BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 316/09 vom 1. September 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts L374beck vom 4. Mai 2009 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer r344ube-rischer Erpressung in Tateinheit mit K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Sicherungsverwah-rung angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Ma337regelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 - 3 - "Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB mit der Begr374ndung abge-lehnt, dass nach den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen bei dem Angeklagten zwar eine erhebliche Alkoholgef344hrdung vor-liege, aber keine Abh344ngigkeitserkrankung und 'damit' kein Hang bestehe. Diese Begr374ndung l344sst bef374rchten, dass die Straf-kammer die gesetzlichen Voraussetzungen des 247 64 StGB ver-kannt hat. Ein 'Hang' im Sinne von 247 64 StGB ist nicht nur - wovon das Landgericht angesichts der Gleichsetzung von Abh344ngigkeitser-krankung und Hang offensichtlich ausgegangen ist -, im Falle ei-ner chronischen, auf k366rperlicher Sucht beruhenden Abh344ngig-keit zu bejahen. Vielmehr gen374gt bereits eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch 334bung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im 334berma337 zu sich zu nehmen, wobei noch keine physische Ab-h344ngigkeit bestehen muss (BGH, Beschl. vom 13. Juni 2007 - 3 StR 194/07; BGHR StGB 247 64 Abs. 1 Hang 5; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 64 Rdn. 9 m. w. N.). Die Feststellungen des Urteils legen nahe, dass bei dem Ange-klagten ein Hang zum 374berm344337igen Alkoholkonsum besteht. So trennte sich die Freundin des Angeklagten im Monat vor Tatbe-gehung unter anderem aufgrund seines 'ma337losen Alkoholkon-sums' von ihm. Zu dieser Zeit habe er bis zu 20 Flaschen Bier t344glich sowie Cannabis zu sich genommen. Hinsichtlich fr374herer Straftaten gab der Angeklagte an, dass diese 'unter anderem auf - 4 - seinen Alkoholkonsum zur374ck zu f374hren' seien. Zu den genauen Trinkmengen des Angeklagten vor der Tatbegehung hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Nach seinen eigenen Angaben nahm er vor der Tatbegehung erhebliche Alkoholmen-gen zu sich. Unter Hinweis auf diesen erheblichen Alkoholkon-sum hat das Landgericht der Einlassung des Angeklagten, er habe nach Tatbegehung keinen weiteren Alkohol mehr konsu-miert, keinen Glauben geschenkt, da der Angeklagte selbst w344h-rend der Tatbegehung Alkohol konsumierte und zudem angab, in Stresssituationen zu erh366htem Alkoholkonsum zu neigen. Ange-sichts dieser Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht aufgrund der rechtsfehlerhaften Gleichsetzung von Abh344ngigkeitserkrankung und 'Hang' im Sinne des 247 64 StGB die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsan-stalt unterlassen hat. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststel-lungen vor und w344hrend der Tat Alkohol konsumierte, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Hang neben anderen Umst344nden mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte die Tat beging. Nach st344ndiger Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache f374r die Anlasstat ist (BGH NStZ-RR 1997, 231; BGH NStZ 2000, 25). Da somit eine Anordnung nach 247 64 StGB in Betracht kommt, ja wohl sogar nahe liegt, kann auch die Anordnung der Sicherungs-verwahrung keinen Bestand haben. Zwar liegen die Voraussetzungen des 247 66 Abs. 3 StGB - wie die Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat - vor. 205 - 5 - Gem344337 247 72 Abs. 1 Satz 1 StGB kommt eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung jedoch dann nicht in Betracht, wenn der Zweck der Ma337regel durch die (mildere) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erreicht werden kann (BGH, Beschl. vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09; Beschl. vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 355/07, StV 2008, 300 f.). Ob die Voraussetzungen f374r die Anordnung der Ma337regel nach 247 64 StGB vorliegen und ob diese Ma337regel allein die hangbeding-te Gef344hrlichkeit des Angeklagten ausschlie337en kann, wird das neue Tatgericht unter Heranziehung eines - gegebenenfalls ande-ren - Sachverst344ndigen (247 246 a StPO) zu entscheiden haben." Dem stimmt der Senat zu. 3 Sost-Scheible Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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