Rechtsanwältin für den Nebenkläger M . S . - in der Verhandlung - , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanw altschaft und der Nebenkläger D . S . , M . S . und K . M . wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 19. Oktober 2016, soweit es den Angeklagten H . betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Ver handlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten der Revisionen der Staat s- anwaltschaft und der Nebenkläger, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten H . gegen das vo r- bezeichnete Urteil wird verworfe n. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten " wegen Anstiftung zur Brandsti f- tung mit Todesfolge in Tate inheit mit Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen Betruges " zu einer Gesamtfre i- 1 - 4 - heitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurte ilt. Dagegen wenden sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten R e- visionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, mit denen sie die B e- weiswürdigung zur subjektiven Tatseite angreifen, soweit sich das Landgericht nicht vo m Vorliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes des Angeklagten zu überzeugen vermocht hat. Die Revision des Angeklagten beanstandet die Ve r- letzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben Erfolg; die Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schloss der Angeklagte im August 2015 einen notariellen Kaufvertrag über ein Wohnhaus in R . zum Zahlung des Kaufpreises eine Wohnung im Untergeschoss des Hauses; er führte umfangreiche Renovierungsarbeiten durch und vermietete die Wohnung im Obergeschoss an die Geschäd igte U . W . . Bei dieser übernachtete vorwiegend an Wochenenden ihr Lebensgefährte, der Geschädigte H . M . ; davon hatte der Angeklagte Kenntnis. Als die von Anfang an ungeklärte Finanzierung des Kaufs endgültig scheiterte und de r Verkäufer auf Zahlung des Kaufpreises - den der Angeklagte nicht zu leisten vermochte - oder Auszug des Angeklagten drängte, veranlasste dieser den Nichtrevidenten B . , einen Brand in der vom Angeklagten genutzten Wohnung zu legen, um anschließend d ie Gebäudeversicherung und seine Hausratversicherung in A n- spruch zu nehmen. B . gegenüber versicherte der Angeklagte wahrheit s- widrig, dass die Mieterin noch nicht eingezogen sei. Am 29. November 2015 gegen 04:00 Uhr legte B . , nachdem der Ange klagte ihn kurz vor Mitte r- nacht per WhatsApp - Chat aufgefordert hatte, die Tat noch in dieser Nacht au s- zuführen, wie geplant unter Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger Feuer in der Wohnung des Angeklagten. Er nahm dabei nicht wahr, dass sich 2 - 5 - im Ober geschoss schlafend die Mieterin und ihr Lebensgefährte befanden. Der Brand breitete sich schnell aus und ergriff nach schlagartiger Durchzündung auch die Treppe und die Obergeschosswohnung. U . W . und H . M . erwachten durch das Ei ndringen von Rauch in ihr Schlafzimmer; sie konnten noch Notrufe absetzen, sahen jedoch keine Fluchtmöglichkeit und verstarben dort wenige Minuten später an einer Kohlenmonoxidvergiftung. Das gesamte Haus brannte aus. Die Hausratversicherung des Angeklagte n leistete s- zahlung der Gebäudeversicherungssumme kam es nicht. 2. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte hinsichtlich des Todes der Geschädigte n vorsätzlich gehandelt hat. Im Fall der Geschädigten U . W . hat es eine leichtfertige Verursachung des Todes (§ 306c StGB) angenommen; bezüglich des H . M . ist es hingegen von einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB ) ausgegangen. I. Dies beanstanden die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger zu Recht; denn die Beweiswürdigung des Landgerichts, auf deren Grundlage es einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat, weist durc h- greifende Rechtsfehler zu dessen Gunste n auf. Insoweit gilt: 1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles will en mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet (Willenselement). Beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens - als auch das Willenselement, müssen in jedem Einzelfall umfassend geprüft, durch tatsäc h- liche Feststellungen belegt und in eine individuelle Gesamtschau einbezogen und bewertet werden (vgl. BGH, Urteil e vom 20. September 2012 - 3 StR 3 4 5 - 6 - 140/12, NStZ - RR 2013, 75 , 77 ; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524 , 1525 ; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443 , 444 ; vom 28. Januar 2010 - 3 StR 533/09, NStZ - RR 2010, 144, 145; vom 27. August 2009 - 3 StR 246/09, NStZ - RR 2009, 372). Begeht der Täter eine das Leben Dritter in hohem Maße gefährdende Tat oder veranlasst er - wie hier - eine so l- che, so liegt es - vorbehalt lich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gege n- läufiger Umstände des Einzelfalls - nahe, dass er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Tuns erkennt und, da er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, den Todeserfolg auch billigend in Kauf nimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208 mwN). Kann das Tatgericht auf der Grundlage der gebotenen Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies zwar regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht hat indes zu prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Wide r- sprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angekla g- ten überzogene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vo m 6. August 2015 - 3 StR 226/15, juris Rn. 5; vom 2. April 2015 - 3 StR 635/14, juris Rn. 3). 2. Hieran gemessen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts revis i- onsrechtlicher Prüfung nicht stand. Sie unterscheidet nicht durchgehend hin - reichend zwischen den beiden Vorsatzelementen und erweist sich darüber hi n- aus in Teilen als widersprüchlich und lückenhaft. 6 - 7 - a) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Geschädigten M . . aa) Insoweit stellen sich bereits die Erwägungen des Landgerichts zum Wissenselement des (bedingten) Vorsatzes als widersprüchlich und unvollstä n- dig dar, was gleichzeitig auch der Verneinung einer zumindest leichtfertigen Todesverursachung im Sinne des § 306c StGB die rechtliche Grundlage en t- zieht. Nach den Feststellungen des Landgerich ts nahm der Angeklagte " nicht zumindest billigend in Kauf, dass die Mieterin U . W . und/oder dessen [gemeint: deren] Lebensgefährte und Ex - Mann H . M . bei einer Inbrandsetzung des Hauses um 20:30 Uhr, mithin zu einem Zeitpunkt, zu we l- chem man, wenn man sich zu Hause befindet, üblicherweise noch wach ist, ums Leben kommen. Zu dieser Zeit wäre eine Rettung der Getöteten W . und M . besser möglich gewesen, als zur tatsächlich erfolgten I n- brandsetzung nachts gegen ca. 04:00 Uhr " (UA S. 28/29). Danach hatte der Angeklagte die Möglichkeit erkannt, dass sich die beiden späteren Tatopfer zum Zeitpunkt der Brandlegung in dem Haus aufhalten und durch die Tat e r- heblich in Lebensgefahr geraten könnten (so auch UA S. 38). I m Rahmen der Beweiswürdigung verneint das Landgericht einen T ö- tungsvorsatz des Angeklagten in Bezug auf den Geschädigten M . dagegen, weil zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen sei, dass er nicht wusste und auch nicht davon ausgehen musste, dass dieser Geschädigte " konkret am Wochenende des Brandes " bei der Geschädigten W . übernachten werde (UA S. 98, 101). Dies ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht tragfähig. Zunächst setzt sich die Strafkammer damit schon in Widerspruch zu ihre n oben dargelegten Ausführungen im Rahmen der getroffenen Feststellungen. Darüber hinaus legt sie auch nicht dar, aus welchem Grund zu Gunsten des Angekla g- ten von diesem abweichenden Vorstellungsbild auszugehen sei. Vor allem aber 7 8 9 10 - 8 - wendet sie einen unzutref fenden rechtlichen Maßstab an: Maßgeblich ist nicht, ob der Angeklagte wusste oder davon ausgehen musste, dass der Geschädigte M . an dem " konkreten " Wochenende der geplanten Tat bei der Geschädi g- ten W . übernachten werde. Entscheidend, weil f ür das Wissenselement des bedingten Vorsatzes ausreichend, ist vielmehr, ob er dies für möglich hielt. Davon ist nach den Feststellungen auszugehen; denn dass der Geschädigte M . an Wochenenden gelegentlich bei der Geschädigten W . übe r- nachte te und der Angeklagte dies wusste, wird an mehreren Stellen des Urteils ausdrücklich dargelegt. Schon damit erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht eine leichtfertige Verursachung des Todes des Geschädigten M . durch den Angeklagten verneint hat; denn dies stützt es ausdrücklich darauf, dass der Angeklagte nicht um den für das Tatwochenende beabsichti g- ten Besuch des Geschädigten M . bei der Geschädigten W . wusste, und sich ihm diese Möglichkeit auch " nicht aufdrängen " mus ste (UA S. 103). bb) Auch soweit das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz wegen Fe h- lens des Willenselements verneint, erweist sich seine Würdigung als rechtsfe h- lerhaft. Schon indem die Strafkammer im Rahmen der bereits oben zitierten Feststellungen - ohne allerdings einen differenzierenden Bezug zum Wissens - oder Willenselement herzustellen - einen bedingten Tötungsvorsatz lediglich mit der Erwägung verneint, zur ursprünglich geplanten Tatzeit um 20:30 Uhr sei eine Rettung besser möglich gewesen als z um Zeitpunkt der dann tatsächlich ausgeführten Brandlegung um 04:00 Uhr am Morgen, bleiben seine Ausfü h- rungen lückenhaft. Denn danach war sich der Angeklagte gerade nicht sicher, dass es zu einer " Rettung " der beiden möglicherweise im Brandobjekt aufhält - l ichen Personen kommen werde; er hielt eine " Rettung " nur für " besser mö g- lich " . Zu der Frage, wie sich der Angeklagte subjektiv zu dem damit nicht au s- 11 12 - 9 - geschlossenen Tatablauf stellte, dass es nicht zu der zwar " besser möglichen " , aber nicht sicheren Rettung kommen werde, verhält sich das Urteil an dieser Stelle aber nicht. Das Willenselement bleibt damit offen. Soweit das Landgericht anderweitig ausführt, der Angeklagte habe, als er nach dem Chatverkehr mit dem Mitangeklagten von einer Brandlegung erst nac h Mitternacht ausgegangen sei, " nicht die Entscheidung getroffen " , " nu n- mehr den Tod von U . W . und/oder H . M . billigend in Kauf " zu nehmen (UA S. 31), und darauf vertraut, dass sich diese " durch einen Sprung aus dem Fenst er des ersten Stocks auf den Rasen " würden retten kö n- nen (UA S. 38), vermag auch dies die Verneinung des Willenselements bedin g- ten Tötungsvorsatzes rechtlich nicht zu tragen. Abgesehen davon, dass es schon kaum nachvollziehbar erscheint, der Angeklagte kön ne eine " Entsche i- dung " hinsichtlich des bedingten Tötungsvorsatzes getroffen haben, lässt das Landgericht bei seinen Erwägungen wesentliche Indizien unbeachtet. Ausg e- hend von den Feststellungen zu den ursprünglichen Vorstellungen des Ang e- klagten von den Re ttungschancen für die beiden möglichen Hausbewohner bei einer Brandlegung um 20:30 Uhr, hatte sich die Gefahrenlage bei einer Tatzeit erst nach Mitternacht, mithin zu einem Zeitpunkt, als die beiden Personen mö g- licherweise schon zu Bett gegangen waren, auc h aus Sicht des Angeklagten erheblich verstärkt. Warum er dennoch deren " Rettung " für naheliegend hielt und deren Tod im Hinblick auf sein erstrebtes Ziel der Versicherungsleistungen nicht billigend hinnahm, stellt das Landgericht nicht in seine Erwägungen ein. Ebenso wenig nimmt es in den Blick, dass ein Sprung aus dem Fenster des erste n Stocks von den beiden Geschädigten nicht nur einer zutreffenden Ei n- schätzung ihrer Gefährdungslage und einer nicht unerheblichen Selbstüberwi n- dung bedurfte, sondern zunäch st überhaupt voraussetzte, dass sie den Brand zu einem Zeitpunkt bemerkten, als ihnen eine derartige Flucht überhaupt noch möglich war. Gerade aber schlafende Personen werden eines Brandes in vi e- 13 - 10 - len Fällen nicht mehr rechtzeitig gewahr, insbesondere weil s ie durch Rauc h- gasvergiftungen schon an dem Erkennen der ihnen drohenden Gefahr oder zumindest an erfolgversprechenden Bemühungen, sich selbst in Sicherheit zu bringen, gehindert sind. Auch dies hat das Landgericht nicht erwogen, sodass sich seine Beweiswür digung auch in diesem Punkt als lückenhaft erweist. b) Aus den unter a) bb) dargestellten Gründen ist auch die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes hinsichtlich der Geschädigten W . recht s- fehlerhaft. Zwar hat das Landgericht einige Indiztats achen benannt, die aus seiner Sicht gegen einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten in Bezug auf die Geschädigte W . jedenfalls mit Blick auf das Willenselement sprechen (UA S. 101/102). Da es aber nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in s eine Gesamtabwägung einbezogen hat, vermögen diese Indizien für sich allein die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes nicht zu tragen. 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Da die Feststellungen zur inneren Tatseite des Angeklagten eng mit dem objektiven Tatgeschehen verknüpft sind, können auch die hierzu getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden. 4. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass ein Fall mittelbarer Täterschaft des Ange klagten in Betracht kommt, soweit der frühere Mitangeklagte B . aufgrund der Täuschung des Angeklagten von einer Entwidmung des Gebäudes zu Wohnzwecken (vgl. dazu BGH, Urteile vom 20. November 1961 - 2 StR 521/61, BGHSt 16, 394, 395 f.; vom 4. Juli 19 84 - 3 StR 134/84, NStZ 1 9 8 4, 455) durch den einzigen ihm bekannten B e- wohner ausging. Für den Fall, dass die Strafe erneut dem § 306c StGB zu en t- nehmen ist, wird bei der Strafrahmenwahl zu beachten sein, dass diese eine umfassende Gesamtwürdigung aller str afzumessungsrelevanten Umstände erfordert. Eine Strafzumessungsregel des Inhalts, dass die Verhängung leben s- 14 15 16 - 11 - langer Freiheitsstrafe im Allgemeinen mindestens bedingten Tötungsvorsatz oder die Verursachung des Todes mehrerer Menschen voraussetze (s. UA S. 11 5), existiert nicht. II. Revision des Angeklagten Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ke i- nen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben; seine Revision e r- weist sich deshalb als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 17 18
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