BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 316/08 vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts M366nchengladbach vom 10. M344rz 2008, soweit es sie be-trifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die Fest-stellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "gemeinschaftlicher" schwe-rer r344uberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen den Mitangeklagten W. hat es wegen derselben Tat eine Freiheits-strafe von drei Jahren und drei Monaten verh344ngt. Die auf die R374ge der Verlet-zung materiellen Rechts gest374tzte Revision der Angeklagten ist zum Schuld-spruch unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO; das Landgericht hat ins-besondere mit Blick auf das Interesse der Angeklagten am Erfolg der Tat durch die Annahme von Mitt344terschaft den ihm von der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 148, 149; 2002, 74, 75; 2005, 71) bei der Abgrenzung zur Beihilfe einger344umten Beurteilungsspielraum 1 - 3 - noch nicht 374berschritten. Der Strafausspruch h344lt jedoch sachlichrechtlicher Pr374fung nicht stand. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die Vorausset-zungen des 247 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG rechtsfehlerfrei verneint und Erwach-senenstrafrecht angewendet; indes weist die Begr374ndung, mit der die Straf-kammer einen minder schweren Fall der schweren r344uberischen Erpressung im Sinne von 247247 253, 255, 250 Abs. 3 StGB abgelehnt und die verh344ngte Strafe dem Strafrahmen des 247 250 Abs. 1 StGB entnommen hat, einen durchgreifen-den Rechtsfehler auf. 2 Bei der Pr374fung, ob das gesamte Tatbild einschlie337lich aller subjektiven Momente und der T344terpers366nlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgem344337 gew366hnlich vorkommenden F344lle in einem so erheblichen Ma337e abweicht, dass die Anwendung des f374r einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahme-strafrahmens geboten erscheint, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umst344nde heranzuziehen und zu w374rdigen sind, die f374r die Wertung der Tat und des T344ters in Betracht kommen (vgl. etwa BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor 247 1/minder schwerer Fall Gesamtw374rdigung, fehlerfreie 1). Eine sol-che, f374r jeden Beteiligten gesondert vorzunehmende (vgl. BGHR StGB vor 247 1 minder schwerer Fall Gesamtw374rdigung, unvollst344ndige 2) Gesamtw374rdigung aller strafzumessungsrelevanten be- und entlastenden Umst344nde ist den Ur-teilsgr374nden nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Landgericht bei der Be-stimmung des Strafrahmens erkennbar nur auf die H366he des eingetretenen Schadens sowie die durch die Tat verursachte leichte Traumatisierung einer Mitarbeiterin der 374berfallenen Sparkasse abgehoben und dem lediglich die Selbstanzeige der Angeklagten bei der Polizei gegen374bergestellt. Damit hat die Strafkammer nur einen Teil der f374r die Strafzumessung bedeutsamen Gesichts-punkte in ihre Bewertung einbezogen und vor allem den im vorliegenden Fall 3 - 4 - den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in Bezug auf die Angeklagte wesentlich pr344genden Umstand au337er Acht gelassen, dass der 334berfall als solcher allein von dem Mitangeklagten W. ver374bt wurde, von dem auch die Initiative zur Begehung der Tat ausging. Das Landgericht h344tte dies in seine Gesamtbetrach-tung einstellen und in den Blick nehmen m374ssen, dass die Beitr344ge der Ange-klagten sich in der gemeinsamen Tatplanung sowie der Erleichterung der Flucht des Mitangeklagten W. ersch366pften, sie bei der eigentlichen Tatausf374hrung in der Sparkasse jedoch nicht mitwirkte. Die Strafe f374r die Angeklagte ist deshalb insgesamt neu zuzumessen. Da die zugeh366rigen Feststellungen von dem Wertungsfehler nicht betroffen sind, k366nnen sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, erg344nzen-de Feststellungen zu treffen, soweit diese zu den bisherigen nicht in Wider-spruch stehen. 4 RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Sost-Scheible Pfister Hubert Sch344fer
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