BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 316/03 vom14. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2003 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsHamburg vom 28. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß derAngeklagte sich jedenfalls auch als Privatmann der Übergabedelegation ange-schlossen und gemeinsam mit den beiden anderen Beteiligten im Rahmen dervom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne die Selbsterklärungen andie Justizbehörde übergeben hat. Damit hat er, unabhängig von einer mögli-chen anwaltlichen Beistandsfunktion, einen eigenen persönlichen Förderungs-beitrag zu Gunsten der mit einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2VereinsG belegten PKK erbracht. Das Problem, ob in der - möglichen - anwalt-lichen Beistandsleistung eine Beihilfe zum strafbaren Handeln eines der Mittä-ter oder lediglich eine neutrale Handlung zu sehen ist, stellt sich somit nicht.Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG durchBeteiligung an dieser Kampagne wird auf das Urteil des Senats vom 27. März2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen. - 3 -Es stellt hier auch keinen Erörterungsmangel dar, daß das Landgericht dieMöglichkeit eines Absehens von Strafe nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG nichtausdrücklich geprüft hat. Da auch den beiden Mittätern durch Weisungen oderAuflagen nach § 153 a StPO gewisse Sanktionen auferlegt worden waren, lages nicht nahe, den Angeklagten, der einer solchen Erledigung nicht zugestimmthatte, von jeglicher Sanktion freizustellen. Die ausgesprochene Verwarnung mitStrafvorbehalt stellt ohnehin die mildeste Sanktionsmöglichkeit des Strafge-setzbuches dar.Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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